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9h. 19. Städtische Jrrenpflege.
Der Beginn der Krankheit siel bei den an H y st e r o - E p i l e p s i e
leidenden aufgenommenen Kranken in das Alter:
Alter
An
zahl
Männer
v. H.
An
zahl
Frauen
v. H.
Im 1. Lebensjahre . . .
1
5
- 3. - ...
1
5
—
—
- 4. - ...
—
—
1
25
- 10. - ...
2
10
1
25
- 14. - ...
2
10
—
—
- 15. - ...
i
5
—
—
- 18. - ...
2
10
—
—
- 19. - ...
—
—
2
50
- 20. - ...
i
5
—
—
- 21. - ...
i
5
—
—
- 24. - ...
i
5
—
—
- 25. - ...
2
10
—
—
- 27. - ...
2
10
—
—
- 30. - ...
i
5
—
—
- 34. - ...
2
10
—
_
- 52. - ...
i
5
—
—
Bestraft waren von den Aufgenommenen 449 Männer (66% 0 v. H.)
nnd 5 Frauen (3 v. &.), und zwar:
Mit
Arbeitshaus
Nur
mit Haft
Mit
Gefängnis
Mit
Zuchthaus
17 Männer
39 Männer
352 Männer
41 Männer
2'/ 2 v. H.)
(5% v. H. >
(52% v. H.)
(6 v. H.)
5 Frauen
(3 v. H.)
Der öffentlichen Prostitution war keine der aufgenommenen
Frauen ergeben.
Eine erbliche Belastung, hauptsächlich Abstammung von trunk
süchtigen Eltern konnte bei den an Epilepsie, Hysterie und
Hystero-Epilepsie Leidenden bei:
350 Männern (57 v. H.),
76 Frauen (51 v. H.),
— Knaben i— v. H.),
5 Mädchen (100 v. H.»
nachgewiesen werden.
Insbesondere wurde eine erbliche Belastung durch Trunksucht eines
der Erzeuger oder beider der an Epilepsie, Hysterie und Hystero-Epilepsie
Leidenden nachgewiesen bei:
180 Männern ,29% v. H.j,
32 Frauen (21% v. H.),
— Knaben (— v. H.),
3 Mädchen (60 v. H.).
Eine Familicnanlage, die sich aus der gleichzeitigen Erkrankung
von Geschwistern ergab, faud sich außerdem noch bei:
273 Männern (40% v. H.),
35 Frauen (22 v. H.),
1 Knaben (100 v. H.),
2 Mädchen (40 v. H.).
Abgang.
Es schieden aus:
durch Entlassung 636 Männer, 103 Frauen, zusammen 739 Personen,
- Tod 58 - 33 - - 91
694 Männer, 136 Frauen, zusammen 830 Personen.
Bon den Abgegangenen wurden entlassen:
Männer
Frauen
Zusammen
Personen
In die eigene Familie ....
259
61
320
- - fremde Familien....
200
26
226
- - Berliner Krankenhäuser
8
3
11
- - Untersuchungshaft . . .
6
—
6
Nach der Irrenanstalt Dalldorf. .
—
—
—
- - - Herzberge .
1
1
2
- - - Buch. . .
3
—
3
- den Provinzialanstalten . .
19
6
25
- der Heimat
6
4
10
Unbekannt wohin
134
9
136
Das Nähere über die Todesursache erhellt aus folgender Übersicht:
I. Anstalt Wuhlgarten
Männer
Frauen
sammen
Epileptischer Ansall, Erstickung dabei
4
1
5
Gehirngeschwulst
1
1
2
Gehirnblutung
—
1
1
Haematoma durae matr
—
1
1
Chronische Gehirnhautentzündung
(Progr. Paralyse)
6
2
8
Schädelbruch
1
—
1
Arteriosclerose (Erweichungsherde des
Gehirns;
3
i
4
Herzfehler
2
—
2
Herzschwäche, Marasmus
1
4
5
Lunqenqangrän
—
1
1
Lungenschwindsucht
3
3
6
Lungenentzündung (Influenza) . . .
11
13
24
Carcinoma oesophagi
1
—
1
Tumor abdominis
1
—
1
Darmkatarrh
—
1
1
Gangrän der Unterschenkel ....
—
1
1
Morbus maculosus
—
1
1
Morbus Basedow .......
—
1
1
Anaemia perniciosa
—
1
1
Zusammen
34
33
67
II. In der Privatanstalt von Sanitäts
rat Dr. Edel, Charlottenburg
Männer
Frauen
Zu
sammen
Epileptischer Zustand und Erschöpfung
nach Krampfanfällen
4
4
Myocarditis
—
1
1
Phtisis pulmonum
4
—
4
Icterus bei Gallensteinen
1
—
1
Krebs
2
—
2
Sepsis bei Phlegmone
1
—
1
Zusammen
12
1
13
III. In der Privatanstalt von
Männer
Dr. Leubuscher und Wagner, Hoppegarten
Epilepsie, gehäufte Anfälle
1
Lungenentzündung, Lunqenlähmung
Herzschwäche
2
6
Altersschwäche, Entkräftung
2
Zusammen
11
An außerhalb Berlins ortsangehörigen Kranken wurden 8 Männer,
keine Frauen verpflegt, welche im Berichtsjahre 1894 Verpstegungstage
in Anspruch genommen haben und 5 Männer mit überhaupt 4 433
Verpflegungstagen.
Nach dem Reglement für die Anstalt Wuhlgarten, betreffend die
Aufnahme, Behandlung und Entlassung Epileptischer und über die
Höhe der zu erstattenden Kosten, ist die Deputation für die städtische
Jrrenpflege befugt, Epileptische, die in Berlin Unterstützungswohnsitz
haben, soweit die Anstalt Raum gewährt, gegen Bezahlung aufzu
nehmen.
In der Regel haben diese Kranken einen Verpflegungssatz zu
zahlen, welcher den Älbstkosten (2,«o M) täglich gleichkommt.
Die Deputation ist indessen auch befugt, auf Grund einer Unter
suchung der Erwerbsverhältnisse des Kranken oder seiner unterstützungs
pflichtigen Verwandten den Verpflegungssatz bis auf die .hälfte zu er
mäßigen.
In, letzteren Falle werden besonders aufgelaufene Kosten, Extra-
diät, Brillen und ähnliches außer Berechnung gelassen.
Der Vormund namens des Kranken bezw. deffen unterstützungs
pflichtige Angehörige müssen sich aber verpflichten, im Falle der
Kranke oder dessen Angehörige in bessere Vermögens- oder Einkommens-
verhältnisse gelangen, den während der Verpflegung des Kranken un
gedeckt gebliebenen Betrag der Selbstkosten, sowie die Kosten der Extra
diät usw. nachträglich einzuzahlen.
Im übrigen bestimmt die Deputation die Zahlungsbedingungen,
doch müssen die Verpflegungsgelder für die Kranken mindestens einen
Monat im voraus bezahlt werden.