2 4
Nr. 42. Gaswerke.
und 25. Juni 1895 die hicrnebcn in einem Druckeremplar übergebenen
Verträge geschlossen worden.
Die Stadtgemeinde Berlin beabsichligi jetzt alles Gas — möge
es zu Belcuchtnngs- oder sonstigen Zwecken geliefert werden — zu
einem einheitlichen Preise von 18 4 für das Kubikmeter abzugeben.
Dies vorausgeschickt, wird ztvischen der Stadtgemeinde Berlin,
vertreten durch ihren Magistrat, und der Imperial Continental Gas-
Association, vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten, Herrn
Ludwig Delbrück, Hierselbst, Folgendes vereinbart:
8 1-
Die Verträge vom 30. Mai 1881 und 25. Juni 1895, durch
welchen letzteren der Vertrag vom 6. September 1887 bereits auf
gehoben ist, treten niit dem in Z 12, Absatz I bezeichneten Zeitpunkt
außer Geltung.
8 2
Solange die Stadtgemeinde Berlin als Betriebsunternehmerin
der städtischen Gaswerke den oben genannten Preis von 13 ^ für das
Kubikmeter Gas von den Privatkonsumenten erhebt und keinen höheren
Rabatt als den in § 4 dieses Vertrages festgesetzten bewilligt und
solange in Berlin eine die Gasproduklion oder die Gaskonsumtion
treffende Abgabe nicht erhoben wird, zahlt die Imperial Continental
Gas-Association an die Stadtgemeinde Berlin in halbjährlichen Post-
nnmeratione» am 1. Juli und 1. Januar jeden Jahres eine jähr
liche Reute. Der Betrag dieser Rente wird für die Zeit bis zum
1. Mai 1902 auf 477 541,3? Jt jährlich festgesetzt.
§ 3.
Die im § 2, Absatz 2 normirte Jahresreme von 477 541,3? M
ist mit Rücksicht auf dasjenige Quantum Leuchtgas beniesten, tvelches
im Jahre 1899 von dem seitens der Imperial Continental Gas-
Ajsoeitalion produzirten Gase im Gemeindebezirk von Berlin —
ausschließlich der öffentlichen Beleuchtung — verkamt worden, und
auf 40 873 206 Kubikmeter berechnet ist.
Von 3 zu 3 Jahren, vom 1. Mai 1902 ab wird der Jahres-
beirag der an die Stadtgemeinde gemäß § 2 zu zahlenden Rente für
die nächste dreijährige Periode anderweit festgesetzt. Diese Festsetzung
erfolgt dergestalt, daß sich die Jahressumme der Rente zu der im
letzten, der anderweitigen Festsetzung vorangegangene» Betriebsjahr
der Gesellschaft von derielben im Gcmeindebezirk Berlin an Private
zur Konsumtion abgegebenen Zahl von Kubikmetern Gas verhalt wie
477 541,3? zn 40 873 206.
Die Imperial Continental Gas-Associtation ist verpflichtet, der
Stadtgemeinde rechtzeitig vor dem jedesmaligen Termin der Renten-
sestsetzung die Zahl der im betreffenden Bctriebsjahre in Berlin zur
Konsumtion abgegebenen Kubikmeter Gas anzuzeigen. Diese An
gaben erfolgen von dem Bevollmächtigten der Imperial Continental
Gas-Association durch eine an Eidesstatt abgegebene Versicherung
desselben.
8 4.
Die Imperial Continental Gas Association begiebt sich für die
Dauer des gegenwärtigen Vertrages des Rechtes, ohne Zustimmung
der Stadtgemeinde Berlin Gas in Berlin billiger, oder theuerer als
für 13 ^ für das Kubikmeter abzugeben, jedoch ist sowohl die Stadt-
gemeinde Berlin als auch die Imperial Continental Gas-Asiociation
berechtigt ihren Konsumenten einen Rabatt von 5 pCt. zn gewähren.
Die Imperial Continental Gas-Association wird gegen die von
der Stadtgemeinde Berlin beabsichtigte Verlegung von Verbindnngs-
röhren von der Wilmersdorf-Schmargendorfer Gasanstalt der Stadt
Berlin durch das Gebiet von Deutsch-Wilmersdorf und Schmargen
dorf nach Berlin keinen Einspruch erheben. Falls die Gemeinden
Deutsch-Wilniersdorf und Schmargendorf von der Stadtgemeinde
Berlin für die Ertheilung der Genehmigung zur Verlegung dieser
Verbindungsröhren eine Geldentschädigung — sei cs eine einmalige
Abfindung, sei cs eine jährliche Abgabe — fordern, so vergütet die
Imperial Continental Gas-Association der Stadtgemeinde Berlin die
Hälfte der gezahlten Beträge, jedoch nur in Höhe bis zu 50 OM M
im Ganzen (siehe auch § 8).
Dagegen gestaltet die Stadtgemeinde Berlin der Imperial Con-
linental Gas-Ässociation die Wciterbenutzung bezw. Herstellung der
Verbindungsröhren in den im Vertrage vom 30. Mai 1881 im § 4
angeführten Straße» und Brücken und zwar:
1. in der Puttkamerstraße,
2. in der Königgrätzerstraße von Bellealliancebrückc bis zum
Askanischen Platz,
8. in der Alerandriiienstraße von der Kürassier- bis zur Dresdener-
straße,
4. in der Sebastianstraße von dem vorhandenen Rohr bis zu
dem neu zu legenden in der Alerandriiienstraße,
5. bei der Weidcndammer Brücke.
6. bei der Gertraudtenbrücke,
7. bei der Waisenbrückc,
8. bei der Kavalierbrücke (jetzt Kaiser Wilhclinbrücke) soivie die
Verlegung folgender neuer Verbindungsröhren:
1. in der Königgrätzerstraße vom Askanischen Platz bis zum
Potsdamer Platz, oder in einer dem gleichen Zwecke ent
sprechenden anderen Straße, falls aus dem erstgenannten
Straßenzuge technische Schwierigkeiten entstehen sollten,
2. in der Bellealliancestraße von der Tempelhofer Grenze ab,
über den Blücherplatz, am Waterlooufer, über den Land
wehrkanal, bis an die Anstalt der Imperial Continental
Gas-Association in der Gitschinerstraße 19,
8. von der Blücherstraße 61/62 bezw. 19/20 ab bis zur Bcr
liner Grenze an der aus Tempelhofer Gebiet liegenden
Straße Hasenhaidc.
Die in Gemäßheit dieses Paragraphen verlegten Rohrleitungen können
auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus so lange liegen bleiben,
als sie zur Durchführung von Leucht- bezw. Koch und gewerblichem
Gas benutzt werden.
Die Imperial Continental Gas-Association muß sich hinsichtlich
der Legung respektive späteren Umlegung ihrer Verbindungsröhren
den Vorschriften und Anordnungen der Baupolizei und der Straßen
bau-, Straßen- rind Brückenbauverwaltnng unterwerfen.
Aus diesen Verbindungsröhren darf auf den von ihnen durch
zogenen Strecken Gas zur Konsnmtion nicht abgegeben werden, auch
müssen dieselben bei den Straßen und Brücken vorzugsweise unter
den Bürgersteigen verlegt werden.
8 6.
Falls bei Umpflasterungen von Straßen- oder Straßentyeilcn
oder in Folge anderer durch das öffentliche Interesse gebotener von der
Stadtgemeinde Berlin auszuführender Bauanlagen die Straßenbau-
verwaltung oder die Straßenbaupolizei die Entfernung von nuier
dem Straßendamm liegenden Gasröhren der Imperial Continental
Gas-Association verlangt, wird dieselbe auf ihre Kosten statt der
Röhren unter dem Straßendamm auf jeder Seite der Straße unter
dem Bürgersteige eine Röhre, jedoch mit Beobachtung der Vorschri'Ien
der Straßenbaupolizei, legen.
8 7-
Für die Dauer dieses Vertrages wird in dem zur^Zeii gemein
schaftlichen Versorgunsgebiel den bisher von der Stadtgemeinde
Berlin mit Gas versorgten Grundstücken auch in Zukunft nur von
der Stadlgcnieinde Gas geliefert werden, ivährend andererseits den
bisher von der Imperial Continental Gas Association mit Gas ver
sorgten Grundstücken auch in Zukunft nur von der Imperial Conti
nental Gas-Association Gas geliefert werden darf. In den Grund
stücken, in ivelchen die Stadtgemeinde Berlin und die Imperial Co»
tinental Gas-Asiociation bisher gleichzeitig Gas abgegeben haben und
ferner in den Grundstücken, welche bisher noch keinen Gasanschluß
haben, sollen beide Konirahenten auch in Zukunft Gas zu liefern
berechtigt sein. Verzeichnisse von diesen Grundstücken werden nach
Abschluß dieses Vertrages von beiden Lmirahenten gemeinsani auf
gestellt werde».
Falls die Stadtgemeinde Berlin ein bisher von der Imperial
Continental Gas-Asiociation mit Gas versorgtes Berliner Grundstück
kauft, so ist sie berechtigt, dieses Grundstück, sofern es nicht in deni
in § 8 behandelten Versorgungsgebiet liegt, fortan selbst mit Gas zu
versorgen. Ebenso ist die Imperial Continental Gas-Association bc-
rechligt, von ihr gesauste Berliner Grundstücke mit ihren, eigenen
Gase zu versorgen, sofern dieselben in dem zur Zeit gemeinschaftlichen
Versorgungsgebiet liegen, auch wenn an diese Grundstücke bisher nur
von der Stadtgemeinde Berlin Gas geliefert worden ist.
8 8.
Die Imperial Continental Gas-Association besorgt von dem
Tage ab, an welchem dieses Abkommen in Kraft tritt (cfr. § 12
Absatz 1), bis zum 1. November 1925 die öffentliche Beleuchtung
mittelst Gas in dem ehemals zn Schöneberg gehörigen Theile von
Berlin unentgeltlich: die Entfernung der Laternen von einander und
die Leuchtkraft der Flammen soll dieselbe bleiben >vie bisher. Dagegen
räumt die Stadtgemeinde Berlin auch für die Zeit nach dem 1. No
vember 1904, dem Ablaufstermin des jetzt bezüglich dieses Gebietes
bestehenden Vertrages, der Imperial Continental Gas-Asiociation bis
1. November 1925 das ausschließliche Recht ein, behufs Lieferung
von Gas diesen Stadttheil niit Röhren zu belegen, Anschlußleitungen
herzustellen, sowie Aenderungen und Ausbesserungen an Haupt- und
Anschlußleitungen vorzunehnien, und verpflichtet sich. daselbst weder
eine eigene Gasanstalt zu errichten oder zu betreiben und Gas
leitungsröhren zu verlegen, noch die Herstellung oder den Betrieb
einer Gasanstalt und die Legung von Gasleitungsröhren einem
Dritten zit gestalten, jedoch ist die Stadtgemeinde Berlin berechligt.
Verbindungsröhren durch diesen Stadttheil zu legen. Die ZK 4, 5
und 6 finden auch auf dieses Gebiet finngemäße Anwendung. Sollte
die öffentliche Belenchtung mit Gas ganz oder theilweise aufgegeben
und eine andere Beleuchtnngsart eingeführt werden, wozu die Stadt-