fr
Berlin
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil Ill Wissenschaft und Kunst
Schulwesen
Nr. 1
Berlin, den 25. Januar 1980
BERLIN
Inhalt
18.12. 1979
06.12.1979
Rundschreiben über Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die
3zymnasiale Oberstufe in berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren ( AV-GO/OSZ) LEN
Rundschreiben über Abendlehrgänge zum Erwerb a) eines dem Abschluß der Hauptschule, b) eines
lem Abschluß der Realschule entsprechenden Bildungsstandes .... CASE re A ea a
Rundschreiben über die Amtliche Leihverkehrsliste des Landes Berlin ..
Verwaltungsvorsehriften zur Änderung und Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmengeschäfts-
ordnung für die im Schulverfassungsgesetz vorgesehenen Gremien... ER
Amtliche Mitteilung. ...... 1.1. OA
Hinweise auf Stellenausschreibungen ...........
08.12. 1979
29.11. 1979
Der Senator für Schulwesen
An alle Oberschulen ABl. 1980 S. 64
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbceamten in den Bezirken
Rundschreiben
über Verwaltungsvorschriften zur Änderung der
Ausführungsvorschriften für die gymnasiale Oberstufe
-n berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren (AV-GO/OSZ)
Vom 18. Dezember 1979 8
Schul IIc A 3
Fernruf: 30 32 - 5 89 oder 30-32 - 1, intern 9 87 - 589
1
Die Ausführungsvorschriften für die gymnasiale Ober-
stufe in berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren (AV-
GO/OSZ) vom 9. August 1979 (ABl. S.1647 — DBI. III
S. 278) werden. wie folgt geändert:
In Nummer 6 Abs.3 wird dem bisherigen Text zu
Buchstaben b noch folgender Satz angefügt:
„Das Berufsgrundbildungsjahr gilt nicht als erfolg-
reich besucht, wenn in einem Fach der Fachpraxis
oder in mehr als einem Fach der Fachtheorie ein
‚o. B.‘ (ohne Beurteilung) erteilt werden mußte.“
2)
Nummer 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Abweichend. von Nummer 41 Abs.1 AV-GO
besteht die Prüfungskommission aus einem Ver-
treter des Senators für Schulwesen als Vorsitzen-
dem, dem Schulleiter oder dem OSZ-Koordinator so-
wie dem Abteilungsleiter und dem Abteilungs-Ko-
ordinator der Abteilung ‚Gymnasiale Oberstufe‘. Die
Bestimmungen für die Abiturprüfung gelten im
übrigen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Schulleiters der Abteilungsleiter der Abteilung
‚Gymnasiale Oberstufe‘ treten kann.“
Mit Rücksicht auf die für eine Anrechnung des Berufs-
zrundbildungsjahres, zugleich Einführungsphase der gym-
nasialen Oberstufe — BGJI /s (OG) -, nach der Berufsgrund-
bildungsjahr-Anrechnungsverordnung erforderlichen Min-
jestbedingungen habe ich die Stundentafel des BGJ/s (OG)
des Berufsfeldes VII. — Chemie, Physik, Biologie (Schwer-
Dunkt Laboratoriumstechnik) - mit Nummer 1 Buchsta:-
ven c der anliegenden Verwaltungsvorschriften geändert.
Diese Änderung habe ich mit Nummer 2 dieser Verwal-
„‚ungsvorschriften nunmehr rückwirkend ab 1. September
1979 in Kraft gesetzt; da ich die betroffenen Stellen im Vor-
griff auf diese Änderung rechtzeitig angewiesen hatte, ent-
sprechend zu verfahren, ist bereits während des gesamten
Schuljahres 1979/80 Unterricht im Fach Mathematik in dem
nunmehr vorgesehenen Umfang erteilt worden.
Walter Rasch
c}
Die Anlage 1c — Berufsfeld Wirtschaft und Ver-
waltung — wird wie folgt geändert:
aa) In der Kursstundentafel wird bei den Angaben
zu PW der Hinweis auf die Anmerkung e). ge-
strichen.
In den Fächerangaben zum Aufgabenfeld 2 der
Anmerkung a) zur Kursstundentafel wird nach
den Wörtern ‚Politische Weltkunde (PW)‘ der
Klammerzusatz ‚(Das Fach kann nicht Prü-
fungsfach sein)‘ eingefügt; das Wort ‚Wirt-
schaftswissenschaften‘ wird durch das Wort
‚Wirtschaftslehre‘ ersetzt.‘
In der Anmerkung g) zur Kursstundentafel
wird dem bisherigen Text folgender neuer letz-
ter Satz angefügt:
„Da für alle Schüler das Fach Wirtschaftslehre
als zweites Prüfungsfach verbindlich ist, kann
PW gemäß Nummer 29 Abs.3 AV-GO nicht
Prüfungsfach sein.“
Anlage
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die
3ymnasiale Oberstufe in berufsfeldbezogenen
Oberstufenzentren (AV-GO/OSZ)
Vom 18. Dezember 1979
Auf. Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin
(SchulG) in der‘ Fassung vom 17.Januar 1979 (GVBl
S. 161) wird bestimmt:
d) Die Anlage 2 a.erhält folgende Fassung: