53 337, 3, 3407, 399, 441 der Civilprozeßordnung
dem Vorsitzenden des Gerichts oder mittelst Ersuchens
einem Amtsgericht übertragen werden.
Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken,
wenn die Parteien oder eine derselben in dem für die
Beweisaufnahme bestinnten Texmine nicht erscheinen.
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34des Gesetzes. Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen
oder Sacntrstänhigen d sind dieselben, falls sie nicht
vpon den eur CTielle gebracht sind, zu laden.
Von der ex Cachverständigen kann abgesehen
werder, in liche Begutachtung angeordnet wird.
na der Zeugen und Sachverständigen
.Sas Gericht die Beeidigung zur
— einer wahrheitsgemäßen Aussage für
Achtet, oder wenn eine Partei dieselbe
dice Bestirntaungen, nach welchen die Be—
fscen JTuallm unzulässig ist (Civilprozeß—
Reiben »höexrpihrt.
——
zdes Gesetzes. Ob die Leistung esgz zugeschobenen oder zurück—
geschobenen Eides dur, bedingtes Urtheil oder durch
Beweisbeschluß anzuordeen sei, bestimmt das Gericht
nach freiem Erme'sen.
54.
z46desGesenns. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Leistung
eines Eides besteamten Termine nicht, so ist der Eid
ohne Weiteres als verweigert anzusehen. Dem Ver—
fahren ist Fortgang zu geben.
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Nothfrist
von 3 Tagen nach dem Termine ich zur nachträg—
lichen Leistung des Eides erbieten. Duf ein inzwischen
ergangenes Urtheil finden die Bestintatengen des 8 647
der Cipilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Ein solches Urtheil ist, wenn der Eid nachträglich ge—
leistet wird, insoweit aufzuheben, als es auf der An—
nahme der Eidesverweigerung beruht.
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur
nachträglichen Eidesleistung bestimmten Termine nicht,
so findet ein nochmaliges Erbieten »ir Eidesleistung
nicht statt.