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Volume Nr. 88, 12. Mai 1921 Verfügung vom 2. Mai 1921

Full text : Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1921 (Public Domain)

Sofern in besonderen Fällen der Geschädigte sich bereit
erklärt hat, die bei der Strafverfolgung entstandenen Kosten
selbst zu übernehmen, sind diese von ihm einzuziehen; die
verau8gabten Beträge (evtl. Vorschüsse) sind davon zu de>en.
Eine Anforderung der Kosten bei der Kalkulatur hat in
diesem Falle zu unterbleiben.
Die Polizeiamtskassen zahlen die angewiesenen Fahrkosten,
 Vigilanz- oder Dienstaufwand3gelder auslagsweise
und vereinnahmen die endgültig von der Kalkulatur angewiesenen
 Kostenbeträge zur De>ung der Vorschüsse.
Die Auszahlung der Beträge erfolgt von der Polizeiamtskasse
 an einen vom Kriminal-Jnspektor bestimmten
Kriminalbeamten, der auf Erfordern der Volizeiamtskasse
über die abgehobenen Beträge zu quittieren und die Einzelzahlungen
 an die Beamten vorzunehmen hat. Dieser
Beamte hat gleichzeitig über die von der Kriminalinspektion
 des Posizeiamtes verausgabten Beträge -an Fahckosten,
 Vigilanz- und Dienstaufwand8gelder gesonderte,
laufende Nachweisungen zu führen, aus denen die Höhe der
Kosten für die einzelnen Kriminalbezirke und Kriminalbüros
 der Reviere zu ersehen sein muß. Ueber diese im
abgelaufenen Rechnungsjahr (vom 1. 4-31. 3. n. J8.)
entstandenen Ausgaben ist eine Gesamtausstellung bis
zum 20. 4. jeden Jahre8 bei der Abteilung IV Dienststelle
P. R. IV Zimmer 187, einzureichen.
3. Vom Leiter des Dauerdienstes zu zahlende Beträge.
a) Trans5portkosten, die dur< den Einzel:
transport von Personen zum Polizeigefängnis,
 Jsolier- oder Polizeigewahrsam
 entstanden sind.
Die verauslagten Beträge sind bei dem Leiter des
Dauerdienstes (Zimmer 13) unter Verwendung de38 Vordrud3
 1865 (bei A. S. P-Sachen) und de3 Vordru>3 1859
(bei Kr. P.- und S. P.-Sachen) von den mit der Einlieferung
 betrauten“ Beamten sofort anzufordern.
b) Zehrkosten.an mittellose dur<hreisende
Personen.
An unbemittelte Durcreisende- können Beträge bis zu
10 4 gegen Empfangsbescheinigung gezahlt werden, sofern
 die Mittellosigkeit dex Reisenden auf besondere, nicht
vorau8zusehende Umstände zurücdzuführen ist.
            
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