10. Für die Umwidlung eines oder beider Füße, <H
de8 Ober- oder Unterschenkels oder eines
Armes . 3-10
11. Für die Extraktion eines Zahnes oder einer
Wurzel . - . 3-6
für jeden folgenden Zahn oder Wurzel die
Hälfte.
12. Für Hühneraugen- und Nageloperationen 4-10
13. Für Seßen eines Klistiexes . - - 3--10
14. Für eine hydropatische Einwickelung 3-10
15. Für tägliche Abreibungen . - - - 2-- 5
16. Für die Leitung eines Bades. - - 3--10
17. Für die Massage eines Körperteiles 2-- 8
18. Für eine Massage des ganzen Körpers 5-15
19. Für Einreibungskuren . . . 3-10
20. Für Dienst bei Verstorbenen (Wäsche, Bekleiden,
Umbetten) . 20--40
Zu 4.
Außerdem erhalten sie auf ihren bei Vermeidung des
Anspruchs binnen drei Monaten zu stellenden Antrag für
jede durc< ihre berufliche Tätigkeit (Wiederbelebung3versuche
usw.) herbeigeführte Rettung aus Lebensgefahr, je nachdem
ihre Tätilkeit Erfolg hatte oder nicht, die behördlich gewährten
Vergütungen aus der Staatskasse.
Berlin-Schöneberg, den 15. November 1920.
Der Polizeipräsident.
JI. V.: Dr. Lehmann.
(I. 10. Allg. 66. 20).