Stat. Jahrbuch ’94
VII. Wahlen
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Erstmals nach 1945 konnten alle wahlberechtigten Bürger Berlins an der Wahl zum 12. Deutschen Bun
destag am 2. Dezember 1990 und an der Europawahl am 12. Juni 1994 teilnehmen
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament sind das Europawahlgesetz
(EuWG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423) unter Berücksichtigung der Berichtigung vom 14. März 1994
(BGBl. IS. 555) sowie die Europawahlordnung (EuWO) vom 27. Juli 1988 (BGBl. IS. 1453. 1989 S. 228).
m der Fassung vom 2 Mai 1994 (BGBl. I S 957).
Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind das Grundgesetz für die Bundesre
publik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), geändert durch den Einigungsvertrag am 28
September 1990(BGBl. IIS. 889), das Bundeswahlgesetz (BWG) in der seit dem 28. Januar 1994 (BGBl
l S. 142) gültigen Fassung und die Bundeswahlordnung (BWO), die am 8. März 1994 (BGBl 1 S. 495)
geändert worden ist
Die rechtlichen Grundlagen für die Wahlen zum Gesamtberliner Abgeordnetenhaus und zu den 23
Bezirksverordnetenversammlungen sind enthalten in
1 den Artikeln 4.25. 26,39.53-56. 87 a und 88 der Verfassung von Berlin (VvB) vom 1. September 1950
(VOBI IS. 433). geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1991 (GVBI.S. 279),die seit dem 11 Januar
1991 für das gesamte Land Berlin gültig ist,
2 im Landeswahlgesetz (LWG) vom 25. September 1987 (GVBI. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30 Oktober 1991 (GVBI. S. 244) und
3. in der Landeswahlordnung (LWO) vom 8. Februar 1988 (GVBI. S. 373), zuletzt geändert durch Verord
nung vom 17 Dezember 1991 (GVBI 1992 S. 6)
Das Abgeordnetenhaus von Berlin wird in der Regel alle vier Jahre neu gewählt Abweichend von die
ser Regelung wurde das erste Gesamtberliner Abgeordnetenhaus am 2 Dezember 1990 für einen
Zeitraum von fünf Jahren gewählt (VvB Art 87 a Abs. 1) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens
200 Abgeordneten
Gleichzeitig mit der Wahl zum Abgeordnetenhaus wird in jedem der 23 Bezirke eine Bezirksverordne
tenversammlung (BVV) gewählt. Sie besteht in der Regel aus jeweils 45 Mitgliedern, die nach den Grund
sätzen der Verhältniswahl von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden. Ausnahmsweise
endete die Wahlperiode der am 29. Januar 1989 (in den zwölf westlichen Bezirken) bzw, am 6. Mai 1990
(in den elf östlichen Bezirken) gewählten Bezirksverordnetenversammlungen am 30. Juni 1992 (VvB
Art. 87 a Abs. 2). Die am 24. Mai 1992 gewählten Bezirksverordnetenversammlungen wurden ohne gleich
zeitige Wahl des Abgeordnetenhauses für eine verkürzte Wahlperiode gewählt, die mit der Wahlperiode
des ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhauses endet.
Wahlberechtigt und wählbar sind alte Deutschen, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
und seit mindestens drei Monaten in Berlin ihren Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlos
sen sind
Der Wahl zum Abgeordnetenhaus liegt ein kombiniertes Mehrheits- und Verhältniswahlsystem mit Erst
und Zweitstimmen zugrunde (personalisierte Verhältniswahl). Die Sitzverteilung wird auf der Basis der
abgegebenen gültigen Erst- und Zweitstimmen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion
(Hare-Niemeyer) vorgenommen. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach dem Zweitstim-
^enanteil zustehen (Überhangmandate), sind den übrigen Parteien Ausgleichsmandate zuzuteilen.
bis die Silzverteilung wieder der Zweitstimmenproportion entspricht