“ Steuer- und Zollblatt für Berlin 29. Jahrgang Nr. 55 30. August 1979
(5) 'Die Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter können auch Steuerpflichtige
in Anspruch nehmen, die den Gewinn nach $ 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wenn sie ein
Verzeichnis nach $ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG führen. *Die im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sofort in voller Höhe abgeschriebenen geringwertigen Anlagegüter brauchen
nicht in das besondere Verzeichnis aufgenommen zu werden, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ($ 9 b Abs. I
EStG), für das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als 100 DM betragen.
(6) 'Die gesamten Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, für das ein Steuerpflichtiger
Bewertungsfreiheit nach $ 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nimmt, müssen im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgesetzt werden. *Es ist nicht zulässig, im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur einen Teil der Aufwendungen abzusetzen und
den Restbetrag auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. *Hat der Steuer-
pflichtige von der Bewertungsfreiheit im Jahr der Anschaffung oder Herstellung keinen
+ Gebrauch gemacht, so kann er sie in einem späteren Jahr nicht nachholen. “Stellt ein Steuer-
’ESIR | pflichtiger ein selbständig bewertungsfähiges und selbständig nutzungsfähiges Wirtschafts-
gut aus erworbenen Wirtschaftsgütern her, so kann er die Bewertungsfreiheit für das
a a Wirtschaftsgut erst in dem Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen, in dem das Wirtschaftsgut
fertiggestellt worden ist. °Für Wirtschaftsgüter, die aus dem Privatvermögen in das Be-
triebsvermögen überführt werden, kann die Bewertungsfreiheit nicht in Anspruch genom-
men werden (BFH-Urteil vom 8. 12. 1967 — BStBI 1968 IT S. 1499).
(7) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das
einzelne Wirtschaftsgut 800 DM nicht übersteigen, ist,
1. wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ein Betrag
nach & 6b oder 8 6c EStG abgesetzt worden ist, von den nach $ 6b Abs. 5 EStG
| maßgebenden,
2. wenn das Wirtschaftsgut mit einem erfolgsneutral behandelten Zuschuß aus öffentlichen
oder privaten Mitteln im Sinne des Abschnitts 34 Abs. 1 angeschafft oder hergestellt
worden ist, von den um den Zuschuß gekürzten oder,
3. wenn von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ein Betrag
, nach Abschnitt 35 EStR abgesetzt worden ist, von den um diesen Betrag gekürzten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.
Zu 8 6a EStG
41. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
Zulässigkeit von Pensionsrückstellungen
(1) 'Pensionsrückstellungen können nur gebildet werden, wenn eine rechtsverbindliche
Pensionsverpflichtung vorliegt (8 6a Abs. I Nr. 1 EStG). *Eine rechtsverbindliche Pensions-
verpflichtung ist z. B. gegeben, wenn sie auf Einzelvertrag, Gesamtzusage (Pensionsord-
nung), Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsordnung beruht. *Bei
Pensionsverpflichtungen, die nicht ‚auf KEinzelvertrag beruhen, ist eine besondere
Verpflichtungserklärung gegenüber dem einzelnen Berechtigten nicht erforderlich. “Ob eine
rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung vorliegt, ist im Zweifel nach ärbeitsrechtlichen
Grundsätzen zu beurteilen. “Für ausländische Arbeitnehmer können Pensionsrückstellun-
gen unter den gleichen Voraussetzungen gebildet werden wie für inländische Arbeitnehmer.
$Für die Zulässigkeit einer Pensionsrückstellung ist es unerheblich, ob die Pensionsanwart-
schaft des Berechtigten arbeitsrechtlich bereits unverfallbar ist.
(2) 'Ein unschädlicher Vorbehalt im Sinne des 8 6 a Abs. I Nr. 2 EStG liegt nicht vor, wenn
der Arbeitgeber die Pensionszusage nach freiem Belieben, d. h. nur nach seinen eigenen
Interessen ohne Berücksichtigung der Interessen des Pensionsberechtigten, widerrufen
kann. *Ein Widerruf nach freiem Belieben ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) vom 14. 12. 1956 (BStBI 1959 1 S.258)% gegenüber einem noch.aktiven Arbeitnehmer
im allgemeinen zulässig, wenn die Pensionszusage eine der folgenden Formeln
1) StZBl. Bln. 1968 S. 1140; 2) StZBl. Bln. 1959 S. 515
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