des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (Reichs-
geseßblatt 1 S. 549) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu fünfhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe
verwirkt ist.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte exkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
- Auch kann nach 8 39 des angeführten Reichsgeseze8 der Betrieb
geschlossen werden. 58
Diese Verordnung tritt mit dem 30. Oktober 1922 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 1922.
Magistrat.
Ausführungsbestimmungen
zur Magistratsverordnung über Abgabe von Mehl durch
den Magistrat an Bäcker und Händler vom 25, Oktober 1922.
Zu 8 4: (1) Die Bäder und Händler haben mit den an den Magistrat
abzugebenden Brotmarkenabschnitten. eine nach Mehlsorten getrennte
Bestand3- und Verbrauchsanzeige für die abgelaufene Woche einzureichen.
Diese Bestandsaufnahme muß enthalten:
[.' den Bestand an Mehl zu Beginn der Woche,
2. den Zugang an Mehl unter Angabe des Lieferers nach Namen
und Wohnung und des Datums der Anlieferung, ... |
32' den Abgang ain Mehl durch Verbaen seitens der Bäcker oder
Verkauf seitens der Händlex,
den Restbestand an Mehl am Ende dex Woche.
Die Bäer haben außerdem in die Anzeige aufzunehmen:
5. den Bestand an Gebä> zu Beginn, der Woche,
6. ven Restbestand an Gebä> am Ende der Woche.
(2) Die Anzeige hat ferner die mit Ort und Datum zu versehende
und vom Betriebsleiter mit seinem eigenen Vor- und Zunamen zu unter-
schreibende Versicherung zu enthalten, daß diese Angaben mit den
Buchungen in seinem Brot- und Mehlbuch übereinstimmen. Ferner ist
in diese Versicherung aufzunehmen, wieviel Gesellen, Verkäuferinnen,
Lehrlinge und Hilfsarbeiter beschäftigt sind, und ob. der Meister
mitarbeitet.
- (3) Mit der Anzeige haben" die Bäer einen Lieferschein über die
abgelieferten Marken mit Gebäbere<hnung der einzelnen Markenwerte
zu verbinden. Der Bäcker erhält über die abgelieferten Markenabichnitte
eine Empfangsöbes<einiaung.
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