Nr. 48. Kanalisationswerke und Güter Berlins.
35
5
Abteilung des Etats
Ist.
einschließlich Reste
abzüglich der
vorjährigen Reste
JC [ ^
Davon entfallen auf
die Kanalisations
werke
JC | -f
die Rieselfelder
JH/ j ^
Ueberweist man nun von der Kanalisations-
gebühr von 7 608 224,c>4 JC diesen anteiligen
Betrag den Rieselfeldern, so stellt sich der Anteil
für die Kanalisationswerke auf 6 337 669,50 Jt
und das Gesamtresultat wie folgt:
Die Einnahme
Die Ausgabe
13 661 458
15 430913
90
10
7922041
7 619 432
66
43
6 739 417
7 811480
24
67
Der Zuschuß bar
Hiervon ab der Mehrwert der Bestände, wie vor
angegeben
1769 454
4 002
20
09
302 609
Ueberschuß
23
2 072 063
4 002
45
09
Also Zuschuß überhaupt
1 765 452
11
302 609
Ueberschuß
23
2 068 061
34
1 765 452.li JC
Bemerkungen
Wenn die Ausgaben für die Amortisation, die ja eine reine
Finanzmaßregel ist und nicht zu den unmittelbaren Kosten des Unter-
nehmens gehört, außer Betracht bleiben, so verwandelt sich der Zuschuß
für die Gesamtverwaltung in einen Ueberschuß von 2 946 796,88 JC,
speziell für die Kanalisationswerkc ergibt sich alsdann ein Ueberschuß
von 8 082 710,03 JC. für die Rieselfelder verbleibt dagegen noch ein
Zuschuß von 136 914,1t JC.
Der Zuschuß von 1 765 452.ii JC, der im Verwaltungsjahr 1908
aus dem Stadthaushaltsetat geleistet worden ist, stellt sich dar als ein
im öffentlichen Interesse aufgewendetes Aequivalent für die Entwässerung
des gesamten Straßengebiets der Stadt Berlin mit den städtischen
und privaten Bedürfnisanstalten und für die Vorteile, welche durch
die Kanalisation für andere Zweige der Stadtverwaltung, insbesondere
die Straßenreinigung, entstanden sind, und ferner als ein Beitrag zu
den Kosten für die Unterbringung und landwirtschaftliche Verwertung
dieser Abwässer.
Wäre dieser Betrag nicht durch einen Zuschuß aus den Mitteln
des Stadthaushalts gedeckt, an dessen Stelle vielmehr die hauptsächliche
und eigentliche Einnahmequelle der Kanalisationsverwaltung — die
Kanalisationsgebühr — in höherem Maße in Anspruch genommen
worden, so hätten von den abgabepflichligen Grundstücken Berlins
statt 1 Vz v. H. des Nutzcrtrages 1.85 v. H. als Kanalisationsgebühr
erhoben werden müssen. Ein weiterer Zuschuß von 1 214 143,«2 JC
ist aus laufenden Mitteln des Stadlhaushaltsetats zur vollständigen
Deckung der Ausgaben des Extraordinariums, Abschnitt II, gezahlt
worden.