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Aenderungsmöglichkeiten.
Da nach -dem oben Gesagten der Gesekenfwurf als in seinen
Grundzügen verfehlt anzusehen ist, jo kann im allgemeinen davon ab
gesehen werden, zu dem Inhalt der einzelnen Bestimmungen Stellung
zu nehmen, da sie mehr oder weniger mit dem fehlerhaften Grumnid-7"dufen,
eine Einheitsgemeinde zu schaffen, verknüpft sind. Nur soll
11 unterlassen werden, an der Hamd des Gesezentwurfs noch einmal
mms "hrlicker darzulegen, wie es mit der „Selbstverwaltung“ der Be-;
vd mit der sogenannten Dezentralisation der Einheitsgemeinde
* *xheit ausfieht. Den BezirkSämtern soll inbesondere die Ver-"
"mg (8 24 des Ges.-Entw.) und den Bezirk8versammlungen die
Aas zt Über die Verwaltung (8 21) derjenigen städtischen Einrich
tmgen und Anstalten ihres Verwaltungäbezirks obliegen, die vorwend
den Interessen dieses Bezirks zu dienen bestimmt sind.
Wehe Anstalten und Ginrichbungen hiernach vom Bezirk5amt zu verwalten
und von der Bezirfsversammlung zu beaufsichtigen, und welche
von der Zentralstelle aus zu verwalten und zu beaufsichtigen sind, hat
der C:roß-Berlinrer Magistrat als die dazu berufene Stelle zu enticheiden.
Daß durch das AufsichtSrecht der Bezirk8versammlung das
Auffichtsörecht des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung
nicht ausgeschaltet ist, versbeht sich von selbst (Begründung zu 8 21).
Jm übrigen sind die Bezirk8ämter ausführende Ovgane des Mar-Tistrats,
welche die ihnen „vom Magistrat zugewiesenen Geschäfte nach
dom von diesem aufgestellben Grundsäßen zu führen haben (8 24).
Tiimmt man hinzu, daß dem Magistrat in allen Fällen die Verhindevy
>op Ausführung von Beschlüssen der Bezirf8ämter und ider Be-“
"sammlungen und selbstverständlih auc<h ider Bezirfsdepuatwwen
vorbehalten bleibt (8 26), so ergibt sich, daß Umfang and
Art der Betägigung der Bezirk5ongane vollkommen von dem Ermessen
des Magistrats und der Stadtverovdnetenversammlung von Groß
Berlin abhängen. Ob aber die städtischen Körperschaften von Groß-Berlin
geneigt sein, werden, Bezirken mit- politisch abweichender
Vertretung irgendwelche Freiheit der Betätigung zu lassen,
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