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Volume Nr. 13, 31. März 1929

Full text: Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

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AUFTRAGSGESCHÄFTE 
Bekanntmachung über die Anmeldung versicberungs- 
pfliclinger Betriebe und Tätigkeiten 
Nach Artikel 40 Abs. 1 des Dritten Gesetzes über 
Aenderungen in der Unfallversicherung vom 20. De 
zember 1928 (Reieksgesetzbl. I S. 405) in Verbindung mit 
Artikel 49 des Einführungsgesetzes zur Reichsversichc- 
rungsordnung hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder 
von Tätigkeiten, die der Unfallversicherung durch das 
erwähnte Gesetz neu unterstellt worden sind, binnen 
einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden 
Frist das Unternehmen bei dem Versicherungsamt, in 
dessen Bezirk es seinen Sitz hat, anzumelden. Dabei sind 
Gegenstand und Art des Unternehmens sowie die Zahl 
der durchschnittlich in ihm beschäftigten Versicherungs 
pflichtigen anzugeben. 
Die Frist für die Anmeldung ist auf die Zeit bis zum 
15. April 1929 einschließlich festgesetzt worden. 
Diese Frist gilt nicht für Einrichtungen und Tätig 
keiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege 
und im Gesundheitsdienste, für welche eine besondere 
Regelung Vorbehalten bleibt. 
Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so 
hat das Versicherungsamt selbst die Angaben nach 
eigener Kenntnis der Verhältnisse aufzustellen oder zu 
ergänzen. Das Versieherungsamt ist befugt, die Unter 
nehmer durch Geldstrafe bis zu 1000 UM anzuhalten, 
binnen einer gesetzlichen Frist Auskunft zu erteilen 
(Artikel 50 des Einführungsgesetzes zur Reichsversiche 
rungsordnung). 
Hiernach sind anzumelden: 
1. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanslalten, Ent 
bindungsheime und sonstige Anstalten, die Per 
sonen zur Kur oder Pflege aufnehmen, 
2. Laboratorien für naturwissenschaftliche, medi 
zinische oder technische Untersuchungen und 
Versuche, 
5. Betriebe, die Röntgeneinrichtungen verwenden, 
4. der Betrieb der Schauspielunternehmungen, Schau 
stellungen und Vorführungen, 
5. Unternehmen, die Musikaufführungen, Gesangs 
und deklamatorische Vorträge veranstalten, 
zu 4. und 5. ohne Rücksicht auf den Kunstwert der 
Leistungen, 
6. Lichtspielbetriebe (Herstellung, Vertrieb und Vor 
führung von Lichtbildstreifen), 
7. Rundfunksendebetriebe, 
8. Betriebe und Tätigkeiten zur Bewachung von Be 
triebs- und Wohnstätten. 
Die Anmeldung hat nach folgendem Muster zu er 
folgen: 
M uster. Anmeldung 
unfallversicherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten 
gemäß Artikel 40 des Dritten Gesetzes über Aenderungen 
in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928 
(Reiehsgesetzbl. I S. 405) 
Name de3 
Unternehmers 
(Firma) 
Gegenstand des 
Betriebs oder 
der Tätigkeit l j 
Art des 
Betriebs oder 
der Tätigkeit 2 ) 
Zahl der 
durchschnittlich 
beschäftigten 
versicherungs- 
p nichtigen 
Personen 
Bemerkungen 
(insbesondere ob 
bereits Mitglied 
einer B. G. und 
welcher, 
mit welchem Be- 
tr.ebe) 
i •: • * • 
. 1929. 
(Unterschrift des Anmeldepflichtigen.) 
Auskünfte erteilt auf Erfordern das Versicherungs 
amt der Stadt Berlin zu Berlin, Klosterstraße 65. 
Berlin, den 27. März 1929. 
Das Oberversiekerungsamt Berlin, 
gez. Engelhardt, Regierungsdirektor. 
Zu vorstehender Bekanntmachung des Oberversiche 
rungsamtes weisen wir darauf hin, daß Formulare für die 
Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe und 
Tätigkeiten gemäß Artikel 40 des Dritten Gesetzes über 
Aenderungen in der Unfallversicherung vom 20. De 
zember 1928 bei den Bezirksabteilungen des Versiche 
rungsamtes der Stadt Berlin erhältlich sind, die auch zur 
Auskunftserteilnug in der Lage sind. 
Versieherungsamt der Stadt Berlin — Zentralabteilung. 
Schluß des Amtlichen Teiles. 
achrtditonctterift' 
Die Aufgaben und die bisherige 
Tätigkeit der Arbeiterscbut^-Kon- 
trolleure der Städtischen Straßen 
baupolizei 
Von Stadtamtsrat W o i t a 
Bereits längere Zeit vor dem Kriege war den Orts 
polizeibehörden durch Anordnung der zuständigen Mi 
nister überall eine genügende Ueberwachung der Bau 
ausführungen im Interesse des Schutzes der 
Bauarbeiter gegen Krankheit und Un 
fälle zur Pflicht gemacht worden. Diese Ueberwachung 
wurde von den Baupolizeibeamten selbst ausgeübt. Den 
in der Folge wiederholt aus Gewerkschaftskreisen ge 
äußerten Wünschen auf Anstellung von Baukontrolleuren 
aus dem Arbeiterstande, die die Baupolizeibehörden bei 
der Ueberwachung der Einhaltung der bestehenden 
Arbeiterschutzbestimmungen unterstützen sollten, kam 
der preußische Staatskommissar für das Wohnungswesen 
durch Erlaß vom 15. Dezember 1918 nach. Die Bau 
polizeibehörden wurden dadurch ersucht, in Orten, in 
denen bereits amtlich bestelltes Baupolizeipersonal für 
die Baukontrolle vorhanden war, neben diesem einen 
oder mehrere ans dem Arbeiterstande bervorgegangene 
Personen als Baukontrolleure anzustellen, die die kon 
trollierenden Baubeamten unterstützen sollten. Der 
Staatskommissar führte in seinem Erlasse mit Recht aus, 
daß es gelte, mit allen Kräften darauf hinzuarbeiten, daß 
den zahlreichen Menschenverlusten und körperlichen 
Beschädigungen, die der Krieg mit sich gebracht habe, 
nicht neue durch Unfälle auf Bauten hinzugefügt werden. 
Diese auf eine Mindestzahl zu beschränken, müsse das 
Ziel jeder für die Sicherheit auf Bauten verantwortlichen 
Behörde sein. 
In Berlin wurden zunächst bei der Städtischen Bau* 
Polizei solche Kontrolleure, Arbeiterschutzleute genannt, 
eingestellt, deren Aufgabe die Ueberwachung der pri-
	        
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