klärende Vorträge in den beteiligten Kreisen das Verständ-
nis für die gewerbehygienischen Aufgaben nach Möglichkeit
zu fördern.
- 8 4.
Die Gewerbemedizinalräte haben die zuständigen Re-
gierung3= und Gewerberäte über alle von ihnew beabsichtig-
ten Betriebsbesichtigungen zu unterrichten, damit diese die
Beteiligung der Gewerberäte veranlassen und wegen ihrer
eigenen Teilnahme Entschließung fassen können. Von der
beabsichtigten Besichtigung von Betrieben, die der Berg-
behörde unterstehen, ist in gleicher Weise das zuständige
Oberbergamt rechtzeitig in' Kenntnis zu sehen. Jst aus-
nahmsweise eine vorherige Benachrichtigung nicht möglich,
jo hat sie nachträglich zu geschehen. Die Vornahme der Be-
sichtigung ist durch die Teilnahme des Gewerbeaufsichts- oder
Bergaufsiht8beamten nicht bedingt. Ueber besondere Er-
hebungen in den Betrieben ist eine vorherige Verständigung
mit den Regierungs- und Gewerberäten, Regierungs- und
Medizinalräten oder dem Oberbergamt herbeizuführen.
8:5.
Finden die Gewerbemedizinalräte bei Besichtigungen,
an denen der Gewerberat (Bergrevierbeamte) nicht teilnimmt,
Gesepwidrigkeiten oder Uebelstände, so haben sie hiervon dem
zuständigen Regierungs- und Gewerberat, dem Oberbergamt
oder, wenn dies in besonderemwFällen erforderlich erscheint, dem
Gewerberat oder Bergrevierbeamten unmittelbar Mit-
teilung zu machen. Selbständiger Anordnungen in dew Be-
trieben haben sie sich zu enthalten, sofern es sich nicht um
dringliche ärztliche Anordnungen handelt, die an Ort und
Stelle vorzunehmen sind. In solchen Fällen ist der zu-
ständige Gewerbeaufsichts- oder Bergrevierbeamte möglichst
sc<nell unmittelbar zu verständigen.
8 6.
Die Gewerbemedizinalräte haben über Ort, Zeit und
Ergebnis sämtlicher Dienstreisen und Betriebs3besichtigungen
ein Reise- und RevisionSnotizbuch zu führen und alle dienst-
lichen Schriftstü>e einer nach behördlichen Gepflogenheiten
einzurichtenden Registratur einzuverleibem
87.
Werden die Gewerbemedizinalräte durch die Gerichte
1. als Sachverständige,
9. als außerhalb des Wohnorts zu vernehmende Zeugen,
3. al3 Zeugen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit bezieht,