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AUFTRAGSGESCHÄFTE
Bekanntmachung über die Anmeldung versicberungs-
pfliclinger Betriebe und Tätigkeiten
Nach Artikel 40 Abs. 1 des Dritten Gesetzes über
Aenderungen in der Unfallversicherung vom 20. De
zember 1928 (Reieksgesetzbl. I S. 405) in Verbindung mit
Artikel 49 des Einführungsgesetzes zur Reichsversichc-
rungsordnung hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder
von Tätigkeiten, die der Unfallversicherung durch das
erwähnte Gesetz neu unterstellt worden sind, binnen
einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden
Frist das Unternehmen bei dem Versicherungsamt, in
dessen Bezirk es seinen Sitz hat, anzumelden. Dabei sind
Gegenstand und Art des Unternehmens sowie die Zahl
der durchschnittlich in ihm beschäftigten Versicherungs
pflichtigen anzugeben.
Die Frist für die Anmeldung ist auf die Zeit bis zum
15. April 1929 einschließlich festgesetzt worden.
Diese Frist gilt nicht für Einrichtungen und Tätig
keiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege
und im Gesundheitsdienste, für welche eine besondere
Regelung Vorbehalten bleibt.
Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so
hat das Versicherungsamt selbst die Angaben nach
eigener Kenntnis der Verhältnisse aufzustellen oder zu
ergänzen. Das Versieherungsamt ist befugt, die Unter
nehmer durch Geldstrafe bis zu 1000 UM anzuhalten,
binnen einer gesetzlichen Frist Auskunft zu erteilen
(Artikel 50 des Einführungsgesetzes zur Reichsversiche
rungsordnung).
Hiernach sind anzumelden:
1. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanslalten, Ent
bindungsheime und sonstige Anstalten, die Per
sonen zur Kur oder Pflege aufnehmen,
2. Laboratorien für naturwissenschaftliche, medi
zinische oder technische Untersuchungen und
Versuche,
5. Betriebe, die Röntgeneinrichtungen verwenden,
4. der Betrieb der Schauspielunternehmungen, Schau
stellungen und Vorführungen,
5. Unternehmen, die Musikaufführungen, Gesangs
und deklamatorische Vorträge veranstalten,
zu 4. und 5. ohne Rücksicht auf den Kunstwert der
Leistungen,
6. Lichtspielbetriebe (Herstellung, Vertrieb und Vor
führung von Lichtbildstreifen),
7. Rundfunksendebetriebe,
8. Betriebe und Tätigkeiten zur Bewachung von Be
triebs- und Wohnstätten.
Die Anmeldung hat nach folgendem Muster zu er
folgen:
M uster. Anmeldung
unfallversicherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten
gemäß Artikel 40 des Dritten Gesetzes über Aenderungen
in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928
(Reiehsgesetzbl. I S. 405)
Name de3
Unternehmers
(Firma)
Gegenstand des
Betriebs oder
der Tätigkeit l j
Art des
Betriebs oder
der Tätigkeit 2 )
Zahl der
durchschnittlich
beschäftigten
versicherungs-
p nichtigen
Personen
Bemerkungen
(insbesondere ob
bereits Mitglied
einer B. G. und
welcher,
mit welchem Be-
tr.ebe)
i •: • * •
. 1929.
(Unterschrift des Anmeldepflichtigen.)
Auskünfte erteilt auf Erfordern das Versicherungs
amt der Stadt Berlin zu Berlin, Klosterstraße 65.
Berlin, den 27. März 1929.
Das Oberversiekerungsamt Berlin,
gez. Engelhardt, Regierungsdirektor.
Zu vorstehender Bekanntmachung des Oberversiche
rungsamtes weisen wir darauf hin, daß Formulare für die
Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe und
Tätigkeiten gemäß Artikel 40 des Dritten Gesetzes über
Aenderungen in der Unfallversicherung vom 20. De
zember 1928 bei den Bezirksabteilungen des Versiche
rungsamtes der Stadt Berlin erhältlich sind, die auch zur
Auskunftserteilnug in der Lage sind.
Versieherungsamt der Stadt Berlin — Zentralabteilung.
Schluß des Amtlichen Teiles.
achrtditonctterift'
Die Aufgaben und die bisherige
Tätigkeit der Arbeiterscbut^-Kon-
trolleure der Städtischen Straßen
baupolizei
Von Stadtamtsrat W o i t a
Bereits längere Zeit vor dem Kriege war den Orts
polizeibehörden durch Anordnung der zuständigen Mi
nister überall eine genügende Ueberwachung der Bau
ausführungen im Interesse des Schutzes der
Bauarbeiter gegen Krankheit und Un
fälle zur Pflicht gemacht worden. Diese Ueberwachung
wurde von den Baupolizeibeamten selbst ausgeübt. Den
in der Folge wiederholt aus Gewerkschaftskreisen ge
äußerten Wünschen auf Anstellung von Baukontrolleuren
aus dem Arbeiterstande, die die Baupolizeibehörden bei
der Ueberwachung der Einhaltung der bestehenden
Arbeiterschutzbestimmungen unterstützen sollten, kam
der preußische Staatskommissar für das Wohnungswesen
durch Erlaß vom 15. Dezember 1918 nach. Die Bau
polizeibehörden wurden dadurch ersucht, in Orten, in
denen bereits amtlich bestelltes Baupolizeipersonal für
die Baukontrolle vorhanden war, neben diesem einen
oder mehrere ans dem Arbeiterstande bervorgegangene
Personen als Baukontrolleure anzustellen, die die kon
trollierenden Baubeamten unterstützen sollten. Der
Staatskommissar führte in seinem Erlasse mit Recht aus,
daß es gelte, mit allen Kräften darauf hinzuarbeiten, daß
den zahlreichen Menschenverlusten und körperlichen
Beschädigungen, die der Krieg mit sich gebracht habe,
nicht neue durch Unfälle auf Bauten hinzugefügt werden.
Diese auf eine Mindestzahl zu beschränken, müsse das
Ziel jeder für die Sicherheit auf Bauten verantwortlichen
Behörde sein.
In Berlin wurden zunächst bei der Städtischen Bau*
Polizei solche Kontrolleure, Arbeiterschutzleute genannt,
eingestellt, deren Aufgabe die Ueberwachung der pri-