Personen, die die Ordnung des Bahnverkehrs stören, den
Anstand verletzen, durc< eine ekelerregende Krankheit, durch
unreinliches Aeußeres' oder aus anderen Gründen die Fahrgäste
belästigen könnten, sowie trunfene Personen können von dem
Aufenthalt auf den Bahnhöfen und von ver Mit- oder Weiter-
fahrt ausgeschlossen und zum sofortigen Verlassen des. .Bahn-
gebietes angebalten werden.
5.09.
Das Rauchen ist in allen Abteilen verboten, welche nicht
ausdrücklich als Raucherabteile bezeichnet sind. Auch dürfen die
zum Rauchen nicht freigegebenen Abteile mit brennenden
Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen nicht betreten werden
536.
Hunde bis zu 40 cm Schulterhöhe werden zur Beförderung
zugelassen ; sie müssen kurz an der Leine geführt oder getragen
und während der Fahrt auf dem Schoße gehalten werden.
Von größeren Hunden sind zur Mitnahme nur Polizei-
Führer- und Jagdhunde in Begleitung von Polizeibeamten,
Blinden und Jägern zugelassen, und zwar nur in der II. Klasse
Alle Hunde müssen mit einem beißsicheren Maulkorb ver:
sehen sein, dürfen nicht auf den Sitpläßen untergebracht
werden und sind von der Beförderung oder Weiterfahrt aus-
zus<hließen, wenn Personen durch sie belästigt werden.
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Gepäcstü>e ' dürfen. nur mitgenommen werden, soweit
sie nicht dur; Umfang, Beschaffenheit, üblen Geruch. ode1
Unsauberkeit die Fahrgäste belästigen oder schädigen können.
Scharfe und spitze Gegenstände (z. B. auch bervorstehende
Hutnadeln) müssen durch Einhüllen unschädlich gemacht werden.
Ausgeshlossen von der Mitnahme sind alle Gegenstände,
dur< welche die Fahrgäste gefährdet werden können, ins:
besondere feuergefährliche und leiht entzündbare Stoffe,
Schießpulver, geladene Schußwaffen und dergl. Nur Jägern
und im öffentlichen Dienst stehenden Beamten ist die Mitnahme
von Handmunition gestattet. Der Lauf. eines mitgeführten
Gewehres muß nach oben gerichtet sein.
Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der zulässigen
Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
- Gepädstüde dürfen nicht auf den Sißen untergebracht oder
jo in den Gängen oder an den Türen der Wagen niedergelegt
werden, daß sie den freien Durchgang behindern.