6. Als 8 33a wird folgende Bestimmung eingefügt:
8 33a.
Zugmaschinen ohne Güterladeraum, deren betriebs
fertiges Eigengewi<t 2,5 Tonnen und deren Höchst-
geschwindigkeit auf ebener Stre>e 8 Kilometer in der
Stunde nicht übersteigen, sind von den Vorschriften über
die Gummibereifung (8 3 Abs. 2), die Hupe (8 4 Abj. 1
Nr. 4), den Rü>wärt8gang- (8 4 Abs. 3) und die Kennzeichen
(88 7 und 8), die Führer solcher Maschinen von der Vor-
schrift über den Führerschein (8 14 Abs. 1) befreit.
Zugmaschinen ohne Güterladeraum, deren betriebs-
fertiges Eigengewicht mehr als 2,5 Tonnen, aber nicht me9r
als 5 Tonnen beträgt, und deren Höchstgeschwindigkeit auf
ebener Stre>e 8 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt,
sind von den Vorschriften über die Hupe (8 4 Abs. 1 Nr. 4)
ufd die Kennzeichen (88 7 und 8) befreit.
7. 8 34 Abs. 10 Saß 1 wird durch folgenden Wortlaui
ersekt: |
Als Probefahrten im Sinne vorstehender Vorschriften
gelten Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der
Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen, von Kraftfahr-
zeugbestand- oder Kraftfahrzeugzubehörteilen, wenn sie durch
die Absicht dex Erprobung veranlaßt sind und ihr in der
Hauptsache dienen. Eine Probefahrt liegt dann nicht vor,
wenn das Fahrzeug einem Kaufliebhaber- gegen eine BVer-
gütung für die Benutzung des Fahrzeuges -- abgesehen von
dem Ersaßze der durch die Fahrt verursachten baren Aus-
lagen für Betrieböstoffe =- überlassen wird. Als Probo-
fahrten sind ferner sol<e Fahrten nicht anzusehen, die mit
Reklame-, Probe- oder Vorführungswagen veranstalte!
werden und darauf abzielen, der Oeffentlichkeit allgemein
die zum Verkaufe gestellten Fahrzeuge vorzuführen, um erf
die Kauflust anzuregen. Ueberführungsfahrten stehen den
Probefahrten gleich.
8. Hinter 8 39 wird hinzugefügt:
Zweiter Abschnitt. Kleinkrafträder.
8 40.
Als Kleinkrafträder im Sinne des 8 27 des Geseh2s
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai
1909/21. Juni 1923 und dieser Vorschriften gelten Kraft:
räder (8 1), deren nac< der Steuerformel berechnete Nüß-
leistung bei einem Außendurchmesser der Radreifen von