4
Nr. 4!). Berliner Rettungstvesen.
indem er nach jedem Transporte eine Desinfektion des Wagens
vornimmt, die größte Geivähr für Sauberkeit bietet. Nur in Not
fällen, oder wenn es vom Besteller ausdrücklich gewünscht Ivird,
sollen bei den Privatunternehmern Wägen bestellt werden. 'Dem
Befände ist mit Rücksicht auf den guten Zweck seiner Bestrebungen
und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei einem Teile
der von ihm übernommenen kostenfreien Transporte sonst die
öffentliche Arnienfürsorge hätte eingreifen müssen, eine Beihilfe
von 3000 M gewährt worden.
Tie in dem Berichte des Vorjahres erwähnten 10 fahrbaren
Krankentransportbahren ' sind zum Meise von 2800 M
beschafft und in den 16 Feuerwachen untergebracht worden. Bei der
Ausführung ist besonders auf größte Leichtigkeit und Fahrbarkeit
trotz Standhaftigkeit sowie auf möglichste Einfachheit in ihrer
Handhabung Rücksicht genommen.
VI. Die Zentralmeldestelle.
Tic Z e n t r a l m e l d e st c l l e hat die Aufgabe, jedem münd
lichen öder telephonischen Ersuchen um Nachweis eines freien Bet
tes, gleichviel woher dasselbe konimt, zu entsprechen. Zur 'Er
leichterung dieses Nachweises ist die Zentralmeldestelle mit 24
Krankenanstalten Groß-Berlins durch direkte Fernsprechleitungen ver
bunden. Auch die Hilfswachen des Berliner Rettungswesens haben
sich'der Vermittlung der Zcntralmeldestelle zu bedienen, sofern eine
eine Wache 'in Anspruch nehmende Person der Überführung in ein
Krankenhaus bedarf; sic sind angewiesen worden, in jedem solchen
Falle zunächst bei der Zentralmeldestelle anzüfragen, >vo ein ge
eigneter Platz frei ist. Die Kosten der Zentralmeldestelle haben
ini Berichtsjahre 14 674,«6 M betragen. Diesen Ausgaben stehen
445 M Einnahmen gegenüber, welche die Anstalt Nordend für ihre
direkte Fernsprechverbindung mit der Zentralmeldestclle zu er
statten hat.
Anhang.
i.
Anweisung über das Verfahren bei Massenunfällen.
I. Erste Meldung
an die Zentralmeldestelle im Rathause, Zimmer 131 III (Fern-
sprechanruf „Magistrat-Berlin"), falls es nicht etwa durch die
Sachlage geboten erscheint, zunächst eine nahe gelegene Hilsswache
direkt in Anspruch zu nehmen.
II. Aufgaben der Zentralmeldestelle.
Sie benachrichtigt sofort gleichzeitig
1. die 2 der Unfallstelle nächstgelegenen Hilfswachen des Ber
liner Rettungstvesen ivergl. Plan und Verzeichnis),
2. den Verband für erste Hilfe, Abteilung für Krankentransport,
Schiffbauerdamm 20, Fernsprecher III 2417, 2424,
3. die 2 der Unsaüstelle nächst gelegenen Hauptwachen (vergl.
Plan und Verzeichnis),
4. die Geschäftsstelle des Ärztevereins des Berliner Rettungs
wesens (direkte Leitung) in der Zeit von 8 Uhr morgens
bis 10 Uhr abends,
5. das Kuratorium der Unfallstationen, Mohrenstraße 13/14
(Amt I Nr. 4214) in der Zeit von 0 bis 7 Uhr,
6. die Feuerwehr und das Polizeipräsidium,
7. den Magistratskommissar und bei Tage bis 3 Uhr das
Bureau der Krankenanstalten,
8. falls von der leitenden Stelle an der Unsallstelle ein
entsprechendes Ersuchen ergeht, weitere Hilfs- und Haupt
wachen.
HI. Aufgaben der benachrichtigten Hilfswachen.
1. Falls die Meldung nicht von der Zentralmeldestelle im
Rathause ausgeht, ist diese sofort zu benachrichtigen.
2. Der diensttuende Arzt begibt sich mit dem Rettungskasten
aus dem schnellsten Wege zur Unfallstelle.
3. Der Heilgehilfe sucht Ersatzärzte für die Wache aus dem
Kreise der diensttuenden Ärzte, eventuell durch'Vermittelung
der Geschäftsstelle des Ärztevercins, in der Zeit von 10
Uhr abends bis 8 Uhr morgens durch Vermittelung der
Hilfswache Köthener Straße 47 (Amt VI Nr. 16 735).
IV. Aufgaben des Verbandes für erste Hilfe.
Er entsendet in jedem Falle zunächst zwei Krankenwagen,
deren Führer sich beim leitenden Arzte zu melden haben, und
erwarret im übrigen weitere Nachricht von der Unfallstelle.
V. Aufgaben der Hauptwachen.
1. Sie stellen Betten bereit.
2. Sic entsenden, falls nach der Meldung erforderlich und soweit
möglich, "Ärzte und Wärter nach der Unfallstelle.
VI. Tätigkeit an der Unfallstelle.
1. Tic Leitung des ärztlichen Rettungsdienstes übernimmt der
dienstältestc Arzt.
2. Der leitende Arzt setzt sich, wenn die Feuerwehr anwesend
ist, sofort niit dem Kommando der Feuerwehr, sonst mit dem
leitenden Polizeibeamten in Verbindung, damit die im
Interesse des Rettungswesens erforderlichen Anordnungen
unverzüglich getroffen werden können.
3. Deni Ermessen des leitenden ^Arztes bleibt es überlassen,
weitere Hilsswachen zu benachrichtigen, bezw. weitere Kranken
wagen zu bestellen.
4'. Die Behandlung der Verletzten an der Unsallstelle selbst hat
sich auf das notwendigste Maß zu beschränken. Die Leicht
verletzten sind nach den nächsten Hilsswachen, die Schwer
verletzten nach den nächsten Krankenhäuserii zu überführen.
VII. Rettungsdienst bei Feuer.
1. Bei Kleinseuer.
Dem Ermessen des Kommandos der Feuerwehr bezw. des vor
deren Eintreffen anwesenden Polizeibeamten bleibt die Bestimmung
überlassen, ob Mitwirkung des Berliner Rettungswesens in An
spruch za nehmen ist. Im bejahenden Falle ist nach den Bestim-
mungen unter I bis VI zu verfahren.
2. Bei Mittel- und Großfeuer.
Wenn der Zentralmeldestelle eine derartige Mitteilung zugeht,
hat sic ohne weiteres zu benachrichtigen
a) bei Mittelfeuer
«) die der Fcuerstelle nächstgelegene Hilsswache,
ßj den Verband sür erste Hilfe, welcher einen Krankenwagen
zu entsenden hat,
b) bei Großfeuer und bei „Menschenleben in Gefahr"
a) die beiden der Feuerstelle nächstgelegenen Hilfswachen,
ß) den Verband für erste Hilfe, welcher zwei Kranken
wagen zu entsenden hat,
y) die unter II 3 bis 8 genannten Dienststellen.
VIII. Legitimation.
Zur Legitimation sür die Ärzte des Rettungsdienstes dienen
Erkennungsbinden, von welchen sich in dem auf jeder Wache be
findlichen Rettungskasten stets 3 Stück befinden müssen.
Auch die den Ärzten allgemein ausgestellten Erkennungskarten
berechtigen zum Zutritt zur Unfallstelle. Auf Grund dieser Karten
wird seitens der Polizei eine Zulassung der Ärzte auch zu Rad
oder Wagen erfolgen. Aus der Unsallstelle haben sich ankommende
Ärzte sofort mit dem leitenden Arzte in Verbindung zu setzen.
Berlin, den 3. Februar 1910.
Der Magistratskommissar für das Berliner Rettungswesen.
Reicke.
II.
(J.-Nr. 1135 Krk. V. 09.) Berlin, den 28. Januar 1910.
Ueber die Behandlung von anscheinend Betrunkenen, _ die auf
der Straße aufgegriffen werden, und bei denen aus irgend einem
Grunde, sei es im Interesse ihrer selbst, sei es im Interesse
der öffentlichen Ordnung, polizeiliches Einschreiten erforderlich 'wird,
sind mit dem Herrn Polizeipräsidenten folgende Vereinbarungen
getroffen.
1. Alle solche Personen werden durch den Schutzmann aus
nahmslos sofort der nächsten Hilsswache des Berliner Ret
tungswesens zugeführt. Die Hauptwachen in den städtischen
Krankenhäusern Moabit, am Urban und im Virchowkranken-
hause sind in dieser Beziehung den Hilsswachen gleich
gestellt. Dagegen bleiben die Hilfswachen Steglitzer Straße 60
sowie die Hauptivachen im Krankenhause Friedrichshain, in der
Königlichen Klinik und in den privaten Krankenhäusern für
diese Maßnahmen wegen Mangels geeigneter Einrichtungen
außer Betracht.
2. Der diensttuende Arzt untersucht die zugeführte Person darauf
hin, ob die Überführung nach 'einem Krankenhause zur
stationären Behandlung erforderlich ist, ob vorüber
gehende ärztliche 'Beobachtung in der Wache notwendig
erscheint, oder ob irgend welche ärztliche Hilfe sich er
übrigt.