Beilage zu Nr. 86 der „Amtlichen Nachrichten“.
Verordnung
über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln.
Vom 23. Mai 1922. -
(Veröffentlicht in der am 8. Jum äusgegebenen Nr. 38 des RGBl.
Teil 1 S. 487.)
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401)/
18. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet:
Artikel 1.
In der Verordnung über den Handel mit Leben3- und Futtermitteln
vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581, 674) in der Fassung der Ver-
ordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Juli 1917, des 8 21 der Ver-
ordnung vom 8. Mai 1918, des Artikels IV der Verordnung vom
27. November 1919 und der Verordnung vom 24. November 1921
(RGBl. 1916 S, 861, 1917 S. 626, 1918 S. 395, 1919 S. 1909 und
1921 S. 1370) werden folgende Aenderungen vorgenommen;
1. Hinter 8 10 werden an Stelle der 88 11, 12 folgende Vorschriften
eingefügt:
8 40a... . .
Der Handel mit Kartoffeln ist vom 1. August 1922 ab nur solchen
Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe des
Handels mit Kartoffeln erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen,
die bereits vor diesem Zeitpunkt die Erlaubnis zum Handel besessen
haben. Die Jnhaber der besonderen Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen zum
Handel mit Kartoffeln einer weiteren Erlaubnis nach 8 1 nicht.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf
jelbstgewonnenex Kartoffeln sowie auf Kleinhandelsbetriebe, in denen
Kartoffeln nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. '
Die Erlaubnis gilt für das Reichsgebie.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller in'bezug
auf den Handel mit Kartoffeln nicht als hinreichend sachverständig an-
öuschen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit
in bezug auf die Geschäftsführung annehmen. lassen, oder wenn Be-
denken volkswirtschaftlicher Art der Erteilung entgegenstehen. Sie kann
öurüfgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die
die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden)