Ausgegeben am 30. 12. 1971
Dienstblatt des Semats von Berlin
Teil IV
| IV/1971
Seite 165
Nr. 70
Inhalt
Nr.70 Ausführungsvorschriften über die Einschulung und Zurückstellung von Schulanfängern ...... +.
Nr.71 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Weihnachtsbeihilfen ............... ee
Ausführungsvorschriften zu der Wein-Verordnung und zu der Schaumwein-Branntwein-Verord-
nung hinsichtlich der Erteilung von Prüfungsnummern A ER N
Nr. 73 Ausführungsvorschriften zum Unterbringungsgesetz (AV — UntGes) ...........
Seite 165
Seite 166
Seite 167
Seite 167
— Schul I1c A 4 — 41/120
| IV-70 | Fernruf: 30 32 394 — (987) 394
| 5.10.1971 |
ABI. S. 1481
DbI. EIN/1971
Nr. 89
kannten Privatschule oder genehmigten Ersatzschule
möglich. Geburtsurkunden, Impfscheine und sonstige
Personalpapiere müssen bei der Anmeldung vorgelegt
werden. Die Kinder sind auf jeden Fall unter dem
richtigen Familiennamen zu führen.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind bei der Anmel-
dung darauf aufmerksam zu machen, daß ihr Kind in
eine andere Schule als in die, bei der es angemeldet
worden ist, aufgenommen werden kann, wenn die Zahl
der zur Verfügung stehenden Plätze in den ersten
Klassen der örtlich zuständigen Schule nicht ausreicht.
Die Erziehungsberechtigten sind in einem solchen Falle
rechtzeitig zu benachrichtigen.
(3) Kinder, die offensichtlich nur in einer Sonder-
schule oder Sonderschuleinrichtung hinreichend geför-
dert werden können, sind unverzüglich dorthin zu über-
weisen. Das Überweisungsverfahren wird in Ausfüh-
rungsvorschriften über Sonderschulen und Sonderschul-
einrichtungen geregelt.
An die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
alle Grundschulen
alle Sonderschulen
nachrichtlich
an die anerkannten Privatschulen und genehmigten Ersatzschulen
den Senator für Gesundheit und Umweltschutz
die Bezirksämter
den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die Einschulung und Zurückstellung
von Schulanfängern
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485)
— SchulG -—, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Novem-
ber 1970 (GVBl. S. 1915), wird zur Ausführung der Achten
Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin
(Schulpflichtverordnung) vom 7. November 1958. (GVBl.
S. 1075) — 8. DVO-SchulG — bestimmt:
Dı
(1) Die angemeldeten Kinder werden vor der Auf-
nahme in die Schule auf ihre Schulreife untersucht.
Die Schulreife wird unter ärztlichem und unter päd-
agogischem Gesichtspunkt beurteilt.
(2) Schulärzte und Pädagogen sollen bei der Durch-
führung der Untersuchungen und bei den notwendigen
Vorbereitungen zusammenarbeiten und ihre Unter-
suchungsmethoden, besonders hinsichtlich des psycho-
logischen Grenzgebietes, miteinander abstimmen. Der
Schularzt berücksichtigt bei seinen Feststellungen zur
Schulreife psychische Gegebenheiten, der Pädagoge bei
seinen Untersuchungen zur psychischen Schulreife
körperliche Merkmale und Besonderheiten.
(3) Die an der Feststellung der Schulreife Beteiligten
sind in die Probleme der Untersuchung zur Schulreife
einzuführen. Diese Aufgabe obliegt vornehmlich den
Schulpsychologen.
(4) Die Erziehungsberechtigten, insbesondere der
Schulanfänger, die zuvor keine Vorklasse besucht
haben, sollen vor den Untersuchungen mit Problemen
der Schulreife vertraut gemacht werden. Dafür sind
Elternversammlungen mit einer allgemeinverständ-
lichen Einführung geeignet.
l.
(1) Die Anmeldung. der Kinder, die bis zum Beginn
des 30. Juni eines Kalenderjahres das 6. Lebensjahr
vollenden, also zum 1. August schulpflichtig werden,
findet alljährlich entsprechend der öffentlichen: Be-
kanntmachung im Januar desselben Jahres statt. Ein-
schulungstag ist regelmäßig der zweite Unterrichtstag
nach den Sommerferien. Die Erziehungsberechtigten
sind rechtzeitig in’ geeigneter Form auf den Beginn
des Unterrichtes hinzuweisen.
(2) Für die Beurteilung, wann ein Kind sein 6. Lebens-
jahr vollendet hat, ist 8 187 BGB maßgebend. Daher
werden jeweils die Kinder schulpflichtig, die bis zum
30. Juni einschließlich ihren 6. Geburtstag (die 6. Wie-
derkehr des Tages ihrer Geburt) begehen.
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können
auch Kinder für die Aufnahme in die Schule ange-
meldet werden, die in der Zeit vom 30. Juni bis zum
Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres das 6. Le-
bensjahr vollenden.
(4) Kinder, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber desselben Jahres das 6. Lebensjahr: vollenden, wer-
den nicht in die Schule aufgenommen; sie sind auch
nicht für die Schulreifeuntersuchungen vorzusehen.
Die Erziehungsberechtigten sind auf die Rechtslage
hinzuweisen. Falls sie ihren Antrag aufrechterhalten,
erteilt die Schule einen schriftlichen Bescheid.
4.
Spätestens innerhalb einer Woche nach dem letzten
Tag der Anmeldefrist werden die angemeldeten Schul-
anfänger dem Schularzt zur ärztlichen Untersuchung
der Schulreife gemeldet. Bei Kindern aus Vorklassen
ist eine erneute schulärztliche Untersuchung nur dann
erforderlich, wenn sie von seiten des Schularztes oder
dem Vorklassenleiter für notwendig gehalten wird
(vgl. Nummer 9 Abs. 2). .
5.
(1) Sobald der Schularzt die Schulreife unter äÄärzt-
lichen Gesichtspunkten beurteilt hat, trifft der Schul-
leiter die pädagogischen Feststellungen. Auch Kinder,
die schulärztlich ‚als schulreif, aber nicht schulbesuchs-
fähig beurteilt wurden, werden pädagogisch überprüft,
2.
(1) Die Anmeldung wird in der Regel von der Schule
entgegengenommen, in deren Einschulungsbereich das
Kind wohnt. Die Anmeldung ist auch bei einer aner-