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Nr. 32 Kaufmannsgericht.
nisies gibt, bteibt bestehen und wird auf die gewerblichen Unter
nehmer ausgedehnt. Dasselbe gilt von der Vorschrift des § .75
Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, wonach der Prinzipal, falls
er kündigt, Ansprüche aus dem Konkurrenzverbot nur dann gel
tend machen kann, wenn für die Kündigung ein erheblicher Anlaß
vorliegt, den er nicht verschuldet har, oder wenn dem Angestellten
(auch für die ersten beiden Jahre nach Beendigung des Dienstver
hältnisses und ohne Anrechnung gemäß Ziffer 4) das zuletzt von
ihm bezogene Gehalt fortbezahlt'wird.
8. Der Angestellte hat auf die Entschädigung keinen Anspruch,
wenn er durch vertragswidriges Verhalten dem Prinzipal (Unter
nehmer) Grund gibt, das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften
der §§ 70 und 72 des Handelsgesetzbuchs bezw. §8 133 b und c
der Gewerbeordnung aufzulösen. Das gleiche gilt, wenn mehrere
Angestellte, welche bei demselben Prinzipal (Unternehmer) unter
Konkurrenzklausel angestellt sind, auf Grund vorheriger Verab
redung kündigen und der Angestellte nicht dartut, daß er hierzu
nicht durch die Absicht bestimmt worden ist, den Prinzipal (Unter
nehmer) zum Verzicht auf die Konkurrenzklausel zu veranlassen.
!). Der Prinzipal (Gewerbeunternehmer) ist — im Gegensatze
zu der jetzt für die Handlungsgehilfen geltenden Vorschrift des
8 75 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs — berechtigt, an Stelle der
verwirkten Vertragsstrafe die Ersüllung des Konkurrenzverbots
oder neben der Vertragsstrafe den Ersatz des sic übersteigenden
Schadens zu verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Ge
setzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Ver
tragsstrafe bleiben unberührt.
10. Vereinbarungen, .welche von den vorstehenden Vorschriften
zuungunsten der Angestellten abweichen, sind nichtig.
1 >. Die in Ziffer 2 bis 6 und in 'Ziffer 8 ausgestellten Grund
sätze finden keine Anwendung, tvcnn die dem Angestellten gewähr-
ten vertragsmäßigen Leistungen, die nach Ziffer 5 zu berechnen
sind, einen bestimmten Betrag überschreiten. In den, Entwurf
eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung,
vom 1<>. Dezember 1907 war eine Gchaltsgrenze von 8000 M
vorgesehen.
Neben den Vorschlägen unter 1 bis 11 ist angeregt worden, einer
übermäßigen Ausdehnung des Gebrauchs von Konkurrenzklauseln
auch dadurch entgegenzutreten, daß ihre Gültigkeit von einer be
stimmten .Form des Abschlusses (gerichtliche oder notarielle Be-
' urkundung oder dergl.) abhängig gemacht wird.
Ferner ist erwogen worden, ob ehrenwörtliche Versicherungen,
durch die ein Angestellter sich einer Konkurrenzklausel unterwirft,
in Uebereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts
noch ausdrücklich für nichtig zu erklären sind.
Bevor ich zu diesen Anregungen Stellung nehme, ersuche ich die
Handelsvertretungen, die unter Ziffer 1 bis 11 erörterten Vor
schläge sowie die' Frage der Formvorschrist und der ehrenwört-
lichci, Versicherung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und
dabei auch zu erörtern, ob einer Ausdehnung für die technischen
Angestellten vorgeschlagenen Grundsätze aus alle gewerblichen Ar
beiter (Tit. VII ß 105 der GewO.) Bedenken entgegenstehen,
Ich bitte ferner um eine Aeußerung darüber, ob und inwieweit
der Grundsatz der bezahlten Karenz und eine etwaige Formvorschrift
auf Vereinbarungen Anwendung finden könnte, durch welche sich
der Angestellte einem Schweigeverbot unterwirft, ohne daß ihm
der Eintritt in ein Konkurrenzunternehmen verwehrt ist."
Der Ausschuß, der sich mit der Angelegenheit in drei Sitzungen
beschäftigte, gab sein Gutachten, wie folgt, ab:
I. Es wird der Grundsatz aufgestellt:
„Die Konkurrenzklausel für Handlungsgehilfen ist zu beseitigen".
II. Nach diesem Vorbehalt nimmt der Ausschuß zu den gege
benen Anregungen Stellung, wie folgt:
Zu Ziffer 1.
Es wird folgende Aenderung vorgeschlagen:
„Die Vereinbarung ist immer unverbindlich, wenn das Gehalt
des Angestellten weniger als 5000 M jährlich beträgt.
Zu Ziffer 2.
Es wird beschlossen, den Vorschlägen des Ministers im allge
meinen zuzustimmen, abändernd hierzu aber vorgeschlagen,
„daß die Beschränkung der Karenzzeit auf einen Zeitraum von
nur 3 Jahre aufzuheben ist, und daß dafür den Angestellten eine
alle Jahre um 10 v. H. steigende Vergütung in der Weise zuzu
billigen ist, daß im 5. und 6. Jahre das volle Einkommen zuzüg
lich 10 v7 H., im 7. und 8. Jahre das volle Einkommen zuzüglich
20 v. H. und so fort zu zahlen märe."
Zu Ziffer 3.
Abändernd wird vorgeschlagen,
„daß die Entschädigung nicht allgemein in Vierteljahrsraten nach
träglich, sondern in der Weise zu zahlen ist, wie bisher die Zah
lung des Gehalts erfolgte."
Zu Ziffer 4.
Ergänzend wird folgender Zusatz vorgesckstagen:
„Aufrechnungen gegen die fällige Entschädigungsrate sind in keiner
Form statthaft. Zahlt der Prinzipal ain Fälligkeitstage nicht,
so ist die Verpflichtung des Angestellten zur Erfüllung der Kon
kurrenzklausel unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche erloschen."
Zu Ziffer 5.
Tie Anregung wird befürwortet.
Zu Ziffer 6.
Folgende Aenderung wird vorgeschlagen:
„Der Prinzipal kann auf die Konkurrenzklausel nur verzichten,
wenn der Handlungsgehilfe damit einverstanden ist.
Der Verzicht muß schriftlich und.zwar 6 Monate vor Beendi
gung des Dienstverhältnisses erfolgen. Jni übrigen hat die Kon
kurrenzklausel nur Gültigkeit, wenn der Prinzipal bei der Kün-
digung oder binnen einer Woche nach der Kündigung das Kon
kurrenzverbot schriftlich aufrecht erhält.
Verzichtet der Prinzipal, so hat er dem Gehilfen die volle
Entschädigung für die Dauer eines Jahres vom Tage des Aus
tritts ab berechnet zu zahlen."
Zu Ziffer 7.
Abändernd wird vorgeschlagen, deut Absatz 1 des 8 75 im zwei
ten Satz folgenden Wortlaut zu geben:
„Das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kün
digt, es sei denn, daß für die Mndigung ein wichtiger, durch
den Handlungsgehilfen verursachter und den Prinzipal zur so
fortigen Entlassung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berech
tigender Grund vorliegt, der aus Verlangen des Handlungsge
hilfen bei der Kündigung schriftlich anzugeben ist."
Zu Ziffer 8 und 9.
Die Anregungen werden abgelehnt.
Zu Ziffer 10.
Folgender Zusatz wird vorgeschlagen:
„und bewirken die Ungültigkeit des gesamten Inhalts des Kon
kurrenzverbotes."
Zu Ziffer 11.
Die angeregte Gehaltsgrenze von 8000 M wird befürwortet.
Befürwortet wird auch die gerichtliche oder notarielle Beurkun
dung sowie die ausdrücklich festzustellende Nichtigkeit ehrenwörtlicher
Versicherungen zwecks Annahme eines Konkurrenzverbots.
Bezüglich der Behandlung von Schweigegeboten erklärt der
Ausschuß:
„Das Schweigegebot ist eine verschleierte Konkurrenzklausel und
fällt demgemäß unter den 8 75 des H.G.B."
Je eine Abschrift dieses Gutachtens und der Protokolle über die
Verhandlungen unseres Ausschusses haben wir dem Magistrat für
den Minister für Handel und Gewerbe übersandt.
Anträge sind drei eingegangen. Bevor wir Näheres über
diese mitteilen, wollen wir uns über das Ergebnis der beiden in
unseren! vorjährigen Bericht am Ende der Besprechung der Aus
schußtätigkeit erwähnten Anträge äußern, die im laufenden Berichts
jahre erledigt worden sind.
Der eine betraf Aenderung des 8 65 des Handelsgesetzbuches.
Unser Ausschuß beschäftigte sich mit ihm in 2 Sitzungen. In der
ersten beschloß er, ohne in eine Beratung einzutreten, nur die La
dung von 3 Kaufleuten (Direktoren), 3 Generalagenten und 3
Handlungsgehilfen der Vcrsicherungsbranche als sachverständige Aus
kunstspersonen über die Bedeutung der in den Anstellungsverträgen
der Versicherungsgesellschaften üblichen Bestimmung, daß während
der Kündigungszeit statt der sonst gewährten Provisionsgarantie nur
die wirklich verdiente Provision gezahlt wird. Die Anhörung der
Auskunftspersonen fand in der zweiten Sitzung statt, in welcher der
Antrag beraten und unter Streichung der Parapraphenzahl (8 65)
in diesem einstimmig angenommen wurde. Der Antrag hatte hier
nach folgenden Wortlaut:
„Ein hohes Reichsamt des Innern wolle die erforderlichen Schritte
unternehmen, um eine Aenderung des H.G.B. durch Ausnahme
folgenden Zusatzes in die Wege zu leiten:
Bezieht der Angestellte festes Gehalt oder ein garantiertes
Mindesteinkommen aus Provisionen, so sind Vereinbarungen nich
tig, nach denen während der Kündigungszeit nur die verdienten
Provisionen zur Auszahlung kommen sollen."
Der andere Antrag betraf eine Ergänzung des Handelsgesetz
buches in der aus unserem vorjährigen Bericht unter den neu ein
gegangenen Anträgen zu 3 a, b, c ersichtlichen Weise. Er wurde
vom Ausschüsse in einer Sitzung beraten und, wie folgt, beschlossen:
a) Sofern schriftliche Vereinbarungen über das Anstellungsver
hältnis getrofsen werden, ist dem Handlungsgehilfen vor dem