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Volume No. 23, 6. Juni 1880

Full text : Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1880 (Public Domain)

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nur in den oberen Sto>werken von Gebäuden und nur in Straßen von + = gegenüber freiem Holzwerk sind diese Entfernungen mindestens zu
mindestens 12 m Breite über die Bauflucht vortreten. verdoppeln, '
Soweit ein Vortreten von Bautheilen an und oberhalb von Bürger- Werden Feuerstätten von erheblicherem Umfange (große Kochherde,
steigen hiernach nicht überhaupt ausgeschlossen ist, kann es nach Maßgabe Waschküchen 2c.) angelegt, so bleibt vorbehalten, die durchwe3 feuerfeste
der jedesmaligen Berkehrsverhältnisse und sonstigen besonderen Umstände Herstellung des Standortes vorzuschreiben, sowie auch in Hinsicht der
für Balcons und Erker bis höchstens 1,3 m, für andere Bautheile bis Feuersicherheit der umgebenden Wände und Deen weitergehende Anhöchstens
 1 m über die Bauflucht gestattet werden. forderungen zu erheben.
In Straßenzügen, in denen die Baufluchtlinien hinter die Straßen- 8. 17.
fluchtlinien zurücktreten, kann je nach Umständen ein weiteres Vortreten Rauchröhren.
von Bautheilen, höchstens jedoch bis 2,5 m über die Bauflucht, gestattet Der Rauch ist von Feuerstätten durch dichte feuerfeste Röhren innerwerden.
 halb des betreffenden Sto>werks seitlich in Schornsteine zu leiten,
Erker- und dergleichen geschlossene Vorbauten dürfen über die Bau- Als Stüße der Röhren darf nur feuerfestes Material verwendet
flucht in allen Fällen höchstens auf dem dritten Theil der Längenaus- werden.
dehnung eines Gebäudes hervortreten. Sie sind von verputtem oder verblendetem Holzwerk 50 cm, von
Alle Vorbauten, wel<ße mehr als 30 cm über die Bauflucht vor- freiem Holzwerk 100 cm entfernt zu halten.
treten, müssen von Nachbargrundstü>en in der Regel um das 12/2 fache Sind die Rauchröhren ummäntelt oder sonstige gleich wirksame Schutihrer
 Ausladung entfernt bleiben. aorrichtungen getroffen, so ist eine Verminderung dieses Entfernungsmaßes
zulässig.
8. 18. Alle Rauchröhren müssen mit den zu ihrer Reinigung nöthigen Ein-Oeffnungen
 vor Gebäuden. richtungen versehen sein.
Lichtöffnungen für Kellerräume ditrfen in Bürgersteige nur wo die Verschlußvorrichtungen, welche dazu dienen, den Abzug des Rauchs
letzteren mehr als 3 m breit sind und höchstens bis 30 cm vorspringen, nach den Schornsteinen zu hemmen, dürfen nicht angebracht werden.
Sie sind dann in Zwischenräumen von höchstens 3 cm im Niveau des
Bürgersteiges mit Eisenstäben zu überde>en oder mit einer mindestens 8. 18.
1 m hohey glatten metallenen Vergitterung zu umschließen. S<ornsteine.
Kellerstufen därfen in Bürgersteige keinenfalls vorspringen. Schornsteine sind durchweg feuerfest herzustellen. Sie müssen von
Auch vor den nicht an Bürgersteigen liegenden Gebäudetheilen werden Grund auf fundamentirt sein oder auf feuerfesten Constructionen ruhen.
Oeffnungen nur zugelassen werden, soweit es den Umständen nach nicht Jeder Schornstein ist in einer sich gleichbleibenden rechtwinkligen oder
bedenklich erscheint. freiSrunden Form von Überall mindestens 250 qcm lichtem Querschnitt
8. 14. bis mindestens 30 cm über Dach zu führen.
Treppen. Eine andere als senkrechte Richtung darf den Schornsteinen nur ge-Jedes
 Gebäude, in dessen oberstem Geschoß der Fußboden höher als geben werden, soweit sie ring8um zwischen massiven Wänden belegen sind,
2 m über dem Erdboden liegt, muß mindestens mit einer Holztreppe Gemanuerte Schornsteine müssen eine Wangenstärke von minversehen
 sein. destens 12 cm, an Nachbargrenzen eine solche von mindestens 25 cm
Gebände , in deren oberstem Geschoß der Fußboden höher als 6 m erhalten.
iber dem Erdboden liegt, müssen mindestens zwei in gesonderten Räumen Für unmittelbar bei einander stehende Schornsteine genügt eine gebefindliche
 Treppen oder eine feuerfeste Treppe enthalten. Doch soll, wenn meinsame Sceidewange der vorgeschriebenen Stärke.
der oberste Fußboden über 10 m hoch belegen ist, eine feuerfeste Treppe Sie sind auf den Außenseiten zu putzen, auf den Innenseiten glatt
nur in besonderen Ansnahmefällen als genügend erachtet werden. zu fugen.
In Gebäuden, deren entwickelte Mittellinie die Länge von 40 m Von Balkenlagen und sonstigem Holzwerk müssen sie, falls sie nicht
überschreitet, muß von jedem Punkte aus eine Treppe auf höchstens 40 m eine Wangenstärke von 25 cm haben, überall mindestens 10 cm entfernt
Entfernung erreichbar sein. gehalten oder durch doppelte in Verband gelegte Dachsteinschichten getrennt
Für Gebäude, deren einzelne Geschosse in verschiedene Wohnungen 2c, werden,
abgetheilt sind, ergeben sich nach 8. 37 besondere Anforderungen. Nicht gemauerte Schornsteine sind entweder mit Mauerwerk zu
Alle demgemäß nothwendigen Treppen müssen durchweg eine Breite umgeben, für dessen Stärke und Entfernung von Holzwerk dann die gleichen
von mindestens 1 m haben in directer Verbindung sicher passirbar durch Bestimmungen wie für gemauerte Schornsteine gelten, oder aber unter
alle Geschosse fähren und überall für das Tageslicht hinreichend zugäng- Freihaltung eines Luftraums von überall mindestens 10 cm feuerfest zu
lich sein. Im obersten Geshoß muß sich an jede nothwendige Treppe ummänteln.
eine weitere geeignete Verbindung zum Dachboden anschließen. Freistehende Schornsteine außerhalb von Gebäuden, sowie Aufsak-Als
 feuerfest gilt eine Treppe, deren tragende Theile, Tritt- und röhren zur Erhöhung von Schornsteinen bedürfen einer Ummauerung oder
Futterstufen massiv oder in Eisen hergestellt sind. Die Stufen dürfen, Ummantelung nicht -- auch kann davon bei Schornsteinen in nicht feuerwenn
 sie massiv oder in undurchbrochener Eisenconstruction ausgeführt gefährlichen gewerblichen Betriebsstätten, deren Dee gleichzeitig das Dach
sind, mit Holz belegt sein. des Gebäudes bildet, unter Voraussezung gehöriger Isolirung von allem
Nothwendige hölzerne Treppen sind unterhalb zu rohren und zu Holzwerk der Dee ausnahmsweise abgesehen werden,
pußen. (Es dürfen unter ihnen kleine Holzverschläge angelegt werden. Alle Schornsteine sind so einzurichten, daß sie in ganzer Ausdehnung
bestiegen, oder aber von außen her in allen Theilen ordnungsmäßig rein-.
 8, 15. gehalten werden können. Unbesteigbare Schornsteine müssen zu diesem
. Licht-, Ventilation8- und Aufzugsschachte. Behuf außer unten und oben auch bei Richtungsveränderungen, sofern
Lichtschachte sind nur zwischen massiven oder 12 cm stark verblen- die Neigung gegen die Horizontale weniger als 60 Grad beträgt, hinlängdeten
 Wänden, Ventilations- und Aufzugsschachte auch zwischen Wänden lich große Oeffnungen erhalten.
mit Metallbekleidung zulässig. Alle seitlichen Einsteige- und Reinigungsöffnungen sind mit eisernen
Lichts<hachte sind in Länge und Breite von mindestens 2,5 m an- in Falze schlagenden Thären dicht zu verschließen.
zulegen. Aufsäße irgend welcher Art sind auf Schornsteinen nur zulässig, so-Die
 zu Aufzugsschachten fährenden Verbindungsöffnungen sind mit weit sie die ordnungsmäßige Reinigung nicht behindern.
eisernen oder eisenbekleideten selbstthätig zufallenden Verschlußvorrichtungen In einem Scornstein von 250 qcm lichtem Querschnitt dürfen
zu versehen. 3 Rauchröhren einmünden. Jede hinzutretende Rauchröhre bedingt eine
8. 16. um 80 gem größere Dimension des Querschnitts. Münden Rauch-Feuerstätten.
 röhren aus Feuerstätten von erheblichem Umfange ein, so bleiben weiter-Feuerstätten
 in Gebäuden müssen in allen Bestandtheilen feuerfest gehende Anforderungen vorbehalten.
hergestellt sein. Die Scornsteine sind so anzulegen und derartig zu benuten, daß
Die zu den Feuerherden und Aschenfällen führenden Oeffnungen in den Gebäuden und in deren Umgebung Gefahren und erhebliche Bederselben
 sind mit zwedentsprechenden Verschlußvorrichtungen zu versehen. lästigungen durch Rauch, Ruß und Funken nicht hervorgerufen werden.
Offene Herde sind feuerfest zu übermänteln. Für jedes Geschoß eines Gebäudes müssen besondere Schornsteine angelegt
Feuerstätten, welche auf einem nicht durchweg feuerfesten Boden ruhen, werden.
sind von demselben durch eine mindestens 5 cm starke Massivschicht und Mayuerkanäle und Röhren, deren künftige Verwendung als Schornoberhalb
 derselben durch einen mindestens 5 cm hohen, der Luftcirculation steine nicht ausgeschlossen erscheint, sind, auch wenn die Einleitung aon
zugänglichen Hohlraum zu isoliren. . Rauchröhren zunächst nicht beabsichtigt wird, den vorstehenden Bestimmun-Vor
 den Oeffnungen zu den Feuerherden und Aschenfällen ist der gen entsprechend auszuführen.
Fußboden in einem ep attes von 50 cm und in einer über die 8. 19.
Deffnungen nach beiden Seiten hin vortretenden Breite von 30 cm fener- Construction und Material.
fest zu bekleiden. Vor Stubenfeuerungen von gewöhnlichem Umfange Gebäude sind in allen Theilen in sicherer Construction und in gutem,
sind statt dessen metallene Vorsätze zulässig. Vor offenen Herden ist zwedentsprechendem Material auszufähren.
eine Bekleidung ring8um im Vorsprunge von 50 cm erforderlich. Die Belastung von Eisenconstructionen ist nur statthaft, soweit da-Bon
 verputztem oder verblendetem Holzwerk sind Feuerstätten aus durch die für Gebäude im Feuer erforderliche Widerstandsfähigkeit nicht
Stein oder Kacheln 25 cm, eiserne Feuerstätten 50 cm entfernt zu halten; » beeinträchtigt wird. Belastete Pfeiler an Nachbararenzen und belastete
            
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