Nr. 34. Städtische Polizeiverwaltung.
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Die in Aussicht gestellten Bekanntniachungen der beteiligten
Polizeiverwaltungen über die Art der Durchführung der neuen Polizei-
verordnung sind im Berichtsjahre noch nicht erlassen worden. Da
im Interesse einer gleichmäßigen Durchführung der Verordnung, in
deren Geltungsbereich eine für die in Betracht kommenden Ortschaften
gleichlautende Anweisung geboten erscheint, ist die diesseitige Ver
waltung zunächst mit den Polizei- bezw. Gemeindebehörden von
Charlotteuburg, Schöneberg und Rirdorf zwecks Feststellung des Wort-
lauts der Anweisung in Verhandlung getreten. Ein Einvernehmen
ist erzielt. Die Anweisung hat auch die Billigung des Polizei
präsidenten von Berlin gefunden. Ihre Veröffentlichung steht bevor.
Die Durchführung der auf Grund der früheren Verordnung vom
14. Juni 1902 erlaffenen Verfügungen ist, soweit den letzteren nicht
ohne weiteres entsprochen worden war, vorläufig ausgesetzt worden.
Ihre Durchführung soll nach Bekanntmachung der Anweisung sofort
nach Maßgabe der bestehenden Zwangsvorschriften bewirkt werden.
Die Entwässerungsanlagen in den Neubauten der letzten Zeit
entsprechen fast durchgängig den Anforderungen der neuen Polizei
verordnung.
Infolge der Uebernahme der Grundstücksentwässerungspolizei im
gesamten Umfange ist der Verwaltung auch die Prüfung und Be
aufsichtigung der Entwässerungsanlagen auf denjenigen
Grundstücken zugefallen, welche einen Anschluß an die öffent
liche Kanalisation mangels vorhandener Straßenleitung
nicht finden können.
Diese Grundstücke liegen an nicht anbaufähigen Straßen, sind
meist provisorischen Charakters und entwässern dadurch, daß sie auf
den Grundstücken selbst ihie Abwässer in Gruben sammeln.
Fabrikbaulen, welche an unregulierlen und noch nichl kanalisierten
Straßen errichtet werden sollen, bedingen eine besondere Art der Ent
wässerung, je nach dem Umfang der Baulichkeiten, durch eine alte
Tonrohrleitung u. dergl. Falls eine zulässige Entwässerungsanlage
nicht hergestellt werden kann. wird die diesseitige Zustimmung zur
Baugenehmigung versagt.
Hinsichtlich der Ueberwachung der Entwässerungsanlagen
von Grundstücken, die an die öffentliche Kanalisation an-
geschlossen werden können, ist für das Berichtsjahr 1905 folgendes
zu berichten:
Nach der Polizeiverordnung vom 14. Juni 1874 müssen alle
bebauten Grundstücke an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, sobald die Kanalleitung in der angrenzenden Straße verlegt
ist. Zu diesem Zweck erläßt die Polizeiverwaltung beim Bau der
Straßenleitung den vorgeschriebenen Aufruf mit der Aufforderung
an die Grundstückseigentümer zur Einreichung der Anschlußprojekte.
Derartige Aufrufe sind im Berichtsjahre 29 (im Vorjahre 27)
erlassen worden.
d)
c)
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e)
f)
g)
h)
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r)
Sie betrafen:
Straßen im I. Radialsystrm ....
0 (im Vorjahre
0),
II. - ....
1 (-
-
0),
III. - ....
0 (-
-
0),
IV. - . . . .
3 (-
-
2),
V. - ....
1 (-
-
3),
VI. . ....
0 (-
-
0),
. VII. . . . . .
1 (-
-
0),
- VIII. . . . . .
1 (-
-
0),
IX. . . . . .
6 (-
•
3),
X. . ....
5 (-
-
6),
XI. . . . . .
1 ('
-
0),
- XII. . . . . .
4 (-
-
4),
zusammen
23 (im Vorjahre 18).
sowie in den an die Berliner Kanalisation
angeschlossenen Vorortsgebieten:
Straßen in Charlottenburg
0 (tm Vorjahre
1),
- - Schöneberg
0 (-
-
0),
- - Lichtenberg
2 (-
-
5),
- - Borhagen-Rummelsburg . .
4 (-
-
2),
- - Stralau
0 (-
9
1),
im ganzen 29 (im Vorjahre 27).
Die aufgerufenen Straßen waren zumeist neue, erst für den
Anbau hergestellte Straßen. Von den alten Straßen wurden nur
die noch nicht mit Kanalisationsleitung ausgebauten Strecken auf.
gerufen. Die an diesen Straßenteilen liegenden Grundstücke waren
auch zum größeren Teil unbebaut. Insoweit sie nur provisorische
Baulichkeiten aufwiesen, z. B. Schuppen, Ställe u. dergl. ist von
dem sofortigen Anschluß derselben an die Kanalisation abgesehen und
die Entwässerung auf den Grundstücken in der bisherigen Weise
widerruflich gestattet worden.
Neubauten an den kanalisierten Straßen müssen stets angeschlossen
werden. Die uns zur Zustimmung vorgelegten Bauprojekte werden
nur unter der Bedingung des Kanalisationsanschlusies seitens der
Baupolizei genehmigt.
Ueber die Art des Anschlusses sowie die Anlage der einzelnen
Eutwässerungsobjekte in den Baulichkeiten bezw. auf den Höfen und
in den Gärten wird der diesseitigen Verwaltung vor der Rohbau-
abnahme des Baues ein spezielles Enlwässerungsprojekt zur Ge-
nehmigung vorgelegt. Die Rohbauabnahme wird von dieser
Genehmigung abhängig gemacht. Während des Einbaues der Ent
wässerungsanlagen werden dieselben durch technische Beamte überwacht.
Kommen bei der Ausführung der Anlagen wesentliche Abweichungen
vom genehmigten Projekt vor, so muß auf Grund eines abgeänderten
Entwäsierungsentwurfs eine neue Genehmigung eingeholt werden.
Nach Fertigstellung der genehmigten Entwässerungsanlagen werden
letztere auf ihre Betriebsfähigkeit geprüft. Erst wenn diese festgestellt
ist, wird das vorgeschriebene Jnbetriebnahmeatlest erteilt. Dieses
Attest muß spätestens im Gebrauchsabnahmetermin vorgelegt werden,
da ohne dasselbe die Baupolizei die Benutzung der Baulichkeiten
nicht gestattet. Ist die Benutzung einzelner Gebäudeteile (Restaurants,
Geschäftsräume ec.) dringlich, so wird hinsichtlich der in diesen Räumen
befindlichen Entwässerungsanlagen, wenn sie vorschriftsmäßig und
betriebsfähig hergestellt sind, ein Teilartest ausnahmsweise ausfertigt.
Im Berichtsjahre wurden 2 364 (im Vorjahre 2 421) Bau
projekte zur diesseitigen Prüfung vorgelegt. Außer diesen wurden
noch 68 (im Vorjahre 98) Bauentwürfe für Grundstücke in Lichtenberg,
welche an die Berliner Kanalisation anzuschließen sind, geprüft. Die
Zahl der Entwässeruugsprojekte, welche infolge der Vorschrift
im Bauschein oder infolge Aufrufs zur Genehmigung vorgelegt wurden,
belief sich im Berichtsjahre aus 757 (im Vorjahre 736). Die Projekte
wurden fast durchweg genehmigt, wenn auch viele erst nach Ergänzung
bezw. Berichtigung. Von den im Berichtsjahre und zum Teil noch
im Vorjahre genehmigten Projekten gelangten im Berichtsjahre 780
(im Vorjahrr 696) zur Ausführung; es konnten die ausgeführten
Entwässerungsanlagen insgesamt für betriebsfähig erklärt werden.
Spätere Um- und Ausbauten bereits an die Kanalisation an
geschlossener Gebäude bedingen Erweiterungen oder Aenderungen der
vorhandenen Entwässerungsanlagen. In diesen Fällen müssen Er
weiterungsprojekte zur Genehmigung vorgelegt werden. Im
Berichtsjahre wurden 1164 derartige Projekte eingereicht und genehmigt
(im Vorjahre nur 1 028). Von diesen gelangten im Berichtsjahre 973
(im Vorjahre 880) zur Ausführung und Abnahme.
In bezug auf die Betriebsfähigkeit werden die abgenommenen
in gewitzen Zeiträumen nachgevrüst. solche Nachprüfungen haben
im Berichtsjahre in 2 987 Fällen (im Vorjahre 3 413) stattgefunden.
Die polizeilichen Besichtigungen erstreckten sich auch auf die Fest
stellung, ob die Entwässerungsanlagen der früheren Verordnung vom
14. Juni 1902, betreffend die Verhütung des Rücktritts unreiner Ab-
Wässer in die Reinwasserleitung einsprachen. Gegen das Ende des
Berichtsjahres wurden die Nachprüfungen mit Rücksicht auf die be-
abftchtigte Aenderung jener Verordnung etwas eingeschränkt, woraus
sich die geringere Zahl der Nachprüfungen im Berichtsjahre gegen
über der des Vorjahres erklärt.
Auf Grund angebrachter Beschwerden von Anwohnern, Nachbarn.
Passanten oder auf Anregung beteiligter Behörden, auch auf An
ordnung der Aufsichtsinstanz mußten sofortige örtliche Besichtigungen
durch die technischen Beamten der Verwaltung vorgenommen werden.
Gegenstand häufiger Beschwerden waren mangelhafte oder gänzlich
fehlende Balkonentwässeningeu, Verstopfungen von Klosettanlagen,
ungenügende Spülung von Pissoirs und Klosetten in vielbesuchten
Räumen. Auch das Durchsickern von Abwässern auf die Nachbar-
grundstücke infolge undicht gewordener Rohranlagen veranlaßte mehr
mals ein polizeiliches Einschreiten.
Die regelmäßigen Nachprüfungen ergaben meist den vorschrifts
mäßigen Betrieb der Anlagen Bemängelt wurde vielfach die unzu
reichende Spülung der Klosette und Bedürfnisanstalten; sic fehlte
mitunter gänzlich. Nicht entlüftete Entwässerungsanlagen, unrichtige
Anschlüsse einzelner Eutwässerungsobjekte mußten oftmals beanstandet
werden. Nicht gering war auch die Anzahl der ohne Rückstau
vorrichtung vorgefundenen Kellerentwässerungsobjekte, der frei auf
gepflasterte Flächen, namentlich auf öffentliche Bürgersteige, ent
wässernden Regenrohre.
Eigenmächtig abgeänderte oder neu eingebaute Entwäsierungs»
objefte geringerer Art wurden wiederholt vorgefunden. Da sie m-
dessen in den meisten Fällen den Vorschriften entsprechend angelegt
waren, konnten sie nachträglich genehmigt werden.
Die Entwässerung der öffentlichen Bedürfnisanstalten und Trink
hallen war in vorschriftsmäßigem Zustande.
Die Fabrikabwässerungen bedürfen mit Rücksicht auf die
großen Mengen und die Art der Gemäßer gemäß § 7 der Polizei
verordnung vom 14. Juli 1874 einer besonderen" Entwäfferungs-
genehmigung. Die meisten Fabrikwätzer waren Kondensations- und
Kühlwasser.
Insoweit die abzuführende Menge dieser Wässer 10 obw täglich
nicht übersteigt, ist die Ableitung in die öffentliche Kanalisation stets
gestattet worden. Anderenfalls ist in Gemeinschaft mit der Kauali-
sationsverwaltung geprüft ivorden, ob der Siraßenkanal die Aufnahme
der großen Abwässermenge gestattet. Im verneinenden Falle ist die
beantragte Genehmigung versagt worden. Dagegen ist die Ableitung
der Fabrikwässer durch eine Sonderleitung in einen önentlichen Wasser-
lauf (Spree u. s. w.) mit Zustimmung der Sirombehörden erlaubt