Kriminalsall von kriminalpolizeilihem Interesse, so sind
sie zu den geführten Bersonailakten Abtl. IV Aktenverwaltung,
abzugeben.
Bei Ueberführung von verletzten Polizeigefangenen in
ein Krankenhaus (für Berlin Charits) erfolgt die Uebernahme
der Kur- und Verpflegungskosten nur für die
Dauer von höchstens 3 Tagen (Justizministerial-Erlaß vom
25. 4. 93 und Kammergericht8beschluß vom 26. 1. 1906),
da mit der Einlieferung in das Krankenhaus
gemäß Verfügung vom 25. März 1921 Ziffer 1
-- 137. IV Ka. 21 --- Amtl. Nachr. v. 30. 3. 21 Nr. 55)
stets die symbolische Vorführung vor Gericht
zu erfolgen hat.
b) Arztrehnungen bei Todes8feststellungen.
Bei Nrztrehnungen über Todesfeststellungen ist der Versuch
der Einziehung der Kosten nebst Poxto von. den zur
Zahlung Verpflichteten (Anverwandten, Erben) zu machen.
Bei Erfolg ist der eingegangene Betrag dem Arzt zu übersenden.
War die Einziehung nicht möglich, so ist die Rechnung
dem zuständigen Kreisarzt zur Prüfung der Taxgebühr
vorzulegen, mit Richtigkeitsbescheinigung zu versehen
und der Kalkulatur zur Anweisung auf die Polizeihauptkasse
vorzulegen.
Wegen Erstattung der im allgemeinen
si<erheitspolizeilihen Interesse entstandenen:
Kosten siehe Verfügung vom
26. 3. 21 -- Nr. 750 P. 2. 21 -- Amtl. Nachrichten
Nr. 57 vom 1. April 1921.
Berlin, den 2. Mai 1921.
Dex Bolizeipräsident.
TI. V.: Moll.