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Theilen fest herzustellen. Die Gerüstgänge sind mit dichten Brettlagen - gewähren, eine -- bei ungleicher Decke oder ungleichem Boden im Durch-Th
en fi "ß cm hohen Geländern . versehen. 9 schnitt zu berechnende =- Höhe von 2,5 m haben und nirgend tiefer als
Die Aufstellung von Windevorrichtungen ist nur auf Gerüsten zu- 0,5 m unter dem umgebenden Erdboden liegen.
lässig, deren Tragfähigkeit in ganzer Höhe durch kunstgerechte Holzver- | Dachräume dürfen zu dauerndem Aufenthalte für Menschen nur
bindung gesichert ist. Freistehende Gerüste (sog. Bogerüste) werden nur dienen, wenn sie unmittelbar über dem obersten Stoc>werk belegen und
bei Bauarbeiten bis 5 m Höhe, hängende und fliegende Gerüste nur bei von den sonstigen Dachräumen durch massive Wände geschieden sind.
Ausführung kleiner Reparaturen und beim Anstrich von Gebäuden zuge- Jeder als Wohnung oder sonst zu dauerndem Aufenthalt von Menlassen
werden. schen gesondert genußte Gebändetheil muß directen, feuersicheren Zugang
8. 31. zu zwei Treppen oder einer feuerfesten Treppe haben.
Sicherung im Innern und in der Umgebung von Neubauten. Die Grundstüä>e, auf denen sich bewohnte oder sonst zu dauern-Im
Innern von Neubauten sind die Balkenlagen jedesmal vor Auf- dem Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude befinden, müssen mit
bringung einer nächsthöheren Balkenlage resp. des Dachverbandes zu vorschriftsmäßigen, ausreichenden und für alle Betheiligten leicht zugängstaaken
oder aber gleichwie stets auch die Treppen- und sonstigen offenen lichen Entwässerungsanlagen, Bedürfnißanstalten, Abfallbehältern und
Räume sicher zu überde>en. Brunnen oder Wasserleitungsverbindung versehen sein.
Die Baustellen sind, soweit es zur Verhüttng von Unglücksfällen
erforderlich erscheint, insbesondere auch vorlängs der Straßen während der | | 8. 38. | i
Dunkelheit zu beleuchten. Gewerbliche Betriebsstätten, stark frequentirte Gebäude,
Vertiefungen, Kalkgruben 2c. auf Baustellen sind nach Umständen : Lagerstätten. ;
mit Umfriedigungen zu versehen. - Besondere, über die Vorschriften des Titels I. hinausgehende bau-8.
32 Putzzeitüge Anforderungen bleiben vorbehalten für Gebäude resp. Gebäude-..32.
eile:
! Sicherung vorhandener Gebäude. „ 1. in denen sich gewerbliche Betriebsstätten befinden, welche unge-Bei
Ausfährung von Bauten in der Nähe vorhandener Gebäude wöhnlich starke Feuerung erfordern, zur Verarbeitung leicht
sind die zur Sicherung der letzteren nöthigen Vorkehrungen zu treffen, brennbarer Materialien dienen oder einen starken Abgang un-Die
demgemäß polizeilich an ven Bauherrn zu richtenden Anforde- reiner Substanzen bedingen. (Es gehören dahin zunächst die
rungen (allmälige Ausführung der Grundmauern in kurzen Streken, nach den 88. 16 und 24 der Reichs-Gewerbeordnung vom
Unterfahren oder Absteifen der Mauern anstoßender Gebäude 2c. 2c.) 21. Juni 1869 von besonderer gewerbepolizeilicher Genehmigung
müssen je den Umständen nach vorbehalten bleiben. abhängigen Betriebsstätten und außerdem namentlich:
s. 33. Glüh- und Schmelzöfen aller Art, Schmieden, Tiegel-Rohb
auabu ahme. giehereien, Theer- und Oelkoc<hereien, Backöfen, Räucher-Wenn
ein Bau in seinen Mauern und Eisenconstructionen (ein- ainmern, : . .
schließlich feuerfester En M sowie in Dach und Balkenlagen vollendet Diszbearuräimmgswerksiätten (Tischlereien, Drechlereien, Stell-Men
Pe Baen ob, denselben bei der Polizeibehörde schriftlich zur Drudereien, Färbereien, Guttapercha- , Licht- , Kautschu-,
Es wird dann Termin zu baupolizeiliher Prüfung anberaumt. Zu 2. wl Warhätnisahriten, gewerbsmäßig unterhaltene Stallungen;
demselben werden der Bauherr und der bauleitende Unternehmer vorge- - welche ehemunngsnäßig Zus große Zahl von Menschen ver
laden; mindestens der Eine von ihnen muß persönlich anwesend oder in einigen (Thea Er „Versamm ungsfü e, Gasthäuser, Schulen,
eeigneter Weise vertreten sein. Im Termin müssen alle Theile des 8. anfenhäuser, hrfäng!isse 2) M
Baues sicher zugänglich sein und die Balkenverankerungen im Innern - toit hen immungs mäßig größere engen brennbarer
durchweg, Eisenconstructionen aber insoweit offen liegen, daß die Ab- Die hinfi " ib] ea. werden ( peicher, Lägere ume, Scheunen).
messungen geprüft werden können. | Ed 0 är ebäude resp. Gebändetheile je den Umstän-Ergeben
sich bei der baupolizeilichen Prüfung Mängel, so hat dr + noh zu echt enden besonderen Anforderungen werden vornehmlich be-Bauherr
dieselben abzustellen und den Bau demnächst wiederholt zur Ab- kreisen “F iar end Feuersestigteit von Wänden, Deen, Fußböden,
nahme anzumelden. reppen, | euerstätten und Schornsteinen, die Zahl der Treppen und Aus-Nach
vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch ein von der Polizei- än3e- die Art der Aufbewahrung resp. Beseitigung brennbarer Abfälle
behörde ausgefertigtes Attest die Abnahme des Rohbaues ausgesprochen. Eier Manne die regelmäßige Zuführung frischer Luft, die Unter-Anträge
auf vorläufige Abnahme einzelner Bauarbeiten und Bau- & vn kunnen un > "Fer cha tern. : Mum
theile werden nur ausnahmsweise berädfsichtigt. ; ird nach Umständen die Berwendung eiserner Oefen wie freiliegender
Rauchröhren untersagt und die Beheizung gewisser Räume über-8.
34. haupt nur von außen oder innerhalb feuerfester Vorgelege gestattet werden.
Putarbeiten. Der Betrieb von Tischlereien und anderen gleich feuergefährlichen
Bei Ertheilung des Rohbauabnahmeattestes wird gleichzeitig jedes- Gewerhen wird in Wohngebäuden davon abhängig gemaigt werven, daß
mal der Zeitpunkt bestimmt, an welchem mit den inneren und äußeren (mum liche 2 erh belegene Wohnungen mindestens einen mit den be-Putzarbeiten
begonnen werden darf. effen iu 2 etriebsstätten gänzlich außer Berührung stehenden Treppenv
Gefnbe, weih ganz oder gef die Bestimmung, heben, u zugang Iaven. 8. 39
auerndem Aufenthalte von Menschen zu dienen, sollen keinenfalls er Besondere Controlvorschriften; Gebraucms
; abnahme.
als 6 Wochen nach Vollendung des Rohbaues abgeputzt werden. Gebäude resp. Gebäudetheile, welche zu raums zunahme, von
g. 35. Menschen oder zu Zwecken der in 8. 38 angegebenen Art benutzt werden
Genehmigung zu Nebenanlagen. sollen, unterliegen --- insoweit nicht nach Maßgabe der Reichs-Gewerbe-Auch
Holzbaulichkeiten und offene Holzconstructionen (8. 7), Ab- ordnung besondere anderweite Bestimmungen Platz greifen =- den nachwässerungsanlagen,
Tonnenabtritte, unterirdische Abfallbehälter und ' stehenden Controlvorschriften: , .
Sn emmänge (88. 20--23) dürfen nur auf Grund und nach Maßgabe Bei Vorlegung von Bauplänen (8. 27) ist der beabsichtigte Nutungseiner
ausdräclichen polizeilichen Genehmigung hergestellt werden. | zwe bestimmt anzugeben. n DINE
Dem Genehmigungsgesuch sind die jede8mal zur Verdeutlichung | Wird eine betreffende Benukung vorhandener Räume nachträglich
nöthigen Vorlagen beizufügen. beabsichtigt, so ist besondere Geitehmigung der Polizeibehörde nachzusuchen.
Die Genehmigung zu Holzbaulichkeiten und offenen Holzconstructionen, Die Benutzung darf in jedem Falle nicht beginnen, bevor nach Bollwelche
sich innerhalb der Regel des 8. 7 Alinea 2 halten, ist beim Bo- endung der baulichen Einrichtung eine besondere baupolizeiliche Prüfung
lizei-Reviervorstande nachzusuchen. horgenwmn und auf Grund derselben ein Gebrauchsabnahmeattest er-8.
36. In Hinsicht der Anmeldung zur Gebrauchsabnahme und des dabei
Abbruch von Gebäuden. statthabenden Verfahrens finden die in 8. 33 wegen der Rohbauabnahme
Bei Abbruch von Gebäuden finden die Vorschriften der 88. 30--32 getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
sinngemäße Anwendung.
Auch mit Abbruchsarbeiten darf nicht begonnen werden, ohne daß Titel IV,
dem Polizei-Reviervorstande vorgängige schriftliche Anzeige gemacht ist. Allgemeine Bestimmungen.
Titel III Anwend d Seiden B
. . nwendungen der vorstehenden i
Besondere Bestimmungen über Benutzung von Gebäuden. 3 der marsch aden Bestimmungen auf
8. 37. Veränderungen und Reparaturen der bei Erlaß dieser Baupolizei-Benutzung
von Gebäuden zu dauerndem Aufenthalte von ordnung bereits vorhandenen Gebäude sind in der Regel nach Maßgabe
Mensen. der nunmehr geltenden Vorschriften zu bewirken. Sollen vorhandene
Alle zu dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume Gebäude resp. Gebäudetheile in Veränderung der seitherigen Nutzungsweise
in Gebäuden müssen tro>en sein, fär Luft und Licht hinreichend Zutritt zu dauerndem Aufenthalt von Menschen oder zu Zween der in 8. 38