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Full text: Statistisches Jahrbuch (Public Domain) Issue1993 (Public Domain)

506 
XX. Löhne und Gehälter 
Stat. Jahrbuch '93 
Verdiensterhebung in Industrie und Handel 
Die laufende Verdiensterhebung in Industrie und Handel wird repräsentativ jeweils für die Monate Januar. 
April, Juli und Oktober durchgeführt. Die wirtschaftsfachliche Zuordnung entspricht der Systematik der 
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Stand 1979, Fassung für die Verdiensterhebung. 
Der in die Erhebung einbezogene Personenkreis setzt sich aus vollbeschäftigten Arbeitern und Ange 
stellten zusammen, die im Erhebungsmonat vollen Lohn bzw. volles Gehalt bezogen haben. 
Verdiensterhebung im Handwerk 
Die laufende Verdiensterhebung im Handwerk wird repräsentativ für ausgewählte Handwerkszweige 
in halbjährlichen Abständen, jeweils für die Monate Mai und November, durchgeführt. 
Der in die Erhebung ©inbezogene Personenkreis setzt sich aus männlichen vollbeschäftigten Arbeitern 
zusammen, die im Erhebungszeitraum vollen Lohn bezogen haben. 
Erklärung von häufig wiederkehrenden Begriffen bei den Verdiensterhebungen 
Zu den Angestellten zählen die in abhängiger Stellung beschäftigten Personen, die angestelltenrenten 
versicherungspflichtig sind sowie auch diejenigen, die unter besondere Befreiungsvorschriften fallen. 
Als Arbeiter gelten die in abhängiger Stellung beschäftigten Personen, die arbeiterrentenversicherungs 
pflichtig sind. Dazu zählen auch solche Arbeiter, die nicht unmittelbar an der Produktion beteiligt sind, 
wie z.B. Betriebshandwerker, Fahrer, Pförtner, 
Die bezahlte Arbeitszeit setzt sich aus der geleisteten Arbeitszeit zuzüglich der bezahlten Ausfallzeit 
zusammen. Zur bezahlten Ausfallzeit zählen z.B. die bezahlten Arbeitspausen, der Arbeitsausfall an ge 
setzlichen Feiertagen und bezahlter Erholungsurlaub. 
Mehrarbeitszeit ist die Zeit, die über die jeweils tarifliche oder frei vereinbarte "regelmäßige betriebsübli 
che Arbeitszeit" hinaus geleistet wurde (Überstunden). 
Als Bruttoverdienst gilt der vereinbarte Verdienst einschl. Zulagen und Zuschläge sowie Provisionen 
und Prämien, soweit sie den Beschäftigten für ihre Arbeitsleistung im Erhebungszeitraum gezahlt wurden 
und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen, wie z.B. Jahresabschlußprämien und Gewinnanteile, 
handelt. 
Beschreibung der Leistungsgruppen der Angestellten 
Leistungsgruppe II; Angestellte in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefug 
nis sowie Angestellte mit umfassenden kaufmännischen oder technischen 
Kenntnissen; 
Leistungsgruppe III: Angestellte mit Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung sowie An 
gestellte mit besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten; 
Leistungsgruppe IV: Angestellte mit Berufsausbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung: 
Leistungsgruppe V: Angestellte ohne Berufsausbildung in einfacher Tätigkeit. 
Beschreibung der Leistungsgruppen der Arbeiter 
Leistungsgruppe 1; Arbeiter mit abgeschlossener Lehre oder langjähriger Beschäftigung mit beson 
ders schwierigen bzw. verantwortungsvollen Arbeiten (Facharbeiter); 
Leistungsgruppe 2: Arbeiter mit einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit (angelernte Ar 
beiter); 
Leistungsgruppe 3; Arbeiter ohne fachliche Ausbildung (ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter). 
Beschreibung der Arbeitergruppen bei der Verdiensterhebung im Handwerk 
Zu den Gesellen gehören alle Arbeiter, die die Gesellenprüfung abgelegt haben sowie die als Facharbei 
ter tätigen Arbeitnehmer ohne Gesellenprüfung, die auf Grund ihrer Berufserfahrung oder sonstiger Aus 
bildung den Gesellen gleichzusetzen sind. 
Vollgesellen sind Gesellen, die mindestens in die Lohnklasse des im Tarifvertrag festgelegten Ecklohnes 
(100 %) eingestuft sind, sowie alle Gesellen, die einen Zuschlag zum Ecklohn erhalten (z.B. Erstgesellen. 
Altgesellen. Vorarbeiter, Meister im Stundenlohn). 
Junggesellen sind Gesellen, für die wegen ihres niedrigen Lebensalters oder ihrer geringen Zahl an 
Berufsjahren tariflich ein Abschlag gegenüber dem Ecklohn vorgesehen ist. 
Zu den übrigen Arbeitern gehören alle Arbeiter, die auf Grund ihrer Berufsausbildung und ihrer Tätigkeit 
nicht als Gesellen der betrieblichen Fachrichtung angesehen werden können (z.B. angelernte Arbeiter, 
ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Fahrpersonal. Betriebsarbeiter in einer nicht der handwerklichen Fach 
richtung des Betriebes entsprechenden Tätigkeit).
	        
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