Zu Seite 10:
Zu streichen: Vom Anfang bis vorletien Abjaß einschließlich.
Daneben zu seßen: „Vergl. Einlage. Für die Zeit bis zum
1. 8. 1922 bleiben die Vorschriften in den 88 11--12a der Ver-
ordnung vom 24. 6. 1916 in der bisSherigen Fassung zn Geltung.“
Zu streichen: Im lebten Absaß Zeile 3 die Worte: „In 8 11, 12.“
Dafür ist zu seem: „In 8 11 und die Vorschriften des 8 12, soweit
sie sich auf 8 11 beziehen.“
Zu Seite 11:
Hinter: „Ausführungsbestimmungen ves Ministers für Handel und
Gewerbe vom 8. Dezember 1921“ st. zu seen: „Und vom
9. 6. 1922“.
Der Abdrus der Verordnung vom 93. Mai 1922 mit Au8zug aus
ven Ausführungsbestimmungen 3st Blatt 10 der Zusammenstellung als
Einlage einzufügen.
Berlin, den 19. Juni 1922.
Der Polizeipräsident. Abteilung W-
I. V.: Froipheim. |
(Allg. 614. Ww. 22.)