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Nr. 3. Steuerverwaltung.
b) Ergänzungssteuer.
Die nachstehende Zusamnicnstellung veranschaulicht die Schwankungen der Ergänzungssteuer in den letzten 5 Jahren.
Steuerpflichtige
Ab- und Zunahme
Steuersoll der Steuerpflichtigen
Ab- und Zunahme
Steuer-
mit Einkommen
gegen
mit Einkommen
gegen
Summe
Summe
jähr
bis
über
das
das
bis 3 OM M
über 3000 J6
das Vorjahr
das Jahr 1895
3 OM M
3 (XX) M
Vorjahr
Jahr 1895
Jt
M
M
Ji
M
1895 *)
19 549
33 229
52 778
_
235 045,80
3 842 893,40
4 077 939,20
_ .
weniger
mehr
weniger
weniger
1906
17 504
39 080
56 584
2 840
3 806
195 648,oo
3 867 840,20
4 063 488,20
199 553,eo
14 451,oo
weniger
mehr
iveniger
weniger
1907
16 979
37 458
54 437
2 147
1 659
187 223,40
3 714 Ol3,oo
3 901 236,40
162 251,80
176 702,80
mehr
mehr
inehr
mehr
1908
18 489
40 235
58 724
4 287
5 946
199 586,60
4 014 195,40
4 213 782,oo
312 545,60
135 842,80
weniger
mehr
3 810 375,60
weniger
weniger
1909
16 853
37 851
54 704
4 020
1 926
188 719,oo
3 999 094,60
214 687,40
78 844,60
weniger
weniger
weniger
weniger
1910
16 569
36 043
52 612
2 092
166
190 242,60
3 593 403,oo
3 783 645,60
215 449,oo
294 293,80
*) Das Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 trat am 1. April 1895 in Kraft.
Der Rückgang der steuerpflichtigen Personen und des Steuersolls
in den Jahren 1906, 1907, 1909 und 1910 ist daraus zurückzuführen,
daß ilt diesen Jahren keine besonderen Veranlagungen stattfanden.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wurden von
der Ergänzungssteuer freigestellt alle diejenigen, deren steuerbares
Vermögen 6 000 M nicht übersteigt, oder deren Vermögen den Betrag
von 20 000 M und deren Einkommen den Betrag von 900 M nicht
übersteigen, und ferner weibliche Personen, die minderjährige Familien
angehörige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und
Erwerbsunfähige, insofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten
Personen den Betrag von 20 000 M und das Einkommen den Betrag
von 1 200 ,M nicht übersteigen. Die Zahlen dieser Personen sind in
den Abschlüssen der Staatssteuerlisten von der Veranlagungskommission
nicht festgestellt.
Von den 561526 einkommcnsteuerfreien Personen bezw. den
498186 einkommensteuerfreien Haushaltungsvorständen und Einzeln
steuernden wurden 2 378 Haushaltungsvorstände und Einzelnsteuernde
mit 2 691 Köpfen zur Ergänzungssteuer veranlagt, weil ihnen ein
steuerbares Vermögen von mehr als 20 000 M beizumessen war.
Zur Ergänzungssteuer wurden für 1910 veranlagt:
a) Zensitcn, die zur Einkommensteuer mit Einkomme»
bis 3 000 M veranlagt sind 16 569
b) Zensiten, die zur Einkommensteuer mit Einkommen
von mehr als 3 000 M veranlagt sind . . . , 36 043
Summe der ergänzungssteuerpflichtigen Zensiten 52 612
Von den vorher nachgewiesenen 664 709
Haushaltungsvorständen bezw. Einzelsteuernden, die zur
Staatseinkommensteuer nach den Staatssteucrlisten ver
anlagt sind, und ferner von denjenigen vorher ebenfalls
angegebenen 2 378
Zensiten, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, aber
zur Ergänzungssteuer herangezogen wurden,
zusammen 667 087
sind 614 475
von der Ergänzungssteuer freigelassen, während .... 52 612
oder 7,89 v. H. gegen 8,26 v. H. int Vorjahre, dieser Steuer
unterliegen ,
Sind wie oben 667 087
Steuersoll der Staatseinkommcnsteuer und Ergänzungs
steuer.
Einkommensteuer.
Von den oben nachgewiesenen 656 500 zur Staatseinkommen-
stener veranlagten Zensiten war, wie weiterhin nachgewiesen wird, in
4 Vierteljahrsbeträgen das staatlicherseits festgestellte Soll einzufordern.
Von den zur Staatseinkonimensteuer mit Einkommen von mehr
als 900 M bis einschließlich 3 000 M veranlagten Steuerpflichtigen
waren auf Grund des § 19 des Einkommensteuergesetzes — Er
mäßigung des vorgeschriebenen Steuersatzes
um eine Stufe bei dem Vorhandensein von 2,
- zwei Stufen - - - - 3 oder 4,
- drei - - - - -5-6
und um je eine weitere Stufe für je 2 weitere Familienangehörige«
denen sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 1601 bis 1615 B
G. B.) Unterhalt gewähren; — 7 832 Zensiten, und auf Grund des
§ 20 l. c. — besondere, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende wirt
schaftliche Verhältnisse — 485 Zensiten von der Staatseinkommensteuer
freigestellt.
Für
a) 590 892 Zensiten mit Einkommen bis 3000.47,
mit einem Normalsteuersoll von .... 10106 419,v» M,
— durchschnittlich 17,io M gegen 16,98 M für
1909 — und den gemäß § 8 des Gesetzes vom
26. Mai 1909 festgesetzten Zuschlägen in Höhe
von 409 240,80 -
b) 64 122 Zensiten mit mehr als 3000 ,M Ein
kommen, mit einem Normalsteuersoll von 22 341 849,»o -
— durchschnittlich 348,« M gegen 361,75 M für
1909 — und den Zuschlägen in Höhe von . 4 306 314,oa -
c) 225 nicht physische Personen mit Einkommen
bis 3 MO M, mit einem Normalsteuersoll von 7 338,oo -
— durchschnittlich 32,si M gegen 30,is M für
1909 — und den Zuschlägen in Höhe von . 520,so -
ck) 1 261 nicht physische Personen mit mehr als
3 000 M Einkommen, mit einem Normal
steuersoll von . 9 349 073,oo -
— durchschnittlich 7 414 M gegen 7 457 M für
1909 — und den Zuschlägen in Höhe voit . 4 387 356,«o -
waren insgesamt 50 908 111,oo M
Staatseinkommensteuer durch Hebelisten auszu
schreiben bezw. durch die Abgangslisten nachzuweisen.
Hierzu traten durch die im Laufe des Jahres
bewirkten Zugangsbesteuerungen:
a) bei den Zensiten mit Einkommen bis
3 MO M:
1. für das I. Halbjahr . 841059,io M r
2. - - 11. - 426 011,6° - 1267 070,« -
b) bei den Zensiten mit Einkommen von
mehr als 3 000 M:
1. für das I. Halbjahr . 933 551,i9J6,
2. - - II. - . 996 362,95 - 1929 914,u -
Dos Gesamtsoll beträgt daher
54 105 095,90 M r
Hiervon gehen indes wieder ab:
a) bei den Zensiten mit Einkommen bis
3MO M\
1. Abgänge für das 1. Halb
jahr
2. Abgängefürdasll.Halb
jahr .'
3 Ermäßigungen für das
I. Halbjahr . . . .
4. Ermäßigungen für das
II. Halbjahr ....
5. Ausfälle für das 1. Halb
jahr
6. Ausfällefürdasll.Halb
jahr ......
1 700 744,40 M,
484 745,95 -
6 949,48 -
91 809,32 -
310 968,75 -
610 431,35 -
Summe 3 205 649,25 .M,
Uebertrag 54 105 095,oo M.