finden) neben einer sofort mach dem Brande zu gebenden
Depesche. (Vergl. auch Verf. vom 4. Zulki 1924 -- 490. I1.
TH. a. 24 -- „Amtl. Nachrichten“ Nr. 56.)
ce) an Abteilung 1 Feuerpolizei:
Von allen größeren Bränden, 'vosonders in Waren=, Ge-
schäft8häusern usw., feuergefährlichen gewerblichen Betriebs-
und Lagerstätten, Speichern, Hotel3, Cafes, Restaurants und
dergl., Zelluloidfilm-Geschäften, Betrieben und Lagerräumen,
Schulen, Kasernen und ähnlichen Anlagen sowie öffentlichen
Gebäuden.
In den darüber einzusendenden Berichten sind die in
bau-, feuer- und sicherheit5polizeilicher Hinsicht vorgefundenen
Mängel anzugeben, auc< wenn sie mit dem Brande nicht in
ursächlichem Zusammenhange stehen.
Bei blindem Feuerlärn ist eine Brandanzeige oder ein
Bericht nicht zu erstatten, dagegen eine Notiz in die Morgen-
meldung aufzunehmenmr.
D. Anfragen der Feuer-Bersicherungs-
gesellschaften.
Die Anfragen der Feuecr-Versicherungsgesellschaften, ob
der Auszahlung. der Brandentschädigungssumme Bedenken
entgegenstehen. sind wie folgt zu behandeln:
Soweit solche den Revieren von den Gesellschaften direkt
zugehen, ist zunächst zu prüfen, ob im Revier Vorgänge vor-
handen sind oder micht. '
Im ersteren Falle. wird das Anfrogeschreiben mit einem
Nachweis der Vorgänge versehen, sofern diese dem zuständigen
Polizeiamt (Kriminalinspektion) eingesandt worden sind, oder
mit dem Vermek versehen, daß der Verdacht einer strafbaren
Handlung ausgeschiossen war.
Waren im Revier keigrez Vorgänge, so ist der Tatbestand
festzustellen und demgemü kinter Benußung des Formulars
381 zu berichten, wenn der Verdacht einer stvafbaven Hand-
lung besteht oder, wie zuvor, der Vermerk zu machen, daß
solcher ausgeschlossen ist. Als dann sind die Anfrageschreiben
an das zuständige Polizeiamt (Kriminalinspektion) einzu-
reichen.
Die an lettgenannter Stelle eingehenden Anfragen der
Feuer-Versicherungsgesellschaften werden von dort ohne be-
sondere Verfügung, nur mit der Reviernummer versehen, den
Revieren zugestellt werden und sind in gleicher Weise, wie
oben vorgeschrieben, zu behandeln.