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Regel der derzeitige volle Wochenlohn
mit 45, der Monatslolm mit 10 zu vervielfachen.
12 Für Personen, die auf Grund der Familienversicherung
Anspruch auf Erstattung der
Kurkosten durch eine Krankenkasse habeu
oder deren Kurkosten auf Grund der
Familienversicherung von einer Krankenkasse
getragen werden, betragen die Kurkostensätze
zur Zeit ebenfalls:
für Erwachsene 7,—
für Kinder ß,15
Diese Sätze sind in allen Fällen auf den
Rechnungen anzugeben, und zwar auch
dann, wenn daneben die von den Kassen
bereits übernommenen Beträge einzusetzen
sind. Wenn seitens der Kassen mindestens
3,— 31)1 für Erwachsene und 2,— 31)1 für
Kinder gezahlt werden, sind bei Personen
mit Einkommen bis zum Betrage von
2625,— 3M jährlich die Kurkosten mit
diesen Sätzen abgegolteu. Zahlt eine Kasse
weniger als 3,— 31)1 bzw. 2,— 31)1, so ist bei
Personen mit einem Einkommen bis zum
Betrage von 2625,— 31)1 die Differenz
zwischen dem gezahlten Betrage und den
Sätzen von 3,50 31)1 bzw. 2,60 31)1 von den
Zahlungspflichtigen einzuziehen. Bei Personen
mit mehr als 2625,— 31)1 Einkommen
jährlich ist die Differenz zwischen dem gezahlten
Betrage und dem vollen Kurkostensatze
von 7,— 31)1 bzw. 5,15 31)1 einzuziehen.
13, Die Kurkosten für einheimische Kinder mit
akuten Infektionskrankheiten usw. (vgl.
Ziffer 3) betragen, sofern eine Kasse die
vollen Kosten übernimmt, 2,70 3DI. Uebe rnimmt
eine Kasse dagegen auf Grund der
Familienversicherung nur einen Teilbetrag
der Kurkosten, so sind für alle Kinder
5,15 31)1 in Rechnung zu stellen. Werden
hierauf für einheimische Kinder mit
akuten Infektionskrankheiten usw. mindestens
2,70 3t)t gezahlt, so werden die Kurkosten
hiermit als abgegolten betrachtet,
d. h. auf die Einziehung der Restkosten
wird verzichtet. Zahlt eine Kasse nur
2,— 31)1 für solche Kinder, so werden bei
Zahlungspflichtigen mit Einkommen bis zum
Betrage von 2625,— 3M jährlich die Kosten
gleichfalls als abgegolten betrachtet. Werden
weniger als 1,35 31)1 für diese Kinder gezahlt,
so ist bei Zahlungspflichtigen bis
2625,—3l)l Einkommen die Differenz zwischen
dem gezahlten Betrage und dem Satze von
1.35 3M von dem Zahlungspflichtigen einzuziehen.
Werden bei einem Einkommen
v on mehr als 2625,— 31)1 jährlich weniger
uls 2,70 31)1 für derartige Kinder gezahlt,
s ° ist die Differenz zwischen dem gezahlten
Betrage und dem Satze von 2,70 31)1 von
. ' eni Zahlungspflichtigen einzuziehen.
• Für Personen, die auf Grund der Wochenmlfe
Anspruch auf Krankenkassenleistungen
haben, kommen die vollen Kurkostensätze
ln Betracht.
^'r die Entbindung von Auswärtigen und
Ausländerinnen ist neben den tarifmäßigen
Kurkostensätzen eine einmalige Gebühr in
Hohe eines Tageskostensatzes der betreffent6
L- en blasse zu erheben.
lir einheimische gesunde Säuglinge (das
sind Kinder bis höchstens zur Vollendung
if S T Lebensjahres) s i n( j j n den ersten
4 Lebenstagen Gebühren nicht zu erheben.
Vom 15. Lebenstage ab sind die für infektionskranke
Kinder vorgesehenen Sätze
zu zahlen. In besonderen Ausnahmefällen
kann die Frist vom Hauptgesundheitsamt
bzw. Bezirksamt verlängert werden.
Bei Frühgeburten, die nach Entlassung
der Mutter zur Erhaltung ihres Lebens noch
einige Zeit in der Anstalt zurückbehalten
werden müssen, muß in jedem einzelnen
Falle durch den Dirigierenden Arzt entschieden
werden, ob das Kind als gesund
oder als krank im Sinne des Tarif es anzusehen
ist.
Für auswärtige gesunde Säuglinge (Kinder
bis höchstens zur Vollendung des 1. Lebensjahres)
ist vom ersten Lebenstage ab der
für einheimische infektionskranke Kinder
vorgesehene Satz zuzüglich eines Zuschlages
von 25 v. H. zu zahlen.
Für gesunde Mütter, die mit kranken
Säuglingen aufgenommen werden müssen,
sind, wenn sich die Verwendung der Mütter
als Amme nicht ermöglichen läßt, zwei
Drittel der Sätze für Erwachsene zu erheben.
17. Der Kurkostensatz für Beobachtungskranke ^
beträgt 11,—
18. Kinder sind Personen unter 14 Jahren. Die
Kindersätze können erhoben werden bis
zum Ablauf des Schuljahres, in dem ein
Kind 14 Jahre alt wird.
19. Für die in den Krankenhäusern des Provinzialverbandes
von Berlin und Brandenburg
für freie Gesundheitsfürsorge (gemeinnützige
private Krankenhäuser) untergebrachten
städtischen Wohlfahrtskrankeu
kommen nur die Sätze zu 1 und 2 in
Betracht.
B. Nervenklinik „Wiesengrund“
Kurkostensatz , 6,50
C. Leichtkrankenhäuser
Der Kurkostensatz beträgt an sich % der
für die Krankenhäuser festgesetzten vollen
bzw. ermäßigten Sätze, doch bestehen zur
Zeit keine Leichtkrankenhäuser.
D. Hospitäler
Kurkostensatz 4,40
E. Heil- und Pilegeanstalten und Nervenabteilung
der Kinderheilanstalt Buch
1. Der Kostensatz für die volle Anstaltsverpflegung
(§ 24 Abs. 1 des Reglements für
die Irrenanstalten und I 23 des Reglements
für die Anstalt Wuhlgarten) 6,10
2. Der bei der Aufienpflege (§§ 17 und 18 des
Reglements) für Leistungen von der Hauptanstalt
außer der Barausgabe an die Pflegestelle
innerhalb der Grenzen des Satzes
zu 1 hinzutretende Zuschlag (§ 23 bzw. 24
Abs. 2 des Reglements)
a) bei Privatanstaltspflege 1,—
b) bei Familienpflege 0,75
3. Die allgemeinen Verwaltungskosten im
Sinne der Ausführungsverordnung vom
17. April 1924 zur Verordnung über die
Fürsorgepflicht 4,—
4. Für Beobachtungskranke 7,40
5. Für die Heil- und Erziehungsanstalten der
Wittenauer Heilstätten:
a) der Kostensatz für die volle Anstaltsverpflegung
6,80
b) Zuschlag für die in Familienpflege befindlichen
Idioten 0,65
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