Nr. 31. Gewerbegericht.
b) Streiks, bei denen das Gewerbegericht nur von einer Seite als Einigungsamt angerufen worden ist.
s:
JO
Bezeichnung
des
Gewerbes
Anzahl und Bezeichnung
der Streikenden
bezw. der
Arbeitnehmer
der
Arbeitgeber
Grund des Streiks
Angerufen
von
ArbeU-
gebern?
Arbeit
nehmern?
Dauer
Beendigt:
Verkehrs
gewerbe.
2 400 Schaffner
und 2 350
Magenführer,
fund Kutscher.
1. Große Ber
liner Straßen
bahn.
2. Westliche Ber-
liner Vorort-
bahn.
3. Südliche Ber
liner Vorort
bahn.
Die Nichtbewilligung verschiedener
Forderungen, von denen hier nur die
wichtigsten verzeichnet werden mögen:
1. Festsetzung des Gehaltes wie folgt:
a) für Führer, Schaffner und
Kutscher, einschließlich des Re
servepersonals, im Anfang IM Jt
monatlich, steigend von Jahr zu
Jahr um 10 Jt bis zum Höchst
gehalt von 150 Jt monatlich,
b) für Weichensteller, Streckenwärter,
Wagenwäscher und Stallleute
3,so Jt täglich, steigend von Jahr
zu Jahr um 0,25 Jt täglich bis
bis zumHöchstbetrage von 4,5«^;
2. Regelung des Dienstes:
a) die tägliche Dienstzeit beträgt
9 Stunden, einschließlich einer
1 / i stündigen und einer V 2 ständigen
Pause,
b) die Haltezeit an den Endstationen
beträgt 12 Minuten,
v) unbedingt nothwendige Ueber-
stunden — in Folge von Betriebs
störungen .'c. — sind mit 0,eo Jt
zu bezahlen,
d) Jnstruktionsstunden sind wie
Ueberstnnden zu bezahlen:
3. freie Tage:
a) jedem Angestellten ist ein freier
Tag in der Woche zu gewähren.
Jeder vierte freie Tag muß auf
einen Sonntag fallen,
b) jeden. Angestellten, der mindestens
Ya Jahr bei der Gesellschaft ist,
wird ein Erholungsurlaub von
10 Tagen im Jahre gewährt,
v) Angestellten, die zu inilitärischen
Uebungen eingezogen werden, ist
das Gehalt weiter zu zahlen
unter Abzug des Betrages, der
den zu Uebungen Eingezogenen
vom Staate gewährt wird;
4. die feste Anstellung erfolgt nach
dreimonatiger Probezeit;
5. Versetzungen nach anderen Bahn
höfen werden den verheiratheten An
gestellten mindestens 3 Monate, den
unverheirathetenmindestens4Wochen
vorher bekannt gegeben;
6. Strafen: Geldstrafen dürfen nicht
verhängt werben. Falsch durch-
lochle Fahrscheine werden von den
Kontrolleuren oder den Hofverwal
tern kassirt;
7. für jeden Bahnhof ist von den
Angestellten eine Kommission zu
wählen, die olle dienstlichen Streitig-
feiten zwischen Angestellten und deren
Vorgesetzten zu prüfen und auf
Grund berechtigter Beschwerden bei
der Direktion die Abhilfe der Uebel
stände zu bewirken hat;
8. die Pensionskasse tritt spätestens
am 1. Juli 19M in Kraft;
9. Maßregelungen wegen dieser
Lohnbewegung dürfen nicht statt
finden.
den Arbeit
nehmern.
19. 5. bis
91 ^
(3 Tage).
Durch Vergleich in Folge
Vermittelung des Ober
bürgermeisters. Die wich
tigsten Zugeftändniffe find
folgende:
Die Gehälter zu 1 der
Forderungen find in nach
stehender Weise festgesetzt:
Anfangsgehalt für Neuein
gestellte 85 Jt, nach 6 Mo
naten 90 Jt, nach 2 Jahren
95 Jt, nach 5 Jahren 100^,
nach 8 Jahren 105 Jt, nach
10 Jahren 110 Jt, nach
12 Jahren 113 Jt, nach 15
Jahren 115 Jt, nach 17
Jahren 118 Jt, nach 20
Jahren 120 Jt.
Zu 2: Den Fahrern ist
eine Dienstzeit von 9 Stun
den, den Schaffnern eine solche
von 11 Stunden einschließ
lich der Vorbereitnngs-
arbeiten und der Haltezeit
zugestanden. Ueberstunden
werden mit 0,5v Jt. bezahlt.
Jnstruktionsstunden gelten
als Ueberstunden.
Zu 3: Jeder siebente freie
Tag soll nach Möglichkeit
ein Sonntag sein. Jeder
Angestellte erhält alljährlich
einen Erholungsurlaub. Zu
c ist bewilligt.
Zu 4: Soll erst nach 6
Monaten erfolgen.
Zu 5: Bewilligt.
Zu 6: Geldstrafen sollen
nur bei groben Fahrlässig
keiten verhängt werden. Falsch
durchlochte Fahrscheine wer
den von den Kontrolleuren
oder Hofverwaltern kassirt.
Zu 7: Die Kommissioneil
treten vierteljährlich zu
sammen, um der Direktion
die Wünsche des Personals
zu unterbreiten.
Zu 8 und 9: Bewilligt.