Nr. 8.
Schuldeputation.
ä) Urlaubsfälle mit Rücksicht auf das Lebensalter
und Dienstalter der Fachlchrerinnen.
1. Lebensalter.
Fachlehrcrinnen
Urlaubsfälle
Urlaubszeit
Anzahl
sä g
Auf die ein-
Lebensalter
von Jahren
Zahl
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82
J ■§■
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Zahl
der Tage
zclnen Fach-
Ichrninncn
entfallen
demnach
Tage
20-29
30
3
3
6
20, oo
143
4,77
30—39
59
7
9
16
27,12
580
9,83
40-49
152
34
29
03
41,48
2 841
18,88
50-59
121
39
41
80
66,12
2 508
20,73
00-69
22
18
10
28
127,27
2 542
115,55
Sunime
384
101
92
193
50,26
8 614
22,43
2. Dienstalter.
Fachlchrerinnen
Urlaubsfälle
Urlaubszeit
im
Anzahl
■sE £S
Aus die ein-
W •_>
Zahl
zelnen Fach-
Dienstalter
von Jahren
Zahl
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--
der Tage
lehrerinnen
entfallen
demnach
Tage
1-4
28
2
2
4
14,57
110
3,23
5—9
54
7
8
15
27,78
569
10,35
10—14
51
8
12
20
39,22
789
15,47
15-19
73
10
11
21
28,77
1158
15,86
20—24
74
33
24
57
77,03
1251
16,21
25—29
97
43
20
09
71,13
4 414
45,51
30-34
7
3
4
7
100,oo
333
47,57
Summe
384 I
106
87
193
50,26
8 014
22,43
e) Urlaubsgründe.
Bezeichnung der Krankheit
Krankt,
XV SS
V» SS
«*s
eitsfälle
o *
§
(5
Akute Infektionskrankheiten
95
69
19
183
Chronische konstitutionelle Krankheiten .
12
31
12
55
Nervenkrankheiten
178
191
44
413
Krankheiten der Zirkulationsorganc . .
65
47
11
123
- - Atmungsorganc....
204
178
63
445
- - Verdauungsorganc . .
69
75
15
159
- - .Harnorgane
26
ii
6
43
- - BewegungSapparatc . .
86
63
18
167
Hautkrankheiten
43
12
1
36
Krankheiten der Sinnesorgane ....
33
37
4
74
Summe
791
714
193
1 698
4. Wissenschaftliche Veranstaltungen für d i c
Fortbildung der Lehrpersonen.
A. Aus Kosten der Stadt.
Im Sommer- und Winterhalbjahr fanden statt:
a) Kurse zur Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen im
Gesangunterrichtx
b) Fortbildungskursus im Turnen für junge Lehrer;
c) Zeichenkurse an der Königlichen Kunstschule;
ck) Doppelkursus für Fachlehrerinnen in der Viktoriafortbildungs-
schulc zur Weiterbildung im Zuschneiden und Wäschenähen sowie
im Zeichnen und in Verzierungsarbeiten;
o) Chemiekursus für Lehrerinnen;
k) Physikkursus für Lehrerinnen;
Jni Sominersemester:
Ein pflanzenphysiologischcs Praktikum für Lehrer und Lehrerinnen;
Im Wintersemester:
a) Turnkursus für wissenschaftliche Lehrerinnen, die die Turn
lehrerprüfung nicht gemacht haben, aber auf der Unterstufe
im Turnen unterrichten;
b) Kursus zur Ausbildung der an der Taubstummenschule wir
kenden technischen Hilfskräfte für den Taubstummenunterricht;
c) Kursus über Wesen und Behandlung der in der Schule auf
tretenden Sprachstörungen;
d) Kursus für Atemübungen;
e) Expcrimenticrkursus in Chemie für Lehrer;
k) zwei Kurse im Modellieren für Lehrer und Lehrerinnen;
g) Kursus in der Anweisung zum richtigen Gebrauch und zur
Schonung der Stimme für Lehrerinnen;
b) Jnformationskursus im Kochen von Seefischen für die Haus-
Wirtschaftslehrerinnen.
8. Auf Kosten des Staats.
a) In beiden Semestern fanden Kurse im Zeichnen an der König
lichen Kunstschule statt.
b) Im Winterhalbjahr wurden abgehalten: HandfertigkcitSkurse
für Lehrer, ein Turnkursus an der Königlichen Landcsturn-
anstalt in Spandau und wissenschaftliche Vorlesungen an der
Königlichen Augustaschule.
v) ein Schreibkursus für Lehrer und Lehrerinnen,
5. Di e n st ei n ko in m en.
Mit Gültigkeit vom 1. April 1912 ab ist die Ortszulage der
Lehrer um 100 bezw. 150 M, die der Lehrerinnen um 40 M erhöht
worden; sie erreicht jetzt für Rektoren und Lehrer die Höhe von
900 für wissenschaftliche Lehrerinnen 440 M und für Fach
lehrerinnen 140 M.
e) Lehreinrichtungcn in den Berliner Gcmeindrschulen.
1. Religionsunterricht.
Katholischer Religionsunterricht wurde an den 82 katholischen
Schulen und an einem Filial sowie nach Bedarf an den Hilfs
schulen erteilt. An allen übrigen Schulen wurde evangelischer Re
ligionsunterricht und außerdem an 30 Schulen jüdischer Religions
unterricht gegeben.
Um für die jüdischm Kinder an den Schulen selbst jüdischen
Religionsunterricht einzurichten, scheint es unserer Verwaltung er
wünscht, diese Kinder, die jetzt auf die einzelnen Schulen spärlich
verstreut sind in bestimmten Schulen mit Zustimmung der Eltern
derart zu sammeln, daß eine für die Einrichtung von jüdischen
Religionsstunden genügende Frequenz vorhanden ist. Mit dieser
Einrichtung ist zunächst im IX. Schulkreise ein Versuch gemacht
worden, das Ergebnis desselben hat sich bisher als wenig günstig
für die allgemeine Durchführung der geplanten Organisation er
wiesen.
2. Schulen für Schwerhörige.
In den Gemeindeschulen befindet sich eine ganze Reihe von
Kindern, die an einer mehr oder minder erheblichen Herabsetzung
des Gehörs leiden. Für diese Kinder wurde die erste Klasse für
Schwerhörige im Jahre 1902 eingerichtet und hierdurch der Grund
zu einem besonderen Schwerhörigenunterricht überhaupt ^gelegt. Dieser
besondere Unterricht hat sich als ein Segen für die Schwerhörigen
erwiesen, so daß nach dem Vorgänge Berlins eine Reihe anderer
Großstädte ebenfalls Klassen für Schwerhörige eingerichtet haben.
Bei der Neuartigkeit des Gebietes mußten sich jedoch im Lause der
Jahre Mängel ergeben. So z. B. erfolgte die Zuweisung der
Schüler zu den Schwerhörigenklassen nur auf Grund von Berichten
und Gutachten verschiedener Stellen und nicht nach einheitlichen
Grundsätzen, so daß das Schülermaterial ganz verschiedenartig war.
Es befanden sich Schüler in der Schwerhörigenschule, die nicht dort
hin gehören. Auch die in den Schwerhörigenklassen geübte Unter
richtsweise entsprach bei der zum Teil unzureichenden Vorbildung
der Lehrer für diesen Unterricht nicht in allen Fällen den Ge
brechen der Kinder und erfüllte nicht in allen Fällen die Wünsche,
die für die Errichtung von Sonderschulen für Schwerhörige maß
gebend waren.
Es ist daher mit der Neuordnung des Berliner Schwerhörigen-
bildungswesens begonnen worden. Demgemäß sind die Rektoren und
Lehrer der Volksschulen auf die äußeren Kennzeichen der Schwer
hörigkeit hingewiesen worden nnd gehalten, bei mangelhaften Lei
stungen der Schulkinder jedesmal auch die Möglichkeit einer Gehör-
minderung zu erwägen.
Den Eltern ist die Inanspruchnahme ohrenärztlichen Rates
dringend empfohlen worden unter Hinweis auf die lebenswichtigen
Funktionen des Hörorgans und die nicht selten unmittelbare Lebens
gefahr bei Gehörerkrankungen. Für diejenigen Kinder, die zwar
schwerhörig sind, dem Unterricht in der Volksschule aber noch zu folgen
vermögen, treten besondere Maßnahmen ein.
Diejenigen Kinder, die infolge stärkerer Schwerhörigkeit dem
normalen Unterricht nicht folgen können, oder denen infolge der
Schwerhörigkeit wesentliche Teile des Unterrichts verloren gehen,
werden der Schwcrhörigenschule überwiesen. Zu diesem Zwecke findet
durch den Direktor der Taubstummenschule in Gemeinschaft mit
einein in der Methode der Gehörprüfung bewanderten Ohrenärzte
eine Untersuchung sämtlicher aus den Gemeindeschulen gemeldeten
Sckgverhörigen statt. Ta der genannte Direktor bestimmungsgemäß
auch bei der Untersuchung mitwirkt, die nach dem Gesetz vom