fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Ausgegeben am 30. 12. 1971 
Dienstblatt des Semats von Berlin 
Teil IV 
| IV/1971 
Seite 165 
Nr. 70 
Inhalt 
Nr.70 Ausführungsvorschriften über die Einschulung und Zurückstellung von Schulanfängern ...... +. 
Nr.71 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Weihnachtsbeihilfen ............... ee 
Ausführungsvorschriften zu der Wein-Verordnung und zu der Schaumwein-Branntwein-Verord- 
nung hinsichtlich der Erteilung von Prüfungsnummern A ER N 
Nr. 73 Ausführungsvorschriften zum Unterbringungsgesetz (AV — UntGes) ........... 
Seite 165 
Seite 166 
Seite 167 
Seite 167 
— Schul I1c A 4 — 41/120 
| IV-70 | Fernruf: 30 32 394 — (987) 394 
| 5.10.1971 | 
ABI. S. 1481 
DbI. EIN/1971 
Nr. 89 
kannten Privatschule oder genehmigten Ersatzschule 
möglich. Geburtsurkunden, Impfscheine und sonstige 
Personalpapiere müssen bei der Anmeldung vorgelegt 
werden. Die Kinder sind auf jeden Fall unter dem 
richtigen Familiennamen zu führen. 
(2) Die Erziehungsberechtigten sind bei der Anmel- 
dung darauf aufmerksam zu machen, daß ihr Kind in 
eine andere Schule als in die, bei der es angemeldet 
worden ist, aufgenommen werden kann, wenn die Zahl 
der zur Verfügung stehenden Plätze in den ersten 
Klassen der örtlich zuständigen Schule nicht ausreicht. 
Die Erziehungsberechtigten sind in einem solchen Falle 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(3) Kinder, die offensichtlich nur in einer Sonder- 
schule oder Sonderschuleinrichtung hinreichend geför- 
dert werden können, sind unverzüglich dorthin zu über- 
weisen. Das Überweisungsverfahren wird in Ausfüh- 
rungsvorschriften über Sonderschulen und Sonderschul- 
einrichtungen geregelt. 
An die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
alle Grundschulen 
alle Sonderschulen 
nachrichtlich 
an die anerkannten Privatschulen und genehmigten Ersatzschulen 
den Senator für Gesundheit und Umweltschutz 
die Bezirksämter 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die Einschulung und Zurückstellung 
von Schulanfängern 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
— SchulG -—, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Novem- 
ber 1970 (GVBl. S. 1915), wird zur Ausführung der Achten 
Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin 
(Schulpflichtverordnung) vom 7. November 1958. (GVBl. 
S. 1075) — 8. DVO-SchulG — bestimmt: 
Dı 
(1) Die angemeldeten Kinder werden vor der Auf- 
nahme in die Schule auf ihre Schulreife untersucht. 
Die Schulreife wird unter ärztlichem und unter päd- 
agogischem Gesichtspunkt beurteilt. 
(2) Schulärzte und Pädagogen sollen bei der Durch- 
führung der Untersuchungen und bei den notwendigen 
Vorbereitungen zusammenarbeiten und ihre Unter- 
suchungsmethoden, besonders hinsichtlich des psycho- 
logischen Grenzgebietes, miteinander abstimmen. Der 
Schularzt berücksichtigt bei seinen Feststellungen zur 
Schulreife psychische Gegebenheiten, der Pädagoge bei 
seinen Untersuchungen zur psychischen Schulreife 
körperliche Merkmale und Besonderheiten. 
(3) Die an der Feststellung der Schulreife Beteiligten 
sind in die Probleme der Untersuchung zur Schulreife 
einzuführen. Diese Aufgabe obliegt vornehmlich den 
Schulpsychologen. 
(4) Die Erziehungsberechtigten, insbesondere der 
Schulanfänger, die zuvor keine Vorklasse besucht 
haben, sollen vor den Untersuchungen mit Problemen 
der Schulreife vertraut gemacht werden. Dafür sind 
Elternversammlungen mit einer allgemeinverständ- 
lichen Einführung geeignet. 
l. 
(1) Die Anmeldung. der Kinder, die bis zum Beginn 
des 30. Juni eines Kalenderjahres das 6. Lebensjahr 
vollenden, also zum 1. August schulpflichtig werden, 
findet alljährlich entsprechend der öffentlichen: Be- 
kanntmachung im Januar desselben Jahres statt. Ein- 
schulungstag ist regelmäßig der zweite Unterrichtstag 
nach den Sommerferien. Die Erziehungsberechtigten 
sind rechtzeitig in’ geeigneter Form auf den Beginn 
des Unterrichtes hinzuweisen. 
(2) Für die Beurteilung, wann ein Kind sein 6. Lebens- 
jahr vollendet hat, ist 8 187 BGB maßgebend. Daher 
werden jeweils die Kinder schulpflichtig, die bis zum 
30. Juni einschließlich ihren 6. Geburtstag (die 6. Wie- 
derkehr des Tages ihrer Geburt) begehen. 
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können 
auch Kinder für die Aufnahme in die Schule ange- 
meldet werden, die in der Zeit vom 30. Juni bis zum 
Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres das 6. Le- 
bensjahr vollenden. 
(4) Kinder, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezem- 
ber desselben Jahres das 6. Lebensjahr: vollenden, wer- 
den nicht in die Schule aufgenommen; sie sind auch 
nicht für die Schulreifeuntersuchungen vorzusehen. 
Die Erziehungsberechtigten sind auf die Rechtslage 
hinzuweisen. Falls sie ihren Antrag aufrechterhalten, 
erteilt die Schule einen schriftlichen Bescheid. 
4. 
Spätestens innerhalb einer Woche nach dem letzten 
Tag der Anmeldefrist werden die angemeldeten Schul- 
anfänger dem Schularzt zur ärztlichen Untersuchung 
der Schulreife gemeldet. Bei Kindern aus Vorklassen 
ist eine erneute schulärztliche Untersuchung nur dann 
erforderlich, wenn sie von seiten des Schularztes oder 
dem Vorklassenleiter für notwendig gehalten wird 
(vgl. Nummer 9 Abs. 2). . 
5. 
(1) Sobald der Schularzt die Schulreife unter äÄärzt- 
lichen Gesichtspunkten beurteilt hat, trifft der Schul- 
leiter die pädagogischen Feststellungen. Auch Kinder, 
die schulärztlich ‚als schulreif, aber nicht schulbesuchs- 
fähig beurteilt wurden, werden pädagogisch überprüft, 
2. 
(1) Die Anmeldung wird in der Regel von der Schule 
entgegengenommen, in deren Einschulungsbereich das 
Kind wohnt. Die Anmeldung ist auch bei einer aner-
	        
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