Nr. 35. Städtische Polizeiverwaltung.
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Die später entstehenden
Neubauten
mästen auf Grund des erteilten Bauscheines, der die Bedingung des
Kanalisationsanschlusses enthält, an die Straßenleitung angeschloffen
werden. Die beim Polizeipräsidium einlaufenden Baugesuche werden
vor Erteilung des Bauscheines der diesseitigen Verwaltung zur Be
stimmung vorgelegt, ob und nach welcher Straße hin der Anschluß der
Bauten vorzuschreiben ist. Die Rohbauabnahme der genehmigten
Baulichkeiten wird von der Einreichung eines entsprechenden Ent-
wäfferungsprojekts abhängig gemacht. Den Einbau der genehmigten
Entwässerungsanlagen überwachen die technischen Beamten der Ver
waltung. Sie prüfen nach Fertigstellung der einzelnen Entwässerungs-
projekte deren Betriebsfähigkeit. Ueber den Befund wird ein Jnbetrieb-
nahmeschein ausgestellt. Erst auf Grund dieses Scheines erteilt die
Hochbaupolizei den in der Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchs
abnahmeschein und damit die Erlaubnis zum Beziehen der neuen
Wohnungen. Ausnahmsweise wird in dringlichen Fällen, um ein
baldiges Beziehen einzelner Bauteile, wie Restaurations-, Geschäfts
und Fabrikräumlichkeiten, zu ermöglichen, ein Teilinbetriebnahmeschein
erteilt. Im Berichtsjahre sind 1 543 (im Vorjahre 1 555) Bauprojekte
der Verwaltung zur Zustimmung vorgelegt worden. Darunter waren
44 Projekte (im Vorjahre 19), die Lichtenberger Grundstücke mit An
schluß an die Berliner Kanalisation betrafen.
Infolge der erlassenen Aufrufe sowie der in die Bauscheine auf
genommenen Anschlußbedingung wurden im Berichtsjahre 289 (im
Vorjahre 419)
Entwässerungsprojekte
zur Genehmigung eingereicht. Die vorgelegten Entwürfe entsprachen
nicht immer den bestehenden Vorschriften. Sie mutzten oft zurück
gegeben werden, wenn in ihnen Anschlüsse vorgesehen waren, für
welche in der Straßenleitung keine paffenden Anschlußstutzen vorhanden
waren. Erst nach Vereinbarung des Einbaues eines neuen Stutzens
mit der Kanalisationsverwaltung konnte die Genehmigung des Projektes
ausgefertigt werden.
Die Zahl der eingereichten Entwässerungsprojekte ist im Berichts
jahre wiederum zurückgegangen und zwar um mehr als */#• Der
Grund hierzu liegt in der verminderten Baulust. Von den im Be
richtsjahre und den am Ende des Vorjahres genehmigten, aber noch
nicht ausgeführten Entwässerungsprojekten gelangten noch im Berichts
jahre 336 zur Ausführung. Die fertiggestellten Anlagen dieser Projekte
konnten für betriebsfähig erklärt werden. Doch war oftmals der Einbau
zu bemängeln oder vom Projekt wesentlich abgewichen, so daß zunächst
ein neues, der Ausführung entsprechendes Projekt aufzustellen und zu
genehmigen war.
Entwäfferungsprojekte sind auch erforderlich, wenn beim späteren
Um- und Ausbau neue Entwässerungsanlagen hinzukommen oder alte
verlegt werden. Derartige Projekte wurden im Berichtsjahre 1326
(im Vorjahre 1227) zur Genehmigung eingereicht. Zur Ausführung
kamen von diesen Erweiterungsprojekten (einschließlich am Ende des
Vorjahres noch nicht ausgeführter) 1021 (im Vorjahre 1024). Die
fertiggestellten Anlagen konnten, eventuell nach vorheriger Abstellung
gefundener Mängel, für betriebsfähig erklärt werden.
Um die dauernde Betriebsfähigkeit der Entwäfferungsobjekte zu
kontrollieren, finden von Zeit zu Zeit Prüfungen durch Entwässerungs
revisoren statt. Derartige
Nachrevisionen
wurden im Berichtsjahre 5 909 (im Vorjahre 3 769) vorgenommen.
Die Nachprüfungen erstreckten sich in erster Linie auf die Feststellung,
ob die Anlagen den Vorschriften der Polizeiverordnung vom
30. Januar 1906 entsprachen. Der Umstand, daß im Berichtsjahre
weniger Neubauten zu besichtigen waren, ermöglichte die Vornahme
zahlreicher Nachrevisionen. Diese wurden auch dadurch erleichtert,
daß die besichtigten Anlagen aus den bereits dargelegten Gründen
mehr als in den Vorjahren den Vorschriften entsprachen. Dennoch
wurden mitunter Anlagen seitens der Unternehmer übersehen, deren
Aenderung gleichfalls gefordert werden mußte. Dadurch entstanden
natürlich neue Prüfungstermine.
Abgesehen von den Prüfungen der Anlagen gemäß der Polizei
verordnung vom 30. Januar 1906 wurden die Anlagen besonders
auf ihre Sauberkeit und Spülung kontrolliert. Oftmals war die
Spülung mangelhaft oder fehlte gänzlich. Vielfach war kein Ausguß
vorhanden. Tiefliegende Ausgüsse waren nicht gegen Rückstau von
der Straßenleitung her geschützt. Höfe konnten wegen schlechten
Pflasters nicht regelrecht entwässern. Regenrohre waren nicht an die
Kanalisationsleitung angeschlossen, so daß die Tageswäffer keinen
Abzug hatten. Sehr oft fehlten auch Geruchverschlüsse in den Abfluß-
röhren und Ventilationsrohre. Undichte und verstopfte Rohranlagen
wurden vorgefunden. Frontregenrohre hatten keinen Schuttfang.
Balkons waren nicht an die Jnnenleitung angeschloffen usw- Durch
polizeiliche Aufforderungen bezw. Zwangsmaßnahmen wurden diese
vorgefundenen Mängel bald beseitigt.
Außer diesen von Amtswegen vorgenommenen Prüfungen mußten
auch auf Veranlassung von Behörden. Eigentümern, Pächtern, Mietern,
Nachbarn sowie Passanten sofortige Revisionen vorgenommen werden.
Die angebrachten Beschwerden betrafen in der Regel üble Gerüche in
den Wohnungen infolge mangelnder oder verstopfter, auch defekter
Lüftungsrohre, Ueberschwemmungen von Kellern infolge undichter
Rohranlagen, Entstehung feuchter Nachbarwände aus gleichem Anlasse,
Spritzen der Rohrunterbrecher infolge nicht sachgemäßen Einbaues,
unreines oder heißes Trinkwasser bei falschen Leitungsverbindungen,
Verstopfungen der Hofgullies durch Einwerfen von Schmutz und Ab-
fällen, Abfluß des Balkonwaffers auf die Bürgersteige, verstopfte oder
undichte Regengossen an die Straßenfront, infolgedessen die Bürger-
steige überschwemmt wurden. Insoweit die angebrachten Beschwerden
begründet waren, wurden sofort polizeiliche Maßnahmen zur Ab-
stellung der vorgefundenen Mängel getroffen.
Groß war die Zahl der bei den Revisionen vorgefundenen un-
genehmigten Entwässerungsanlagen. Es waren zumeist kleinere Ent-
Wässerungsobjekte, in der Mehrzahl Klosette, Pissoire und Küchen
ausgüsse, die aber fast durchweg den Vorschriften entsprachen und
deshalb unbeanstandet belassen werden konnten. Zur Beseitigung der
artiger Anlagen mangels Genehmigung hatten wir keinen Anlaß.
Waren sie mangelhaft, wurde auf der Abstellung der Mängel bestanden.
Der Ueberwachung in erhöhtem Maße unterlagen
Entwässerungen besonderer Art,
wie Anlagen zur Ableitung von Abwässern aus Fabriken und ge
werblichen Betrieben sowie sonstigen Großbetrieben. Die großen
Mengen Abwässer derartiger Betriebe können die Straßenleitungen gefahr
bringend belasten, zumal wenn bei großen Regenfällen diese Leitungen
schon mehr wie sonst gefüllt sind. Nach den bestehenden Bestimmungen ist
die Ableitung solcher Abwässer in die Kanalisation nur bedingt zugelassen.
Sind die Abwässer der genannten Betriebe jedoch rein, wie Kühl
wasser, Kondensationswaffer, Fontänewasser, Grundwasfer und dergl.,
so ist deren Ableitung in die Kanalisation ohne weiteres verboten.
Nur ausnahmsweise und widerruflich wird die Ableitung des Rein
wassers mit Zustimmung der städtischen Kanalisationsverwaltung und
der Städtischen Polizeiverwaltung, Abteilung I (Straßenbau), gestattet,
wenn die aufzunehmenden Wassermengen von geringem Umfange
(unter 10 obw täglich) sind. Die Ableitung der Reinwäffer geschieht
in der Regel durch eine Sonderleitung im Anschluß an eine vorhandene
Tonrohrleitung oder einen nahe gelegenen Notauslaßkanal nach der
Spree, der Panke oder den Berliner Kanälen hin, vorausgesetzt, daß
die Strombehörden die Einleitung in die ihrer Aufsicht unterstellten
Wasserläufe gestatten. Es wird auch die Ableitung der Reinwäffer
vermieden, z. B. durch Anlegung von Gradierwerken. Den Bau von
Sonderleitungen in den Straßen führen die Kanalisationswerke den
ortsstatutarischen Bestimmungen gemäß für Rechnung der Eigentümer
nach vorheriger Zustimmung der Abteilung I der Städtischen Polizei
verwaltung aus. Die Anschlußanlagen auf dem Grundstücke genehmigt
die diesseitige Verwaltung. Im Berichtsjahre wurden 39 Betriebe
(im Vorjahre 26) einschließlich 9 Betriebe, bezüglich deren Reinwasser
abführung im Vorjahre noch keine Entscheidung getroffen war, er
mittelt, aus welchen Reinwäffer in die Kanalisation abgeleitet wurden.
Nur 7 Betrieben konnte diese Art der Ableitung gestattet werden.
Dagegen wurden 25 Belrieben die Abführung des Reinwaffers durch
Sonderleitungen oder in anderer Weife vorgeschrieben. Den an den
Pankefluß angrenzenden Betrieben wurde die Einleitung des Rein-
wassers in diesen Wasserlauf unter Zustimmung der Kanalisations
deputation ohne weiteres gestattet bezw. aufgegeben. Ueber 7 Fabrik-
entwässerungen stand am Schluffe des Berichtsjahres die Entscheidung
noch aus.
Sauggasanlagen bedürfen gleichfalls einer schärferen Kontrolle.
Ihr Gaswaschwasser muß gemäß einer ministeriellen Verordnung
vollkommen geruchfrei und neutral abfließen. Die vorgeschriebene
Genehmigung zur Entwässerung dieser Anlagen wird meist nicht nach
gesucht. Im Berichtsjahre sind wiederum 4 Sauggasanlagen er
mittelt worden. Im ganzen hat die Verwaltung nunmehr 55 Anlagen
zu überwachen.
Auch die Kontrolle solcher Betriebe, in welchen explosible oder
feuergefährliche Stoffe verwendet werden, wie namentlich Benzin in
den Automobilgaragen und Wäschereien, oder aus denen heiße oder
säurehaltige Abwässer in die Kanalisationsleitung abgeführt werden,
bietet der Verwaltung Schwierigkeiten. Es mußte dieserhalb wieder
holt polizeilich eingeschritten werden.
Entwässerung von Grundstücken über fremde Grundstücke ist nicht
gestattet. Dennoch mußte die Verwaltung mit Rücksicht auf die
eigenartige Lage der betreffenden Grundstücke in einigen Fällen die
Genehmigung zu einer solchen Entwässerung, jedoch unter dem Vor-
behalt des jederzeitigen Widerrufs und nach vorheriger Zustimmung
des Eigentümers des dienenden Grundstücks, erteilen.
„ Zur Abstellung vorgefundener Mängel genügte mitunter eine
mündliche Aufforderung des revidierenden Beamten. In den weitaus
meisten Fällen mußten jedoch
polizeiliche Aufforderungen
erlassen werden. Derartige Aufforderungen sind im Berichtsjahre 1420
(im Vorjahre 1 895) ergangen. Sie betrafen Beseitigung von Uebel-
ständen, Unterlassung von unerlaubten Ableitungen und Aenderung