8 4.
Die in den folgenden Nummern bezeichneten Leistungen
unterliegen nachstehenden Gebührensähen:
1. Für den Beistand bei einer regelmäßigen und auch
bei einer frühzeitigen Geburt für die Dauer bis zu
12 Stunden 250 bis 800 &, für jede folgende Stunde
10 bis 25 X.
2. Für den Beistand bei einer Zwillingsgeburt, einer
regelwidrigen Geburt, einer mit Blutungen und deren
Folgen oder mit Eklampsie, mit Lösung der Nachgeburt oder
mühsamer Wiederbelebung des Kindes verbundener Gebur!
für die Dauer bis zu 12 Stunden erhöht sich der Anfangs
saß zu 1 auf 300 bis 900 X.
3 Bei einer Geburt, zu der ein Arzt zugezogen wurde
erhöht fich die Gebühr zu 1 und zu 2 um 60 bis 150 H.
. 4. Für den Beistand einer Fehl- oder unzeitigewm Geburt
oder bei Abnahme einer Mole für die Dauer bis zu
6 Stunden 1509 bis 300 H, für jede folgende Stunde 10 bis
% A.
5. Für jeden angeschriebenen Wochenbesuch einschließlic
d6r- dabei erfolgenden Untersuchungen und Verrichtungen,
wie Ausspülungen, Klystierseben, Katheterisieren, Baden
und Wideln des Kindes, für jede angefangene Stunde bei
Tage 15 bis 30 X, bei Nacht das Doppelte.
6. Für jeden sonstigen Besuch einschließlich der dabei
erfolgenden Untersuchungen und Verrichtungen für jede an-
gefangene Stunde 20 bis 40 4, bei Nacht das Doppelte.
7. Für eine Tagwache außerhalb der Zeit der Geburt
(Besuch eingeschlossen 75 bis 150 X, für eine solche Nacht-
wache 100 bis 200 4, für eine solche Tag- und Nachtwache
150 bis 300 A.
8. Für eine Raterteilung und Untersuchung in der
Wohnung der Hebamme bei Tage 12 bis 25 «, bei Nacht
das Doppelte.
9. Für ein schriftliches Zeugnis außer der Gebühr für
die Untersuchung oder den Besuch 12 H.
- 410. Für den Beistand bei einer ärztlichen Operation
für die angefangene Stunde 15 bis 30 4.
Als Nacht -im Sinne vorstehender Vorschriften gilt in
ven Monaten April bis September die Zeit von 10 -Uh1
abend3 bis 7 Uhr morgens, in den Monaten. Oktober bis
März die Zeit von 9 Uhr abends bis 8 Uhr morgens.