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Volume Nr. 43, 21. Juni 1968

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 18.1968,2 (Public Domain)

LZu Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.43 21. Juni 1968
nach den bezeichneten Vorschriften des Gewerbe- Teil 3
steuergesetzes bereits bei dem übertragenden Unter- Begünstigungen
nehmen erfüllt waren,
18
5.16 V .
7 5 Wegfall von Begünstigungen
Bürgschaften zur Erleichterung der ae z
Unternehmenskonzentration (1) Bergbauunternehmen, die in ihrem Steinkoh-5)
 lenbergbaubereich nach dem 1, Januar 1969 nicht
(1) Zur Erleichterung der Finanzierung von. Maß- die Unternehmensgröße aufweisen, die unter Benahmen,
 für die der Bundesbeauftragte im Beneh- rücksichtigung der in $& 1 genannten Ziele zur
men mit der von der Landesregierung bestimmten Erreichung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit er-Stelle
 bescheinigt hat, daß sie forderlich ist (optimale Unternehmensgröße), wer-1,
 .einer wesentlichen Verbesserung der Betriebs- den nach Maßgabe des $ 21 die in dieser Vorschrift
oder Unternehmensstruktur im Steinkohlenberg- genannten Begünstigungen nicht mehr gewährt. Dies
bau mit dem Ziel der Schaffung wirtschaftlich gilt nicht, wenn die zur Schaffung einer optimalen
optimal arbeitender Unternehmenseinheiten die- Unternehmensgröße erforderlichen Maßnahmen .aus
nen und Gründen unterblieben sind, die dem Unternehmen
volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig nicht Zuzurechnen Smd, .
und geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des (2) Als optimale Unternehmensgröße im Sinne
Steinkohlenbergbaus zu steigern oder seine An- des Absatzes 1 ist insbesondere eine Gesamtgesellpassung
 an die Absatzlage zu erleichtern, schaft anzusehen; Gesamtgesellschaften sind Unterübernimmt
 der Bundesminister der Finanzen im Ein- nehmen, die Stemkohlenbergbau an? eigene Rech-;
 vs n : nung betreiben und durch Zusammenfassung des
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ; : Ba .
S : 5; RA weitaus überwiegenden Teiles des Steinkohlenberggemäß
 der im Haushaltsgesetz erteilten Ermächti- z . : . ;
© . : baus eines Steinkohlenbergbaugebietes.in der Lage
gung Bürgschaften bis zu einem Gesamtbetrag von . : . : z nr
U Da TC . sind, innerhalb dieses Gebietes die planmäßige An-2
 000 000 000 Deutsche Mark; .in Richtlinien, die vom : Tu
7 DS e . ı s : passung der Produktionskapazität des deutschen
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit : e Sant .
N . Steinkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche
dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden, Entwicklung geordnet durchzufüh:
kann das Nähere bestimmt werden, gg MS
(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, daß (3) Die Feststellung, daß die Voraussetzungen
das Land, in dem das Unternehmen, das die Maß- des Absatzes 1 nach Maßgabe der nach $ 20 zu ernahme
 im Sinne des Absatzes 1 durchführt, seinen lassenden Rechtsverordnung für den Wegfall der
Sitz oder seine Geschäftsleitung.hat, eine Bürgschaft Begünstigungen vorliegen, trifft der Bundesbeaufmindestens
 in Höhe der Hälfte der Bundesbürgschaft tragte. Die Entscheidung ist dem Bergbauunternehübernimmt.
 men zuzustellen. Sie wird mit der Zustellung wirksam;
 8 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt
(3) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, zu deren N Da 83 S
Finanzierung nach $ 15 des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom (4) Wird der Entzug, einer Begünstigung nach
29, Juli 1963 (Bundesgesetzbl.I S. 549), zuletzt ge- $ 21 angefochten und kommt es für die Entscheiändert
 durch Gesetz vom 10,Januar 1968 (Bundes- dung darauf an, ob der Verwaltungsakt nach Abgesetzbl.
 I S. 55), Darlehen gewährt oder Bürgschaf- satz 3 rechtmäßig ist, so hat das. Verwaltungsgericht,
ten übernommen werden können. wenn es die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
nach Absatz 3 bezweifelt, das Verfahren auszusetzen,
 bis über den Verwaltungsakt nach Absatz 3
rechtskräftig entschieden ist, und dieses Ergebnis
. 437 seiner Entscheidung zugrunde zu legen,
Versagung der Bescheinigungen
(1) Der Bundesbeauftragte: kann die Erteilung
einer Bescheinigung nach den 88 10 bis 16 versagen, al
wenn das Unternehmen Empfehlungen .des Bundes- Wegfallende Begünstigungen
beauftragten nicht binnen angemessener Frist nach- „
gekommen ist. (1) Vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundese
 —— beauftragten nach $ 18 Abs.3 an werden die fol-(2)
 Der Bundesbeauftragte kann eine Bescheini- genden Begünstigungen nicht mehr gewährt und
gung nach den $8 10 bis 16 widerrufen, wenn ausgezahlt:
A CE DEE 1. Prämien, die die Aktionsgemeinschaft Deutsche
gung $ gi Ze Wa Steinkohlenreviere GmbH auf Grund der Richt-2.
 das Unternehmen nach Erteilung einer Bescheini- ‘Jinien über die Gewährung von Prämien für die
gung einer vorher ausgesprochenen Empfehlung Stillegung von Steinkohlenbergwerken und die
des Bundesbeauftragten nicht mehr nachkommt. Veräußerung von Grundstücken aus Bergbau-Vom
 Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Wider- besitz vom 22, März. 1967 (Bundesanzeiger Nr. 59
rufs entfallen die Begünstigungen nach den $8$8 10 vom 29. März 1967) gewähren kann;
bis 15 mit Wirkung für die Vergangenheit; die 2. Beihilfen nach den Vorläufigen Richtlinien vom
Steuerbescheide sind entsprechend zu berichtigen. 2, Juni 1967 über die Gewährung von Beihilfen

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