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Nr. 83. Oertliche Straßenbaupolizeiverwaltung.
abflußleitung jeder solchen Oeffnung sowohl mit einer selbsttätigen,
als auch niit einer mittels Hand zu bedienenden, bequem zugänglichen
und sicher schließenden Absperrvorrichtung versehen sein. Beide Vor
richtungen können in einem Konstruktionsteil vereint sein.
11. Ueber jedem Ausguß, Spültisch, Badewanne ec. muß ein
Zapfhahn der Wasserleitung angebracht sein. Die Spülvorrichtung
der Klosetts und Pissoirs muß wirksam und so eingerichtet sein, daß
die ganze Beckenfläche benetzt und gereinigt wird und bei Klosetts die
Spülung durch den Benutzenden selbst während und nach jedesmaligem
Gebrauch erfolgen kann.
Für Pissoirs mit Oelbehandlung und Oelgeruchverschlnß kann
jederzeit Wasserspülung verlangt werden.
12. Die Hofklosetts und -Pissoirs sind durch zweckmäßige
Vorkehrungen gegen Einfrieren zu schützen.
13. Für diejenigen Wohnungen, welche kein Ausgußbecken haben,
ist mindestens ein gemeinschaftlicher und zu jederzeit bequem zugäng
licher Ausguß anzuordnen. Auf dem Hofe muß derselbe über
Terrain liegen.
14. Für Abwässer, die Sand oder andere Sinkstoffe
enthalten, können Gullies oder andere geeignete Anlagen vorgeschrieben
werden.
Desgleichen können für Abwässer, die fettige oder seifen
artige Abgänge in größerer Menge führen, Vorrichtungen zum
Abfangen dieser Stoffe (Fettfänge) für die Sonderleitung vorgeschrieben
werden. Die gußeisernen Fettöpfe müssen emailliert, luft- und
wafferdicht verschließbar und zugänglich sein. Die Höhe derselben soll,
soweit nicht besondere Abmessungen vorgeschrieben sind, mindestens
35 om und die Grundfläche 35:25 om betragen.
Auch nach erfolgter Abnahme der Entwässerungsanlagen kann
die Einschaltung von Fettöpfen und Gullies sowie die Abänderung
unzureichender Anlagen angeordnet werden.
15. Fabrik- und Kondensationswässer, zu welchen alle
aus maschinellen Betrieben, wie Gaskraftmaschinen, Kühlapparaten
und anderen herrührenden Wässer sowie aus gewerblichen Betrieben
herrührende saure alkalische und salzige Flüssigkeiten gehören, dürfen
ohne besondere diesseitige Genehmigung nicht in die Kanalisations-
leitungen eingeführt werden (8 7 der Polizeiverordnung vom
14. Juli 1874).
16. Feuergefährliche Körper und Flüssigkeiten dürfen
den Kanalisationsleitungen nicht zugeführt werden.
17. Vom Ban herrührende, in den Leitungen be
findliche feste Stoffe (Stein-, Ziegelbrocken u. s. w.) dürfen nicht
in die Straßenleitung gelangen, sind vielmehr in geeigneter Weise aus
der Grundstücksleitung vor deren Benutzung zu entfernen.
18. Leitungen, welche verfüllt, vermauert oder fest verkleide
werden sollen, sind 24 Stunden nach Fertigstellung (wobei Sonn-
und Festtage nicht mitrechnen) behufs Ermöglichung einer amtlichen'
Besichtigung frei zu belassen, widrigenfalls die Freilegung der
Rohre angeordnet werden kann. Auch sonst ist die Besichtigung der
Eritwässerungsanlagen den Beamten üer örtlichen Straßenbaupolizei
verwaltung zwecks Kontrolle der Anlagen des Baues und Betriebes
jederzeit zu gestalten. Bei vorschriftswidriger Ausführung der Leitungen
ist die sofortige Untersagung des Weiterbaues zu gewärtigen.
19. Bedürfnisanstalten und Bäder müssen, wie alle Bau
lichkeiten. vom Königlichen Polizeipräsidium, Abteilung III, ge
nehmigt werden.
20. Die fertiggestellten Entwäflerungsanlageu dürfen erst nach
deren polizeilicher Besichtigung und Ausstellung eines Jn-
betriebnahmescheines in Benutzung genommen werden (§ 4 der
Polizeiverordnung vom 14. Juli 1874). Der Antrag auf Besichtigung
und Erteilung des Jnbetriebnahmescheines ist an die örtliche Straßen-
baupolizeiverwaltung, Abteilung II, Neue Friedrichstraßc 9/10 II, zu
richten.
Die Besichtigung erfolgt in der Regel zehn Tage nach Eingang
des mit Rücksicht hierauf rechtzeitig zu stellenden Antrages.
21. Die Genehmignngsurkunde für die Entwäsferungs-
anlagen sowie die genehmigten Zeichnungen müssen während der
Bauausführung stets auf der Baustelle vorhanden sein.
Außerdem bestehen noch folgende Vorschriften allgemeiner
Art, die zutreffenden Falles in die Genehmigung aufgenommen
werden:
a) Saure, alkalische, salzige Abwässer müssen in einen Gullie ge
leitet werden. Der Säure-, Alkali- bezw. Salzgehalt des ab
fließenden Wassers darf 0,i v. H. nicht überschreiten.
b) Die Wärme des abgeleiteten Wassers darf 35° 0. nicht über
steigen.
c) Sammelgruben sind wasserdicht herzustellen und luft- und waffer
dicht abzudecken.
Durch das technische Personal mußten 146 (im Vorjahre 95)
Abzeichnungen der genehmigten Entwässerungsprojekte auf
Antrag und Kosten der Grundstücksbesitzer ausgefertigt werden, welche
von den Zeichnungen bei Erweiterung oder Veränderung ihrer Haus
entwässerung Gebrauch machten. Die Originalprojekte waren ihnen,
bezw. ihren Besitzvorgängern verloren gegangen oder wurden ihnen
auch von letzteren vorenthalten.
Der Geschäftsumfang der Verwaltung ist im Verhältnis
zum Vorjahre ziemlich der gleiche geblieben. Im Berichtsjahre sind
13 431, im Vorjahre 13 519 Eingänge bearbeitet worden.
Für die Verwaltung maßgebende Verordnungen und gesetzliche
Bestimmungen sind im Berichtsjahre nicht erlassen worden.
Berlin, den 2. Juni 1904.
Oertliche Straßenbaupolizeiverwaltung, Abteilung II (Kanalisation).
Der Oberbürgermeister.
I. V.: v. Fricdberg.
Druck von W. & S. Loewenthal, Berlin