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Zier um Großhandel mit Wein auf Grund der
: . nsprecßapparate. Mord vom 31. August 1917 bereits
- Die Dienststellen werden hiermit gebeten, crhalten haben, brauchen eine besondere
in allen Fällen, in deen ein Beamter, für Erlaubnis nach der Verordnung vom
den in seiner Wohnung auf Staatskosten 94 Juni 1916/24. November 1921 nicht
ein Fexrnsprechapparat vorgehalten wird, nachzusuchen.
aus seiner derzeitigen Dienststelle scheidet, Die polizeilichen Dienststellen werden
ede es infolge Bersehung, Abordnung auf diese Bestimmungen hingewiesen und
0Dex „eueuheandsehung m» er Hauptge- gleichzeitig angewiesen, in der „Zusammen-
jäteNtelle oak Sonberäneig 5 ur; flellung der wichtigsten nonwseGaftlicen
Ausehtufier has Weitere denen veran- SÄT olgenbe Aenderungen vor-
at Werben ka, Zu Seite 21/22 1 Wein:
Berlin, den 9. Mai 1922. * ? T . .
Der Polizeipräsident Zu streichen: In Zeile 1 == Klammer
IJ. A.: Rollin. “ m Wort „Herkunftsbescheini-
. Hinzuzuseßen: In Zeile 1 -- Klammer
Weinhandel. -=- hinter „Handelserlaubnis“ die
Is . N . Worte „in Zukunft nur noc< gemäß
Durch die Verordnung über Wein vom Verordnung über den Handel mit
13. April 1922 (RGBl. S. 454) sind die Lebens- und Futtermitteln vom
bisher hinsichtlich der Erlaubnispflicht Zun 24. Juni 1916“. Siehe Seite 8 der
Weingroßhandel und hinsichtlih der Ber- Zusammenstellung.
pflichtung „der Weingroßhändler Zur Be- Hinzuzusezen: Zu Zeile 2: inter
zeichnung ihrer Geschäftöpapiexe mit dem “ Rei Hagesetbl "“S. 751 vie“ geenter
Vermerk ihrer Zulassung zum Großhandel iE wen 18 April 1922 --- Reich 8.
ergangenen Bestimmungen der Verxoxd- ie: setbl. S 4154“ * )
nung über Wein vom 31. August 1917 gesepbl. S. 45€.
(RGBl. S. 751) aufgehoben worden. Des- Zu streichen: Zeilen 4 und 5 von
gleichen ist das nac) 84 der Verordnung „Ausführungsbestimmungen“ » bis
vom 31. August 1917 im Weinhandel vor- „Seite 142“.
ges<hriebene Erfordernis der Herkunfts- Zu streichen: Absatz 3 und ff. von „Bei
bescheinigung fallen jelassen. | jeder Veräußerung“ bis Seite 22
Da der Handel mit Wein nach wie vor vorlepter Absaßh über Wein ein-
als Handel mit Leben3mitteln anzusehen schließlich.
ist, unterliegt der Wein g r oß handel troß Daneben zu seen: „Weggefallen gemäß
der Aufhebung der Weinverordnung vom Verordnung vom 13. April 1922“.
31. August 1917 der allgemeinen Erlaubnis- Die Strafbestimmungen lauten:
pflicht, und zwar nac< der“ Verordnung „Mit Gefängnis bis zu einem Jahre
über den Handel mit Lebens- und Futter" und mit Geldstrafe bis zu 100 000 4
mitteln und zur Bekämpfung des Ketten- oder mit einer dieser Birafen wird
handels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581)/ bestraft, wer der Vorschrift im 82
24. November 1921 (RGBl. S. 1370) sowie Absatz 1 oder den auf Grund des
den Bestimmungen des 5 8a der Bekannt- 82 Äbsa 2 erlassenen Bestimmun-
machung vom. 16. Zuli 1917 (RGBl. gen zuwiderhandelt. Neben der
S. 26). Es muß also jeder, der den Wein- Strafe kann auf Einziehung der
großhandel ausüben will, worunter auch Gegenstände erkannt werden, auf die
der Absaß an Gast- und Sc<ankwirt- sic) die strafbare Handlung bezieht,
schaften und ähnliche Betriebe zu verstehen ohne Unterschied, ob sie dem äter
ist, in Zukunft die nach der Berordnung gehören oder nicht.“ (8 8 Verordnung
vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581)/24. No- vom 31. August 1917/13. April 1922.)
vember 1921 (RGBl. S. 1370) vorge- a streichen: Seite 11 Absaß e.
jhriebene Erlaubnis haben. Desgleichen Zu rein ZU jehen: Aufgehoben durch
unterliegt jeder nac< dex Verordnung vom “Verordnung "vom 13. April 1922,
24. Juni 1916/21. November 1921 in Zu- (RGBl. S. 454.) Für Großhandel
kunft zum Weingroßhandel zugelas mit Wein vergl. Verordnung über
Händler der in 8 8a der Bekanntmachung ven Handel mit Lebens- und Futter-
vom 16. Juli 1917 enthaltenen Be- mitteln vom 24. Juni 1916 -- siehe
stimmung, wonach der zum Großhandel zu- Seite 8 der Zusammenstellung
gelassene Händler die von ihm in den . a. ;
Verkehr zu bringenden schriftlichen und ge- Berlin, den 2. Mai 1922.
druckten Mitteilungen mit cinem Vermerk Der Polizeipräsident. Abteilung W.
über seine Handelszulassung versehen muß. JV: Froißheim.
Diejenigen Händler, welche die Erlaubnis (Allg. 434. W. 22.
Dru der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin 8W., Wilhelmstr. 32.