Nr. 30. Gewerbegericht.
10
Unter-
werfung
Ablehnung der
Unterwerfung unter
Schiedssprüche ,8 68)
seitens
Zahl der erfolglosen
Einigungsveriuche
ohne Schiedsspruch
(§69,
unter den
Schieds
spruch
(8 68)
der
Arbeitgeber
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im Falle des
Nichtzuiiande-
kommens des
Schieds
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1
Namen und Beruf
der Beisitzer
Wortlaut des Vergleichs
oder
Schiedsspritchs
Arbeitgeber:
Ingenieur Bernhard
und Fabrikant
Maas.
Arbeitnehmer:
Tischler Koblenzer
und Buchdrucker
Massini.
Arbeitgeber:
Fabrikant Fuchs
und Hutmachermeister
Lucht.
Arbeitnehmer:
Former Körsten und
Steinsetzer Kn oll.
n
in.
Vergleich.
I. Die Arbeit wird am 26. März 1900 Morgens in sämmtlichen Be
trieben wieder aufgenommen.
Der Lohn sowie die Abschlagszahlung für Akkordarbeit beträgt
wöchentlich mindestens 24 JC.
Die günstigeren Arbeitsbedingungen, die vor dem Ausstande an
einzelnen Arbeitsstellen vorhanden waren, bleiben bestehen.
Eine allgemeine Lohnerhöhung findet nicht statt.
Für die durch Unfall, Alter, Invalidität und sonst minderleistungs
fähigen Gesellen sowie für Junggesellen im ersten Gesellenjahre, so
weit sie bei ihrem Lehrmeister thätig sind, unterliegt die Festsetzung
des Lohnes und die Abschlagszahlung der freien Vereinbarung.
Die Maschinenarbeit und zwar das Hobeln und Schneiden wird vom
Meister bezahlt. Die Akkordpreise werden dieser Sachlage entsprechend
festgesetzt. Der Akkord beginnt beim Zuschneiden resp. bei der Ueber-
gäbe des Holzes. Die Gesellen sind während der Akkordarbeit ver
pflichtet, bei der Maschinenarbeit die Aufsicht zu führen und die
nöthigen Handreichungen zu leisten.
Alle übrigen hier nicht genannten Maschinenarbeiten unterliegen
der freien Abrede zwischen Meistern und Gesellen.
Das Brettertragen ist durch Stnndenlohn zu entschädigen.
IV. Bei den Einsetzarbeiten hat der Meister die einzusetzenden Tischler
arbeiten abladen und bis in den Bau tragen zu lagen.
Nägel, Schrauben, Hinterlegeholz, Bankeisen, Sandpapicr, Schraub
zwingen, Kehlhobel und Leim hat der Meister zu liefern.
Der Meister oder sein Vertreter vertheilt die Arbeiten im Bau an
die Einsetzer. Der Einsetzer hat sich den Anordnungen der vom
Meister gestellten Vorarbeiter, die jedoch nie auf Prozente arbeiten
dürfen, im Bau zu fügen.
Abschlagszahlungen werden Sonnabends nach 5 Uhr im Kompioir
des Meisters, wenn möglich auf dem Ban, geleistet. Die Arbcits
woche beginnt am Sonnabend und endigt Freitagabend.
Die Arbeiten werden von den Einsetzern zu den bisher gezahlten
Löhnen fortgesetzt. Es soll jedoch innerhalb sechs Wochen von der
Kommission ein neuer Lohntarif ausgearbeitet werden. In dicseni
Tarif sollen die beiderseitigen Jnleresien billige Berücksichtigung finden.
Falls eine Verständigung hierüber nicht erzielt wird, entscheidet das
anzurufene Einignngsanit entgiltig. Die günstigeren Arbeits
bedingungen bei einzelnen Arbeitgebern bleiben auch hier bestehen.
V. An denjenigen Arbeitsstellen, an denen der Lohn oder die Abschlags-
zahlnng von 24 jfC weder erreicht noch bezahlt wird, find die Arbeit-
nehmer berechtigt, mit ihrem Arbeitgeber über die Verbesserung der
bestehenden Lohnverhältnisse in Verhandlung zu treten. Ist auf Grund
dieser Verhandlung eine erneute Arbeitsniederlegung zu befürchten, so
ist die unter Nr. VI bezeichnete Achtzehnerkonimission zur Entscheidung
anzurufen.
VI. Die Achtzehnerkommission ist zu bilden ans 0 Arbeitgebern und
9 Arbeitnehmern und ebensoviel Stellvertretern. Die Wahl der Mn
glieder der Kommission erfolgt durch Organisationen der Arbeitgeber
bezw. der Arbeitnehnrer. Als Vorsitzender der Koniniisfion soll ein
Gewerberichter des Berliner Gcwerbcgcrichts fungiren.
Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
VII. Die Kommission ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach ihrer An
rufung zusammenzutreten.
Gegen die Entscheidung der Kommission kann nur binnen drei
Tagen nach der Bekanntniachung die Entscheidnug des Einigungsamts
des Gewerbegerichts angerufen werden.
Geschieht dies nicht, so haben die streitenden Parteien sich der
Entscheidung der Achtzehnerkommission zu fügen.
Bis zur endgiltigen Entscheidung durch die Kommission oder durch
das Einigungsamt dürfen theilwcise Ausstände oder Sperren unter
keiner Bedingung verhängt werdeir. Maßregelungen finden nicht
statt und die Arbeitnehmer haben an denjenigen Arbeitsstellen die
Arbeit wieder anfznnehnien, wo sie dieselbe verlassen haben.
VIII.
Vergleich.
I. Es wird auf Grundlage der am 15. Oktober 1899 gezahlten Löhne
eine allgemeine Lohnerhöhung von 3 Jt für den Gehilfen und die
Woche bis zum 1. September 1900 gewährt. Lägt sich von den,
betreffende» Gehilfen nicht nachweisen, welchen Lohn er an,
15. Oktober 1899 bezogen hat, so wird der Dnrchschnittslohn von
55 ^ für die Stunde zu Grunde gelegt. Vom l. Seplcniber 1900
ab soll der Durchschnittslohn für die Stunde 60 g betragen.
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