BRITEN
ITEL. 64 20. Wugrst 1924
Amtliche Nachrichten
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olizei-Bräsidiums zu Derlin
Cals amtliches Manuskript gedruc>t)
7 ; 4 a) Hunde ohne Maulkorb, die am der Leine
Durchführung der aur Vetämpfung geführt oder auf dem Arme getragen
der Tollwut erlassenen viehseuchen- werden, sind nicht fortzunehmen oder fort-
. “2er : ! Jufannen sondern die Fangbeamten im
polizeilichen Anordnungen. Finzeldienst haben die Abstellung der
22 „. Uebertretung zu verant und die we
Die Durchführung der gegen die Tollwut sönlichkeit des Zuwiderhandelnden festzu-
getroffenen Schußmaßnahmen ist von größter stellen bezw. polizeilich feststellen zu lassen,
Wichtigkeit, denn dieje bezwecken den (Schuß um die RE MER desselben herbeizu-
von Menschen und Tieren vor dieser gefähr- führen. Die Anzeigen hat der Fangbeamte
lihen Seuche. Auch dem Laien nur gering- täglich an den Fangunternehmer einzu-
fügig erscheinende Vebertretungen können bei reichen.
vem derzeitigen Seuchenstand ungeahnte hz) Hunde, die mt oder ohne Maulkorb frei
shlimme Folgen haben und das Leben von herumlaufen, werden ausnahmslos fort-
Menschen und Tieren ernstlich gefährden. gefangen und sind im Hundezwinger in
Um die veterinärpolizeilihen Maßnahmen Lankwiß abzuliefern. Gine Auslösung an
noh besser als bisher durchführen zu können, Ort und Stelle ist, wie vorstehend jchon
wird das Verfahren bei Uebertretungen der- gesagt. ist, vin mehr zugelassen. Das
jelben mit sofortiger Wirkung wie folgt ge- Auslösen der Hunde darf nur im Hunde-
regelt: Anger im den durch die Verfügung vom
„ Raze ME EE PEET 21. März d. J., 1. 3b, 39. 24, angegebenen
4. Für den Streifendienst sind täglich vier Fällen gegen Zahlung einer Auslösegebühr
bis fünf Fahrzeuge, die je vow mindestens von 10 GM (bisher 15 G.-M.) statt-
sechs Fangbeamten und, wenn möglich, von je finden. “
einem Fangkontrolleur zu begleiten sind, zu Ist die Uebertretung, die der Fang-
verwenden. Zum Schuße dieser Streifen beamte bemerkt hatte, abgestellt, d- ß der
werden Ship lige wean, voraussichtlich Hund wieder an die ie "genommen
zwei für jedes Gefährt, gestellt werden. | worden, ehe der erstere eingreifen konnte,
Dem Streifendienst ist fortgesetzt die größte so ist wie unter Zisser 2 angeordnet ist,
Aufmerksamkeit zu schenken. Derselbe de- zu verfahren.
zweckt aweiesti - das Fortfangen der 3. Die Auslösegebühr beträgt nunmehr
börteatolen, nde, die die Hauptquelle Die nur 10 G.-M. Außerdem ist aber der Be-
die Verbreitung der Tollwut darstellen. Die siker des eingefangenen und zurückgegebenen
Fangbeamten des Streifendienstes haben Hundes durch den Fangunternehmer sofort
sonstige Uebertretungen der viehseuhenpolizei- 5m zuständigen Polizeiamt zur Bestrafung
lichen Anordnungen nicht zu beachten und die wegen Uebertretung der viehseuchenpolizeilichen
fämtlihen aufgebrachten Hunde sind an den MEME anzuzeigen, desgleichen die Be-
Dundezwinger abzuliefern. Gine Auslösung sißer der fortgefangenen und nicht ausgelösten
fann gegebenenfalls nur dort stattfinden. Hunde, soweit sie zu ermitteln gewesen sind.
-2. Auch im Ginzelfangdienst darf eine Aus- 4. Die nicht ausgelösten und“ nicht auslös-
lösung der Hunde, die entgegen den Be- : Sie MH aue en 2m 15
stimmungen nit oder ohne Maulkorb frei Fie ne finn es Stunden nach ihrer
umherlaufen oder ohne Maulkorb angeleint “ n “ |
beiroffer- werden, an Ort und Stelle durch S. Die an den Fangunternehmer Marschall
Zahlung der Auslösegebühr pi mehr er- von den Fangbeamten täglich einzureichenden
folgen, sondern es ist von den sFangbeamten Nachweisungen der - festgestellten Ueber-
iolgendermaßen zu verfahren: tretungen und die Anzeigen zu Zisser 3 werden
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