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Full text: Statistisches Jahrbuch (Public Domain) Issue1994 (Public Domain)

Stat. Jahrbuch ’94 
VII. Wahlen 
223 
Erstmals nach 1945 konnten alle wahlberechtigten Bürger Berlins an der Wahl zum 12. Deutschen Bun 
destag am 2. Dezember 1990 und an der Europawahl am 12. Juni 1994 teilnehmen 
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament sind das Europawahlgesetz 
(EuWG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423) unter Berücksichtigung der Berichtigung vom 14. März 1994 
(BGBl. IS. 555) sowie die Europawahlordnung (EuWO) vom 27. Juli 1988 (BGBl. IS. 1453. 1989 S. 228). 
m der Fassung vom 2 Mai 1994 (BGBl. I S 957). 
Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind das Grundgesetz für die Bundesre 
publik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), geändert durch den Einigungsvertrag am 28 
September 1990(BGBl. IIS. 889), das Bundeswahlgesetz (BWG) in der seit dem 28. Januar 1994 (BGBl 
l S. 142) gültigen Fassung und die Bundeswahlordnung (BWO), die am 8. März 1994 (BGBl 1 S. 495) 
geändert worden ist 
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahlen zum Gesamtberliner Abgeordnetenhaus und zu den 23 
Bezirksverordnetenversammlungen sind enthalten in 
1 den Artikeln 4.25. 26,39.53-56. 87 a und 88 der Verfassung von Berlin (VvB) vom 1. September 1950 
(VOBI IS. 433). geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1991 (GVBI.S. 279),die seit dem 11 Januar 
1991 für das gesamte Land Berlin gültig ist, 
2 im Landeswahlgesetz (LWG) vom 25. September 1987 (GVBI. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 30 Oktober 1991 (GVBI. S. 244) und 
3. in der Landeswahlordnung (LWO) vom 8. Februar 1988 (GVBI. S. 373), zuletzt geändert durch Verord 
nung vom 17 Dezember 1991 (GVBI 1992 S. 6) 
Das Abgeordnetenhaus von Berlin wird in der Regel alle vier Jahre neu gewählt Abweichend von die 
ser Regelung wurde das erste Gesamtberliner Abgeordnetenhaus am 2 Dezember 1990 für einen 
Zeitraum von fünf Jahren gewählt (VvB Art 87 a Abs. 1) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 
200 Abgeordneten 
Gleichzeitig mit der Wahl zum Abgeordnetenhaus wird in jedem der 23 Bezirke eine Bezirksverordne 
tenversammlung (BVV) gewählt. Sie besteht in der Regel aus jeweils 45 Mitgliedern, die nach den Grund 
sätzen der Verhältniswahl von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden. Ausnahmsweise 
endete die Wahlperiode der am 29. Januar 1989 (in den zwölf westlichen Bezirken) bzw, am 6. Mai 1990 
(in den elf östlichen Bezirken) gewählten Bezirksverordnetenversammlungen am 30. Juni 1992 (VvB 
Art. 87 a Abs. 2). Die am 24. Mai 1992 gewählten Bezirksverordnetenversammlungen wurden ohne gleich 
zeitige Wahl des Abgeordnetenhauses für eine verkürzte Wahlperiode gewählt, die mit der Wahlperiode 
des ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhauses endet. 
Wahlberechtigt und wählbar sind alte Deutschen, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet 
und seit mindestens drei Monaten in Berlin ihren Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlos 
sen sind 
Der Wahl zum Abgeordnetenhaus liegt ein kombiniertes Mehrheits- und Verhältniswahlsystem mit Erst 
und Zweitstimmen zugrunde (personalisierte Verhältniswahl). Die Sitzverteilung wird auf der Basis der 
abgegebenen gültigen Erst- und Zweitstimmen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion 
(Hare-Niemeyer) vorgenommen. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach dem Zweitstim- 
^enanteil zustehen (Überhangmandate), sind den übrigen Parteien Ausgleichsmandate zuzuteilen. 
bis die Silzverteilung wieder der Zweitstimmenproportion entspricht
	        
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