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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Y
dy Dosis: Für Normaldosimeter, Prüfling und Monitor-
dosimeter mindestens 50 % des Meßbereich-Endwertes,
wenn nichts anderes festgelegt ist.
Dosisleistung: Für Dosismesser' vom Benutzer des
Prüflings anzugeben oder nach Absprache mit dem
Benutzer festzulegen.
Für Dosisleistungsmesser siehe d)
Betriebsspannung: Für Normaldosimeter, Prüfling und
Monitordosimeter innerhalb des Nennbereiches (Bedie-
nungsanleitung).
g). Umgebungstemperatur: (20 + 5) °C
h) Rel. Luftfeuchte: Zwischen 30 und 75 %/o
2cm vom Meßort entfernten Stellen messen, die den
gleichen Abstand vom Fokus haben und auf zueinander
senkrecht verlaufenden Geraden liegen. Diese Messung
kann, erforderlichenfalls bei einer Feldgröße ausgeführt
werden, die größer ist als die für die Prüfung benutzte.
6.3.1.3.
Die ‘angezeigten Meßwerte von Prüfling, Normaldosi-
meter und gegebenenfalls Monitordosimeter sollen stets
so gewählt werden, daß die Ablesefehler möglichst klein
sind. Daher sollten alle angezeigten Meßwerte, wenn
nichts anderes festgelegt ist, bei analog anzeigenden Meß-
geräten möglichst in der Nähe der Meßbereich-Endwerte
(z.B. bei 80 %o des Meßbereich-Endwertes) liegen.
Ausführung der Prüfungen
Beschaffenheitsprüfung
Diese Prüfung umfaßt
a) Die Überprüfung der Vollständigkeit und Zusammen-
gehörigkeit aller zum Prüfling gehörigen Teile an
Hand ihrer Herstellernummern und technischen Un-
terlagen. Solche Teile sind z.B. die Kontrollvorrich-
tung, die Sonde mit Detektor, die Bedienungsanlei-
tung.
b) Die Überprüfung der Beschriftung des Prüflings.
c) Die Feststellung, ob der Prüfling äußere Beschädigun-
gen aufweist, die eine ordnungsgemäße Prüfung nicht
erwarten lassen.
d) Die Feststellung etwaiger Veränderungen oder Repa-
raturen, die nach der letzten Prüfung am Prüfling
vorgenommen wurden. Solche Veränderungen oder
Reparaturen müssen aufgezeichnet werden. Diese
Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren.
Funktionsprüfung
Sie umfaßt folgende Einzelprüfungen:
a) Kontrolle der Betriebsspannung (i. A. nur bei batterie-
betriebenen Dosimetern), 6.3.2.
b) Kontrolle der Nullpunktsanzeige
c) Bestimmung des Selbstablaufes [6] (nur bei Dosis-
messern)
d) Bestimmung der Kontrollanzeige [6] und/oder die
e) Bestimmung der Kontrollzeit [6].
Alle Einzelprüfungen der Funktionskontrolle sind nach
der Bedienungsanleitung des Prüflings auszuführen. Ins-
besondere ist darauf zu achten, daß die Messungen erst
nach Verstreichen der Anwärmzeit vorgenommen werden.
Das gilt auch für die Benutzung des Prüflings im Rah-
men der meßtechnischen Prüfung (s. 6.3.).
6.3. Meßtechnische Prüfung
6.3.1. Allgemeines
6.3.1.1. Meßort ist der Ort, an dem mit dem Normaldosimeter
der Sollwert der Meßgröße gemessen wird. Der Meßort ist
zugleich Bezugsort des Prüflings (s. 4.2.2.).
6.3.1.4
Ein bei Abwesenheit der gewünschten Strahlung am Prüf-
ling, Normaldosimeter oder gegebenenfalls Monitordosi-
meter auftretender Selbstablauf (bei Dosismessern) oder
Nulleffekt (bei Dosisleistungsmessern) ist im Meßergeb-
nis zu berücksichtigen. ;
5,1.
6.3.1.5.
Jeder gemessene Dosis- oder Dosisleistungswert ist min-
destens zweimal zu wiederholen. Als Meßwert ist der
Mittelwert aus den gemessenen Einzelwerten zu nehmen.
6.3.1.6.
Die bei der Messung vorliegende Luftdichte ist bei nicht-
luftdichten Ionisationskammern am: Meßwert zu berück-
sichtigen, um einen Vergleich der bei verschiedener
Luftdichte erhaltenen Meßergebnisse zu ermöglichen. Die
Luftdichte kann in verschiedener Weise, die von der
Konstruktion des Dosimeters abhängt, berücksichtigt
werden, z.B. mittels einer Einstellvorrichtung am Dosi-
meter, durch Bezug auf eine Kontrollanzeige bzw. -zeit
oder durch einen mit dem Meßwert zu multiplizierenden
Faktor kp = (Po/P) + (T/T%).
Dabei ist P der Luftdruck und T die Temperatur bei der
Messung; Po und To sind die Bezugswerte für den Druck
und die Temperatur.
Strahlenqualität
6.2.
6.3.2.1.
Zur Charakterisierung der Strahlenqualität sind min-
destens folgende Angaben erforderlich: Röhrenspannung,
Gesamtfilterung, 1. Halbwertschichtdicke [7].
Die Strahlenqualitäten, bei denen der Kalibrierungsfaktor
(s. 2.3.1.1.) zu bestimmen ist, werden i. A. vom Benutzer
des Prüflings angegeben. Es sollen die Strahlenqualitäten
sein, bei denen die Röntgeneinrichtung betrieben wird, an
der die Messungen nach $13 Abs. 1 der RöV vorgenom-
men werden. Wird der Prüfling bei sehr vielen verschie-
denen Strahlenqualitäten verwendet, so braucht der Kali-
brierungsfaktor nicht bei allen verwendeten Strahlenquali-
täten bestimmt zu werden, sondern es ist die Abhängig-
keit des Kalibrierungsfaktors von der Strahlenqualität
durch Messung bei einigen Qualitäten zu bestimmen
(8: 6:34).
6.3.2.2. Scheint die vom Benutzer des Prüflings für eine Strahlen-
qualität angegebene Halbwertschichtdicke nicht richtig zu
sein, so soll im Rahmen der Prüfung diese Halbwert-
schichtdicke neu bestimmt werden [5, 8].
6.3.1.2. Der Durchmesser des Strahlenbündels am Meßort muß
mindestens so groß sein, daß sich die Detektoren von
Normaldosimeter und Prüfling vollständig im Gebiet
nahezu konstanter Photonenflußdichte (Plateau des
Bündelprofils) befinden und nicht in das Halbschatten-
gebiet hineinragen. )
Um festzustellen, ob diese Bedingung auch bei kleinen
Bündeldurchmessern am: Meßort ausreichend erfüllt ist,
kann man die Dosisleistung an je zwei weiteren, etwa
6.3.3. Bestimmung des Kalibrierungsfaktors
6.3.3.1. Bei Benutzung einer Monitorkammer:
Steht für die Prüfung außer dem Prüfling ein Monitor-
dosimeter (s. Meßanordnungen Abb. 1) zur Verfügung,
so sind zur Eliminierung der Photonenflußdichteschwan-
kungen im Strahlenbündel alle Meßwerte des Normal-
KA ZZ