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Band Nr. 46, 16. November 1930

Volltext : Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

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Regel  der  derzeitige  volle  Wochenlohn
mit  45,  der  Monatslolm  mit  10  zu  vervielfachen. ­

12  Für  Personen,  die  auf  Grund  der  Familienversicherung
  Anspruch  auf  Erstattung  der
Kurkosten  durch  eine  Krankenkasse  habeu
oder  deren  Kurkosten  auf  Grund  der
Familienversicherung  von  einer  Krankenkasse ­
  getragen  werden,  betragen  die  Kurkostensätze ­
  zur  Zeit  ebenfalls:

für  Erwachsene  7,—
für  Kinder  ß,15

Diese  Sätze  sind  in  allen  Fällen  auf  den
Rechnungen  anzugeben,  und  zwar  auch
dann,  wenn  daneben  die  von  den  Kassen
bereits  übernommenen  Beträge  einzusetzen
sind.  Wenn  seitens  der  Kassen  mindestens
3,—  31)1  für  Erwachsene  und  2,—  31)1  für
Kinder  gezahlt  werden,  sind  bei  Personen
mit  Einkommen  bis  zum  Betrage  von
2625,—  3M  jährlich  die  Kurkosten  mit
diesen  Sätzen  abgegolteu.  Zahlt  eine  Kasse
weniger  als  3,—  31)1  bzw.  2,—  31)1,  so  ist  bei
Personen  mit  einem  Einkommen  bis  zum
Betrage  von  2625,—  31)1  die  Differenz
zwischen  dem  gezahlten  Betrage  und  den
Sätzen  von  3,50  31)1  bzw.  2,60  31)1  von  den
Zahlungspflichtigen  einzuziehen.  Bei  Personen ­
  mit  mehr  als  2625,—  31)1  Einkommen
jährlich  ist  die  Differenz  zwischen  dem  gezahlten ­
  Betrage  und  dem  vollen  Kurkostensatze ­
  von  7,—  31)1  bzw.  5,15  31)1  einzuziehen.
13,  Die  Kurkosten  für  einheimische  Kinder  mit
akuten  Infektionskrankheiten  usw.  (vgl.
Ziffer  3)  betragen,  sofern  eine  Kasse  die
vollen  Kosten  übernimmt,  2,70  3DI.  Uebe  rnimmt
  eine  Kasse  dagegen  auf  Grund  der
Familienversicherung  nur  einen  Teilbetrag
der  Kurkosten,  so  sind  für  alle  Kinder
5,15  31)1  in  Rechnung  zu  stellen.  Werden
hierauf  für  einheimische  Kinder  mit
akuten  Infektionskrankheiten  usw.  mindestens ­
  2,70  3t)t  gezahlt,  so  werden  die  Kurkosten
  hiermit  als  abgegolten  betrachtet,
d.  h.  auf  die  Einziehung  der  Restkosten
wird  verzichtet.  Zahlt  eine  Kasse  nur
2,—  31)1  für  solche  Kinder,  so  werden  bei
Zahlungspflichtigen  mit  Einkommen  bis  zum
Betrage  von  2625,—  3M  jährlich  die  Kosten
gleichfalls  als  abgegolten  betrachtet.  Werden
weniger  als  1,35  31)1  für  diese  Kinder  gezahlt, ­
  so  ist  bei  Zahlungspflichtigen  bis
2625,—3l)l  Einkommen  die  Differenz  zwischen
dem  gezahlten  Betrage  und  dem  Satze  von
1.35  3M  von  dem  Zahlungspflichtigen  einzuziehen. ­
  Werden  bei  einem  Einkommen
v on  mehr  als  2625,—  31)1  jährlich  weniger
uls  2,70  31)1  für  derartige  Kinder  gezahlt,
s °  ist  die  Differenz  zwischen  dem  gezahlten
Betrage  und  dem  Satze  von  2,70  31)1  von
.  '  eni  Zahlungspflichtigen  einzuziehen.
•  Für  Personen,  die  auf  Grund  der  Wochenmlfe
  Anspruch  auf  Krankenkassenleistungen
haben,  kommen  die  vollen  Kurkostensätze
ln  Betracht.
^'r  die  Entbindung  von  Auswärtigen  und
Ausländerinnen  ist  neben  den  tarifmäßigen
Kurkostensätzen  eine  einmalige  Gebühr  in
Hohe  eines  Tageskostensatzes  der  betreffent6
  L- en  blasse  zu  erheben.
lir  einheimische  gesunde  Säuglinge  (das
sind  Kinder  bis  höchstens  zur  Vollendung
if S T  Lebensjahres)  s i n( j  j n  den  ersten
4  Lebenstagen  Gebühren  nicht  zu  erheben.

Vom  15.  Lebenstage  ab  sind  die  für  infektionskranke ­
  Kinder  vorgesehenen  Sätze
zu  zahlen.  In  besonderen  Ausnahmefällen
kann  die  Frist  vom  Hauptgesundheitsamt
bzw.  Bezirksamt  verlängert  werden.
Bei  Frühgeburten,  die  nach  Entlassung
der  Mutter  zur  Erhaltung  ihres  Lebens  noch
einige  Zeit  in  der  Anstalt  zurückbehalten
werden  müssen,  muß  in  jedem  einzelnen
Falle  durch  den  Dirigierenden  Arzt  entschieden ­
  werden,  ob  das  Kind  als  gesund
oder  als  krank  im  Sinne  des  Tarif  es  anzusehen ­
  ist.
Für  auswärtige  gesunde  Säuglinge  (Kinder
bis  höchstens  zur  Vollendung  des  1.  Lebensjahres) ­
  ist  vom  ersten  Lebenstage  ab  der
für  einheimische  infektionskranke  Kinder
vorgesehene  Satz  zuzüglich  eines  Zuschlages
von  25  v.  H.  zu  zahlen.
Für  gesunde  Mütter,  die  mit  kranken
Säuglingen  aufgenommen  werden  müssen,
sind,  wenn  sich  die  Verwendung  der  Mütter
als  Amme  nicht  ermöglichen  läßt,  zwei
Drittel  der  Sätze  für  Erwachsene  zu  erheben. ­

17.  Der  Kurkostensatz  für  Beobachtungskranke  ^
beträgt  11,—
18.  Kinder  sind  Personen  unter  14  Jahren.  Die
Kindersätze  können  erhoben  werden  bis
zum  Ablauf  des  Schuljahres,  in  dem  ein
Kind  14  Jahre  alt  wird.
19.  Für  die  in  den  Krankenhäusern  des  Provinzialverbandes ­
  von  Berlin  und  Brandenburg ­
  für  freie  Gesundheitsfürsorge  (gemeinnützige ­
  private  Krankenhäuser)  untergebrachten ­
  städtischen  Wohlfahrtskrankeu
kommen  nur  die  Sätze  zu  1  und  2  in
Betracht.
B.  Nervenklinik  „Wiesengrund“
Kurkostensatz  ,  6,50
C.  Leichtkrankenhäuser
Der  Kurkostensatz  beträgt  an  sich  %  der
für  die  Krankenhäuser  festgesetzten  vollen
bzw.  ermäßigten  Sätze,  doch  bestehen  zur
Zeit  keine  Leichtkrankenhäuser.
D.  Hospitäler
Kurkostensatz  4,40
E.  Heil-  und  Pilegeanstalten  und  Nervenabteilung ­
  der  Kinderheilanstalt  Buch
1.  Der  Kostensatz  für  die  volle  Anstaltsverpflegung ­
  (§  24  Abs.  1  des  Reglements  für
die  Irrenanstalten  und  I  23  des  Reglements
für  die  Anstalt  Wuhlgarten)  6,10
2.  Der  bei  der  Aufienpflege  (§§  17  und  18  des
Reglements)  für  Leistungen  von  der  Hauptanstalt ­
  außer  der  Barausgabe  an  die  Pflegestelle ­
  innerhalb  der  Grenzen  des  Satzes
zu  1  hinzutretende  Zuschlag  (§  23  bzw.  24
Abs.  2  des  Reglements)

a)  bei  Privatanstaltspflege  1,—
b)  bei  Familienpflege  0,75
3.  Die  allgemeinen  Verwaltungskosten  im
Sinne  der  Ausführungsverordnung  vom
17.  April  1924  zur  Verordnung  über  die
Fürsorgepflicht  4,—
4.  Für  Beobachtungskranke  7,40
5.  Für  die  Heil-  und  Erziehungsanstalten  der
Wittenauer  Heilstätten:
a)  der  Kostensatz  für  die  volle  Anstaltsverpflegung ­
  6,80
b)  Zuschlag  für  die  in  Familienpflege  befindlichen ­
  Idioten  0,65

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