c) Fahrkosten und Zehrgeld an undbemittelte,
vor Gericht geladene Personen.
Die Beträge sind zu verauslagen, soferw die Vorladung
ves Meldenden einwandfrei feststeht und dos Gericht dessen
Erscheinen für notwendig erachtet (evtl. telegraphische
Anfrage). Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß Fahrkarte
und Zehrgeld erst kurz vor Abfahrt des Zuges dem
Vorgeladenen behändigt 'werden und dessen Abreise überwacht
wird. Ueber den verausgabten Betrag ist besondere
Empfang5bescheinigung den Vorgängen, welche der Dienststelle
P. R. IV zwes Kosteneinziehung vorzulegen sind,
beizufügen.
ä) Vorschüsse für Dienstreisen an
Kriminalbeamte in besonders eiligen
Fällen.
Reisekostenvorshüsse sind nur in dringenden Ausnahnmefällen
zu zahlen, wenn die Kriminalsac<ße eine sofortige
Abreise des Beamten notwendig macht und die Büros
geschlossen sind. In diesem Falle ist von dem Beamten
sofort ein „Antrag zur Ausführung einer Dienstreise“
(Vordru> 2027) auszufertigen und am nächsten Tage 'der
Dienststelle P, R. IV zur Anweisung des entnommenen
Vorschusses auf die Polizeihauptkasse vorzulegen.
B. Verpflegungs-, Krankentransport- und
Aerztekosten festgenommener Personen.
Die Erledigung dieser Kostensahen erfolat dur< die
Polizeiämter =- Geschäftsstelle 8. =
a) Kostenrehnungen von Krankenhäusern,
Krankentransöportinstituten,
Rettungswachen und Aerzten infolge
deren Inanspruchnahme bei kranken
oder verleßten Polizeigefangenen.
Die Kostenrehnungen sind auf ihre Zulässigkeit und
Notwendigkeit evtl. unter Vornahme der hierzu erforderlihen
Feststellungen zu prüfen. Die mit Richtigkeitsbescheinigung
versehenen Rechnungen sind der Kalkulatur
zur Anweisung und der Bolizeihauptkasse zur Zahlung der
in Rechnung gestellten Beträge vorzulegen. Die Vorgänge
selbst sind zur Sammlung Kostensachen zu nehmen; sind
diese jedoch infolge der getroffenen Feststellungen (Berichte
und Abschriften aus den Krim.-Tagebüchern) über den
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