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Volume No. 33. Bericht der Oertlichen Straßenbaupolizeiverwaltung

Full text : Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1902 (Public Domain)

Nr.  33.  Oertliche  Straßenbaupolizeiverwaltung.

o

Bestimmungen  zur  Verhütung  der  Verunreinigung  des
Trinkwaffers.
Polizeiverordnung.
Auf  Grund  der  §§  137  und  139  des  Gesetzes  üoer  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.  Seite  195)  und
des  Z  2  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1900  (Gesetzsamml.  Seite  247)
wird  für  die  Stadtkreise  Berlin,  Eharlottenburg,  Schöneberg  nnd  Rixdorf
  mit  Zustimmung  des  Herrn  Oberpräsidenteu  folgendes  verordnet:
8  1.
Spülabtritie,  Badewannen.  Wasch-  und  Spülbecken  und  sonstige
aus  einer  Wasserleitung  gespülte  oder  gespeiste  Anlagen  sowie  Grundablässe ­
  (Haupthähne  mit  Entleerung)  sind  derart  einzurichten,  daß  aus
ihnen  ein  Rückfließen  oder  Rücksaugen  von  Flüssigkeiten  oder  anderen
Stoffen  in  die  Reinwasserleitung  unter  keinen  Umständen  eintreten  kann.
Die  zu  diesem  Behuf  gewählte  Vorrichtung  ist  für  die  Beanfsichtigung
  zugänglich  anzuordnen  und  muß  auch  bei  längerem  Gebrauch
ein  Zurücktreten  irgend  welcher  Stoffe  in  die  Leitung  sicher  verhüten.
Ihre  Anbringung  bedarf  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Genehmigung ­
  der  überwachenden  Behörde.
Der  Polizeipräsident  wird  diejenigen  Anlagen,  welche  obigen  Anforderungen ­
  in  ausreichendem  Maße  genügen,  öffentlich  bekannt  geben.
8  2.
Anlagen,  die  den  Anforderungen  des  §  1  nichi  genügen,  muffen
spätestens  6  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung  entsprechend  geändert ­
  werden.
8  3-Uebertretungen
  der  vorstehenden  Bestimmungen  werden  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  60  M  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Verhältnismäßiger
  Haft  bestraft.
8  4.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  14.  Juni  1902.
Der  Polizeipräsident,
v.  Windheim.

Bekanntmachung
zu  der  Polizeiverordnung  vom  14.  Juni  1902,  betreffend  die  Verhütung ­
  des  Rücktritts  unreiner  Flüssigkeiten  in  die  Reinwasserleitung.
Der  Polizeiverordnung  kann  bei  Spülabtritten,  welche  nicht  durch
Spülbehälter,  sondern  durch  direkte  Verbindung  mit  der  Wasserleitung
gespült  werden,  durch  Unterbrechung  der  Zuflußleitung  zwischen  Absperrhahn ­
  und  Klosett  Genüge  geleistet  werden,  so  daß  beim  Schließen
des  Hahnes  oder  bei  Entleerung  der  Wasserleitung  Luft  eintritt.
Die  so  entstehende  Oeffnung  in  der  Zuflußleitung  muß  gegen
Verunreinigung  geschützt  werden;  sie  niuß  mindestens  20  vm  über  der
Oberkante  des  Klosettbeckens  liegen  und  zwar  auch  dann,  wenn  auf
die  Oeffnung  ein  Luftrohr  ausgesetzt  oder  die  Oeffnung  während  des
Spülens  durch  ein  Ventil  geschlossen  wird.  Der  Gesamtquerschnitt
der  Luftwege  muß  mindestens  gleich  dem  Querschnitt  der  Zufluß,
leitung  zwischen  Hahn  und  Becken  sein  und  darf  an  keiner  Stelle
eine  geringere  Weite  als  4  mm  haben.
Die  Unterbrechung  ist  durch  einen  gut  und  dauerhaft  gearbeiteten
Apparat  herzustellen.  Weichmetall,  rostendes  Metall  oder  Blech  darf
weder  für  den  Apparat  noch  für  die  Luftröhre  oder  die  Ventile  verwandt ­
  werden.  Die  Konstrnklton  und  Anordnung  der  Ventile  müssen
besonders  genehmigt  sein.  Die  Apparate  müssen  eine  genügende
Spülung  gewährleisten.
Diejenigen  Apparate,  welche  entsprechend  der  Polizeiverordnung
als  zulässig  bezeichnet  sind.  liegen:
in  Berlin  bei  der  Oertlichen  Straßenbaupolizeiverwaltung,  Abteilung ­
  II  (Kanalisation),  Neue  Friedrichstraßc  9/10,
-  Charlottenburg  bei  der  Stelle  IX  für  Hausentwässerung  im
Rathaus  Lützowerstraße  11/12,
-  Schöneberg  bei  der  Straßenbaupolizeiverwaltung  im  Rathaus
  Kaiser  Wilhelmplatz  3III,  Zimmer  44,
-  Rixdorf  bei  der  Straßenbaupolizeiverwaltung  im  Rathaus
Berlinerstraße  6311,  Zimmer  42
aus.
Berlin,  den  14,  Juni  1902.
Der  Polizeipräsident,
v.  Windheim.

Bekanntmachung.
Die  zur  Verhütung  der  Verunreinigung  der  Wafferleimng  am
14.  Juni  1902  erlassene  Polizeiverordnung  hat  zu  zahlreichen  Erörterungen ­
  Veranlassung  gegeben.  Teils  hat  man  die  Notwendigkeit
der  Verordnung  bestritten,  teils  werden  die  für  Spülabtritte  genehmigten
Rohruntcrbrecher  bemängelt.
Der  Rücktritt  von  Schmutzwasser  in  die  Reinivasscrleitung  erfolgt
bei  Spülabtrilten  ohne  Kastenspülung,  wenn  bei  gefülltem
Becken  die  Leitung  entleert  wird,  oder  in  unteren  Stockwerken  mehr
Wasser  entnommen  wird,  als  das  betreffende  Zuleilungsrohr  förderr.
Es  wird  behauptet,  das  Spülventil  müsse  besonders  geöffnet  werden.
Bei  den  meist  gebräuchlichen  Spülventilen,  den  sogenannten  Druck-Hähnen,
  trifft  dies  nicht  zu,  sie  öffnen  sich  selbsttätig,  sobald  der
Druck  in  der  Wasserleitung  aufhört.  Bei  Badewannen,  Waschund
  Spülbecken  und  ähnlichen  Anlagen  mit  Wassereinlauf  unter
der  Oberkante,  also  nicht  frei  von  oben,  kann  bei  Entleerung  der
Reinwasserleitung  Schmutzwasser  in  diese  übergesogeu  werden,  wenn
der  Zuflußhahn  geöffnet  ist,  oder  wenn  dieser  Hayn  nicht  vollständig
dicht  abschließt.  Durch  die  in  Gruben  befindlichen  Entleerungs-Hähne
  (Grundablässe)  kann  eine  Verunreinigung  eintreten,  wenn
das  Wasser  infolge  Undurchlässigkeit  des  Bodens  nicht  versickert.
Ferner  entstehen  Verunreinigungen  durch  die,  namentlich  bei  Hofaborten, ­
  zum  Schutze  gegen  Einfrieren  angewandten  Lerbindungsröhren
  zwischen  Wasserleitung  unb  Abflußleitung,  wenn
letztere  verstopft  ist.
Die  durch  die  genannten  Anlagen  entstehende  Gefahr  wird  sich
nur  selten  durch  Trübung,  Färbung  oder  Geschmack  des  Leitungswassers ­
  bemerkbar  machen,  da  in  der  Regel  die  Verdünnung  ziemlich
bedeutend  ist.  Trotz  der  Verdünnung  bleiben  aber  häufig  vorhandene
Ansteckungskeime  wirksam,  wenn  auch  der  Ursprung  einer  durch  diese
entstandenen  Krankheit  wegen  des  langen  Zwischenraumes  zwischen
Ansteckung  und  Ausbruch  der  Krankheit  nichl  immer  nachzuweisen  ist.
Jedenfalls  erfordert  diese,  namentltch  bei  einer  Epidemie  drohende
Gefahr,  die  Abänderung  vorhandener  Anlagen  der  bezeichneten  Art.
Die  für  Abänderung  von  Spülabtrinen  genehmigten  Rohr
Unterbrecher  haben  sich  gm  bewährt.  Wo  sich  Mängel,  insbesondere ­
  Frostschäden,  gezeigt  habe»,  liegt  es  am  unsachgemäßen
Einbau.  Die  Befürchtung,  daß  der  Eintritt  von  Gasen  aus  ben
Abortbecken  in  die  engen  Rohre  der  Reinwasserleitung  einen  gesundheitsschädigenden ­
  Einfluß  ausübe,  ist  nicht  begründet.
Als  den  Vorschriften  der  Polizeiverordnung  voni  14.  Juni  1902
genügende  Apparate  sind  bisher  nur  Royrunlerbrecher  für  Spülabtritte
  bekannt  gegeben.
Bei  Badewannen,  Waschbecken,  Spülwannen  und  ähnlichen ­
  Anlagen  muß  der  Wassereinlauf  mindestens  2  vm  über  Oberkante ­
  der  Wanne  oder  des  Beckens  liegen.  Bei  Gläserspülw
  an  neu  und  Fischbehältern  kann  dagegen  der  Einlauf  unten  erfolgen, ­
  wenn  Rohrunlerbrecher  (wie  für  Spülabtritte)  eingeschaltet
werden.  Bei  Spülkästen  für  Aborte  darf  der  Einlauf  unter
Wasser  niünden,  wenn  die  Kästen  mit  Deckeln  versehen  sind.
Die  Entleerungsöffnung  der  Grundablässe  (Haupthähne  mit
Entleerung)  muß  in  Kellern  mindestens  10  vm  über  Keüersohle
liegen.  Bei  vorhandenen,  im  Keller  in  Gruben  bclegencn  Hähnen
kann  die  Entleerungsöffnung  verschlossen  werden  und  im  Wasserleitungsrohr ­
  über  Kellersohle  ein  Zapfhahn  eingeschaltet  werden,  wenn
dieses  namentlich  zur  Verhütung  des  Einfrierens  erforderlich  ist.
Hähne  mit  Entleerung  in  Höfen  und  Gärten,  sowie  Zapfstellen ­
  unter  der  Erdoberfläche,  müssen  in  mindestens  25  vm  weiten
Gruben  mit  ivasserdichten  Wänden  und  dichter  Abdeckung  untergebracht
sein,  sie  müssen  30  vm  über  der  Sohle  liegen.  Die  Gruben  müssen
gegen  den  Einlauf  von  Regen-  und  Schmutzwasser  geschützt  liegen.
Verbindungsleitnngen  ohne  Rohrunterbrechung  zwischen
Wasserleitung  und  Abflußleitung  zur  Verhütung  des  Einfrierens  sind
nnzulässig.  Die  Unterbrechung  üiuß  mindestens  10  vm  über  Kellersohle,
  in  Gruben  für  Hofklosetts  50  vm  über  der  Sohle  liegen.
Bei  Wasserstrahlpumpen  zur  Hebung  unreiner  Wässer  in  die
Abflußleitung  sind  in  die  Zuflußleitung  kombinierte  Absperrrückschlag-Ventile
  einzubauen.  Der  Einbau  noch  eines  zweiten  Absperrventils
in  die  Zuflußleitung  ist  untersagt.
Berlin,  den  21.  April  1903.
Der  Polizeipräsident,
von  Borries.

Druck  von  W.  &  S.  Loewenthal.  Berlin.
            
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