Nr. 33. Oertliche Straßenbaupolizeiverwaltung.
o
Bestimmungen zur Verhütung der Verunreinigung des
Trinkwaffers.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes üoer die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. Seite 195) und
des Z 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1900 (Gesetzsamml. Seite 247)
wird für die Stadtkreise Berlin, Eharlottenburg, Schöneberg nnd Rixdorf
mit Zustimmung des Herrn Oberpräsidenteu folgendes verordnet:
8 1.
Spülabtritie, Badewannen. Wasch- und Spülbecken und sonstige
aus einer Wasserleitung gespülte oder gespeiste Anlagen sowie Grundablässe
(Haupthähne mit Entleerung) sind derart einzurichten, daß aus
ihnen ein Rückfließen oder Rücksaugen von Flüssigkeiten oder anderen
Stoffen in die Reinwasserleitung unter keinen Umständen eintreten kann.
Die zu diesem Behuf gewählte Vorrichtung ist für die Beanfsichtigung
zugänglich anzuordnen und muß auch bei längerem Gebrauch
ein Zurücktreten irgend welcher Stoffe in die Leitung sicher verhüten.
Ihre Anbringung bedarf in jedem einzelnen Falle der Genehmigung
der überwachenden Behörde.
Der Polizeipräsident wird diejenigen Anlagen, welche obigen Anforderungen
in ausreichendem Maße genügen, öffentlich bekannt geben.
8 2.
Anlagen, die den Anforderungen des § 1 nichi genügen, muffen
spätestens 6 Wochen nach ergangener Aufforderung entsprechend geändert
werden.
8 3-Uebertretungen
der vorstehenden Bestimmungen werden mit einer
Geldstrafe bis zu 60 M oder im Unvermögensfalle mit Verhältnismäßiger
Haft bestraft.
8 4.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 1902.
Der Polizeipräsident,
v. Windheim.
Bekanntmachung
zu der Polizeiverordnung vom 14. Juni 1902, betreffend die Verhütung
des Rücktritts unreiner Flüssigkeiten in die Reinwasserleitung.
Der Polizeiverordnung kann bei Spülabtritten, welche nicht durch
Spülbehälter, sondern durch direkte Verbindung mit der Wasserleitung
gespült werden, durch Unterbrechung der Zuflußleitung zwischen Absperrhahn
und Klosett Genüge geleistet werden, so daß beim Schließen
des Hahnes oder bei Entleerung der Wasserleitung Luft eintritt.
Die so entstehende Oeffnung in der Zuflußleitung muß gegen
Verunreinigung geschützt werden; sie niuß mindestens 20 vm über der
Oberkante des Klosettbeckens liegen und zwar auch dann, wenn auf
die Oeffnung ein Luftrohr ausgesetzt oder die Oeffnung während des
Spülens durch ein Ventil geschlossen wird. Der Gesamtquerschnitt
der Luftwege muß mindestens gleich dem Querschnitt der Zufluß,
leitung zwischen Hahn und Becken sein und darf an keiner Stelle
eine geringere Weite als 4 mm haben.
Die Unterbrechung ist durch einen gut und dauerhaft gearbeiteten
Apparat herzustellen. Weichmetall, rostendes Metall oder Blech darf
weder für den Apparat noch für die Luftröhre oder die Ventile verwandt
werden. Die Konstrnklton und Anordnung der Ventile müssen
besonders genehmigt sein. Die Apparate müssen eine genügende
Spülung gewährleisten.
Diejenigen Apparate, welche entsprechend der Polizeiverordnung
als zulässig bezeichnet sind. liegen:
in Berlin bei der Oertlichen Straßenbaupolizeiverwaltung, Abteilung
II (Kanalisation), Neue Friedrichstraßc 9/10,
- Charlottenburg bei der Stelle IX für Hausentwässerung im
Rathaus Lützowerstraße 11/12,
- Schöneberg bei der Straßenbaupolizeiverwaltung im Rathaus
Kaiser Wilhelmplatz 3III, Zimmer 44,
- Rixdorf bei der Straßenbaupolizeiverwaltung im Rathaus
Berlinerstraße 6311, Zimmer 42
aus.
Berlin, den 14, Juni 1902.
Der Polizeipräsident,
v. Windheim.
Bekanntmachung.
Die zur Verhütung der Verunreinigung der Wafferleimng am
14. Juni 1902 erlassene Polizeiverordnung hat zu zahlreichen Erörterungen
Veranlassung gegeben. Teils hat man die Notwendigkeit
der Verordnung bestritten, teils werden die für Spülabtritte genehmigten
Rohruntcrbrecher bemängelt.
Der Rücktritt von Schmutzwasser in die Reinivasscrleitung erfolgt
bei Spülabtrilten ohne Kastenspülung, wenn bei gefülltem
Becken die Leitung entleert wird, oder in unteren Stockwerken mehr
Wasser entnommen wird, als das betreffende Zuleilungsrohr förderr.
Es wird behauptet, das Spülventil müsse besonders geöffnet werden.
Bei den meist gebräuchlichen Spülventilen, den sogenannten Druck-Hähnen,
trifft dies nicht zu, sie öffnen sich selbsttätig, sobald der
Druck in der Wasserleitung aufhört. Bei Badewannen, Waschund
Spülbecken und ähnlichen Anlagen mit Wassereinlauf unter
der Oberkante, also nicht frei von oben, kann bei Entleerung der
Reinwasserleitung Schmutzwasser in diese übergesogeu werden, wenn
der Zuflußhahn geöffnet ist, oder wenn dieser Hayn nicht vollständig
dicht abschließt. Durch die in Gruben befindlichen Entleerungs-Hähne
(Grundablässe) kann eine Verunreinigung eintreten, wenn
das Wasser infolge Undurchlässigkeit des Bodens nicht versickert.
Ferner entstehen Verunreinigungen durch die, namentlich bei Hofaborten,
zum Schutze gegen Einfrieren angewandten Lerbindungsröhren
zwischen Wasserleitung unb Abflußleitung, wenn
letztere verstopft ist.
Die durch die genannten Anlagen entstehende Gefahr wird sich
nur selten durch Trübung, Färbung oder Geschmack des Leitungswassers
bemerkbar machen, da in der Regel die Verdünnung ziemlich
bedeutend ist. Trotz der Verdünnung bleiben aber häufig vorhandene
Ansteckungskeime wirksam, wenn auch der Ursprung einer durch diese
entstandenen Krankheit wegen des langen Zwischenraumes zwischen
Ansteckung und Ausbruch der Krankheit nichl immer nachzuweisen ist.
Jedenfalls erfordert diese, namentltch bei einer Epidemie drohende
Gefahr, die Abänderung vorhandener Anlagen der bezeichneten Art.
Die für Abänderung von Spülabtrinen genehmigten Rohr
Unterbrecher haben sich gm bewährt. Wo sich Mängel, insbesondere
Frostschäden, gezeigt habe», liegt es am unsachgemäßen
Einbau. Die Befürchtung, daß der Eintritt von Gasen aus ben
Abortbecken in die engen Rohre der Reinwasserleitung einen gesundheitsschädigenden
Einfluß ausübe, ist nicht begründet.
Als den Vorschriften der Polizeiverordnung voni 14. Juni 1902
genügende Apparate sind bisher nur Royrunlerbrecher für Spülabtritte
bekannt gegeben.
Bei Badewannen, Waschbecken, Spülwannen und ähnlichen
Anlagen muß der Wassereinlauf mindestens 2 vm über Oberkante
der Wanne oder des Beckens liegen. Bei Gläserspülw
an neu und Fischbehältern kann dagegen der Einlauf unten erfolgen,
wenn Rohrunlerbrecher (wie für Spülabtritte) eingeschaltet
werden. Bei Spülkästen für Aborte darf der Einlauf unter
Wasser niünden, wenn die Kästen mit Deckeln versehen sind.
Die Entleerungsöffnung der Grundablässe (Haupthähne mit
Entleerung) muß in Kellern mindestens 10 vm über Keüersohle
liegen. Bei vorhandenen, im Keller in Gruben bclegencn Hähnen
kann die Entleerungsöffnung verschlossen werden und im Wasserleitungsrohr
über Kellersohle ein Zapfhahn eingeschaltet werden, wenn
dieses namentlich zur Verhütung des Einfrierens erforderlich ist.
Hähne mit Entleerung in Höfen und Gärten, sowie Zapfstellen
unter der Erdoberfläche, müssen in mindestens 25 vm weiten
Gruben mit ivasserdichten Wänden und dichter Abdeckung untergebracht
sein, sie müssen 30 vm über der Sohle liegen. Die Gruben müssen
gegen den Einlauf von Regen- und Schmutzwasser geschützt liegen.
Verbindungsleitnngen ohne Rohrunterbrechung zwischen
Wasserleitung und Abflußleitung zur Verhütung des Einfrierens sind
nnzulässig. Die Unterbrechung üiuß mindestens 10 vm über Kellersohle,
in Gruben für Hofklosetts 50 vm über der Sohle liegen.
Bei Wasserstrahlpumpen zur Hebung unreiner Wässer in die
Abflußleitung sind in die Zuflußleitung kombinierte Absperrrückschlag-Ventile
einzubauen. Der Einbau noch eines zweiten Absperrventils
in die Zuflußleitung ist untersagt.
Berlin, den 21. April 1903.
Der Polizeipräsident,
von Borries.
Druck von W. & S. Loewenthal. Berlin.