4
Nr. 30. Gewerbedeputation.
13. Korbmacher
14. Kupferschmiede
9
-
15. Maler
. 215
-
16. Perrückenmacher
6
17. Personenlohnfuhrwerks . . . .
. 94
18. Sattler, Riemer und Täschner.
16
19. Schlosser
. 36
20. Schneider
. 1359
21. Schuhmacher
. 357
22. Stellmacher
39
23. Tapezierer
91
24. Tischler
. 500
-
25. Töpser. ........
. 85
-
26. Zeugschmiede
2
•
zusammen 8 271 Anträge
gegen 2 473 im Vorjahre.
Die durch Vermittelung der Magistratskommission im Zwangswege
eingezogenen Beträge rc. beliefen sich auf 13 080,»4 M gegen 12 017,29 Jt
im Vorjahre.
Dem hier bestehenden Jnnungsausschuß vereinigter Innungen
gehörten am 31. Dezember 42 Innungen (39 im Vorjahr) an, nämlich:
1. Bäcker,
2. Bäcker „Concordia",
3. Barbiere, Friseure und Heil
gehilfen,
4. Bau-, Maurer- und Zimmer-
meister,
6. Buchbinder,
6. Chirurgie-Instrumenten
macher, Messerschmiede und
Bandagisten,
7. Dach-, Schiefer- und Ziegel-
decker,
8. Damenmäntelschneider,
9. Feilenhauer,
10. Fleischer,
11. Fuhrherren,
12. Gas-, Wasserleitungs- und
Heizungsfachmänner,
13. Gastwirte,
14. Gelb-, Kunst- und Metall
gießer,
15. Glaser,
16. Gürtler,
17. Juweliere, Gold- und Silber
schmiede,
18. Kammacher,
19. Klempner,
20. Köche,
21. Kupferschmiede,
22. Kürschner,
23. Lackierer,
24. Maler,
25. Nadler und Siebmacher,
26. Personenlohnfuhrwerk,
27. Sattler, Riemer und Täschner,
28. Schlosser,
29. Schmiede,
30. Schneider,
31. Schornsteinfeger.
32. Schuhmacher,
33. Seiler,
34. Steinmetze,
35. Steinsetzer,
36. Stell- und Rademacher,
37. Tapezierer,
38. Tischler,
39. Töpfer und Ofensetzer,
40. Vergolder,
41. Zahnkünstler,
42. Zeugschmiede.
Für diese Innungen besteht bei dem Jnnungsausschuß ein ge
meinsames Schiedsgericht, bei dem im Kalenderjahr 1903 im ganzen
2028 Streitsachen — 2024 im Vorjahre — anhängig waren. Diese
wurden, wie folgt, erledigt:
1. durch kontradiktorische Verhandlung
a) mit Beweisaufnahme. . .
b) ohne Beweisaufnahme . .
2. durch Vergleich
3. - Versäumnisurteil ....
4. - Anerkenntnis
5. • Rücknahme der.Klage . .
521
929
1450
210
337
11
15
zusammen 2 023.
Die Tätigkeit dieses Schiedsgerichts soll gemäß einem Beschlusse
des Fnnungsausschusses dahin erweitert werden, daß ihm nach den
Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes die Funktionen eines
Einigungsanites übertragen werden. Das vom Jnnungsausschuß
dementsprechend aufgestellte neue Schiedsgerichtsstatut hat die
Zustimmung aller beteiligten Innungen erfahren, dagegen haben von
den beteiligten Gesellenausschüssen 13 der größeren Innungen die
gesetzlich erforderliche Zustimmung verweigert unter Widerspruch gegen
die Einrichtung des Einigungsamtes, das sie mit Rücksicht auf das
bereits bestehende Einigungsamt des hiesigen Gewerbegerichts für
überflüssig und nachteilig halten. Die infolgedessen von dem Jnnungs
ausschuß bei der Gewerbedeputation beantragte Ergänzung der
Zustimmung ist von dieser versagt worden mit der Begründung:
„Die vorgesehene Einrichtung eines Einigungsamtes sei zwar gesetzlich
zulässig, doch unzweckmäßig. Für Berlin bestehe bereits das Gewerbe-
gericht als Einigungsamt, das allgemeines Vertrauen sowohl seitens
der Arbeitgeber wie seitens der Arbeitnehmer genieße. Dem Jnnungs-
einigungsamt werde dagegen von seiten der Arbeitnehmer Mißtrauen
entgegengebracht. Wenn auch von 39 Gesellenausschüffen nur
13 gegen das Einigungsamt sich ausgesprochen hätten, also der Zahl
nach die Minderheit, so sei doch in den 13 widersprechenden Aus-
schüffen, da sie den größeren Innungen angehörten, in Wirklichkeit die
Mehrheit der Arbeitnehmer vertreten. Diese Mehrheit würde das
Jnnungseinigungsamt nicht anrufen, anderseits würden die Innungs-
Mitglieder wiederum die Vermittelung des Gewerbegerichts ablehnen,
so daß bei Arbeitseinstellungen und Aussperrungen in Jnnungsbetrieben
die Beteiligten einer vermittelnden Stelle entbehren ivürden. Hierzu
komme, daß bei allgemeinen Ausständen in der Regel auch außerhalb
der Innungen stehende Gewerbetreibende beteiligt seien; in solchen
Fällen könne aber das Jnnungseinigungsamt, das nur für Innungs-
Mitglieder und deren Arbeitgeber zuständig sei, überhaupt nicht an
gerufen werden." Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Jnnungs
ausschuß die Beschwerde beim Oberpräsidenten erhoben, dessen
Entscheidung am Jahresschluß noch ausstand.
Die Wahlordnung für die Handwerkskanimer ist in ihrer
Bestimmung über die Abgrenzung des Wahlrechts von dem Minister
für Handel und Gewerbe in der von der Gewerbedeputation vor
geschlagenen Form abgeändert worden. Es haben nunmehr Innungen
mit 500 bis 2 000 Mitgliedern (bisher 500 bis 1 000) ein Mitglied
und diejenigen mit mehr als 2 000 Mitgliedern (bisher 1000) zwei
Mitglieder zur Handwerkskammer zu wählen. Durch diese Abänderung
erfahren die kleineren Innungen, d. h. diejenigen mit weniger als
500 Mitgliedern, insofern eine Erweiterung ihres Wahlrechts, als sie
nach dem gegenwärtigen Mitgliederbestände 6 Kammermitglieder zu
wählen haben, während ihnen nach der bisherigen Vorschrift die Wahl
von nur 2 Mitgliedern zugestanden hätte. Da die Verhandlungen
über die Abänderung der Wahlordnung sich längere Zeit hingezogen
hatten, konnten die Neuwahlen für die zum 1. April 1903 ausgelosten
Kammermitglieder bis zum Jahresschluß nicht mehr stattfinden, zumal
eine vollständig neue Aufstellung der Wahlabteilungen erforderlich war.
Die im Vorjahr vorbereitete Zählung der in Berlin vorhandenen
Handwerksbetriebe und der darin gehaltenen Gesellen und Lehrlinge
(zwecks Veranlagung der Stadtgemeinde Berlin zu den Kosten der
Handwerkskammer und Wiederumlegung dieser Kosten auf die Betriebe)
ist in diesem Jahre mit Hilfe der Polizei und der Handwerkskammer
ausgeführt worden. Es wurden im ganzen 45 405 Betriebe mit
104 214 Gesellen und 18 211 Lehrlingen gezählt. Dieses Ergebnis ist von
der Gewerbedeputation angezweifelt worden; denn in der vor drei
Jahren von der Polizei vorgenommenen Zählung wurden noch nicht
25 000 Betriebe festgestellt; ferner haben die Erfahrungen der Vor
jahre gezeigt, daß eine große Zahl von Betrieben, sobald sie zu den
Handwerkskammerbeiträgen herangezogen werden, Beschwerde erheben
und eine genaue Darlegung ihrer Betriebsverhältnisse geben, die ihre
Nichtzugehörigkeit zum Handwerk klarstellt. Die Gewerbedeputation
hat sich daher eine nochmalige Zählung der Betriebe vorbehalten, so
bald das Einziehungsergebnis vorliegt. Der nach dem oben
angeführten Zählungsergebnis für das Jahr 1903 auf Berlin ent
fallende Kostenanteil für die Handwerkskammer belief sich auf
40825,9» M, die im letzten Vierteljahr des Berichtsjahres zur Wieder
einziehung von den Betriebsinhabern gebracht wurden. Der von
letzteren zu zahlende Umlagebeitrag betrug für die Inhaber 40 für
den Gesellen 20 ^ und für den Lehrling 10 Bis zum Schluß
des Berichtsjahres war das Wiedereinziehungsgeschäft noch nicht
beendet. Die bis dahin gegen die Umlage erhobenen Einsprüche
beliefen sich auf 481, von denen 316 als berechtigt anerkannt, 162
abgewiesen und 3 auf das nächste Jahr übernommen wurden.
Wegen Haltens einer übermäßig großen Zahl von Lehrlingen
lagen der Gewerbedeputation 8 Anzeigen (darunter 2 aus dem Vor
jahre) zur Prüfung vor. In 2 Fällen gaben die Erniittelungen zum
Einschreiten gegen den Lehrherrn keinen Anlaß; in einem Falle (eine
Kravattennäherei betreffend) ist die gewöhnlich 12 bis 15 betragende
Zahl der Lehrlinge auf 6 herabgesetzt worden; in einem weiteren
Falle (Gürtlereibetrieb) hat der Inhaber des Betriebes die Zahl seiner
Lehrlinge (bisher 13) freiwillig auf 7 vermindert und die Zusicherung
gegeben, daß er Neueinstellungen von Lehrlingen nicht vornehmen
werde; der Betrieb wird überwacht werden. In einem Hotelküchen-
betrieb ferner, in dem die Zahl der Lehrlinge 15 und höher war.
schränkte die Gewerbedeputation diese Zahl soweit ein, daß auf je
1 Koch nur 1 Lehrling kommen darf. Die gegen diese Anordnung
von der Hotelverwaltung beim Stadtausschuß erhobene Klage wurde
zurückgezogen. In einem Falle wurde das eingeleitete Verfahren
eingestellt, da der Betrieb infolge Konkurses sich aufgelöst hat, und
2 Fälle schließlich (einen Mechaniker und einen Nadlereibetrieb
betreffend) waren am Jahresschluß noch unerledigt.
Gegen 2 Lehrherren (einen Mechaniker und einen Büchsenmacher)
war ein Verfahren aus § 126a der Gewerbeordnung anhängig. Das
Verfahren gegen den ersteren, gegen den bereits im Vorjahr wegen
Lehrlingszüchterei eingeschritten war, schwebte am Jahresschluß noch.
Dem letzteren ist wegen wiederholter gröblichster Pflichtverletzungen
gegen seine Lehrlinge die Befugnis zum Halten und zur Anleitung
von Lehrlingen ganz entzogen worden. Die gegen diesen Beschluß
der Gewerbedeputation beim Stadtausschuß erhobene Klage ist kosten
pflichtig abgewiesen worden. Gegen das Urteil des Stadtausschusses
hat der Lehrherr inzwischen, d. h. zur Zeit der Abfassung dieses
Berichts, Berufung beim Bezirksausschuß eingelegt, dessen Entscheidung
noch aussteht.