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ebenso sind sie sicherlich in der Lage, auch die Einrichtungen für die zur Zeit noch provinziellen
Aufgaben der Jrrenpflege, die Zwangserziehung u. s. w. zu treffen, dies um so mehr, als
es sich dabei uni Anlagen handelt, die keineswegs besonders umfangreich sein werden.
Zu. 2. Da die Provinz auf die dauernde Theilnahnie der 3 Stadtkreise an ihren
Einrichtungen gerechnet haben mag, so würden dieselben bei einem plötzlichen Ausscheiden
der 3 Stadtkreise allerdings zunächst, wenn auch nicht auf lange Zeit hinaus, nicht völlig
ausgenutzt werden Einer Schädigung der Provinz kann nun dadurch vorgebeugt werden,
daß entweder die 3 Stadtkreise durch Verträge vereinbaren, gegen Bezahlung die Anstalten
nach Maßgabe des verfügbaren Platzes auf eine bestimmte Reihe von Jahren mitzubenutzen,
oder daß dieselben verpflichtet werden, der Provinz eine laufende oder einmalige Abfindung
zu gewähren. Wir erkennen ohne Weiteres an, daß die 3 Stadtkreise nicht den Anspruch
erheben können, ohne Abfindung an die Provinz aus derselben ausscheiden zu können. Die
Feststellung der Abfindung macht keine Schwierigkeiten.
Andere Gründe für das Verbleiben der 3 Stadtkreise bei dem Kommunalverbande
der Provinz Brandenburg sind nicht angeführt.
Mit Rücksicht also darauf, daß durch den Gesetzentwurf ein Rechtszustand geschaffen
werden würde, der als unhaltbar allseits anerkannt ist, bitten wir, in das Gesetz Bestimmungen
aufnehmen zu wollen, welche es den 3 Stadtkreisen, mindestens aber dein
Stadtkreise Charlottenburg ermöglichen, aus der Provinz Brandenburg auszuscheiden.
Da wir nicht berufen find, für die Stadtkreise Schöneberg und Rixdorf Anträge
zu stellen, so müssen wir es uns versagen, die Verhältnisse dieser Gemeinden zu erörtern
und uns vielmehr darauf beschränken, für die Interessen des Stadtkreises Charlottenburg
einzutreten.
Es wird nicht in Zweifel gezogen werden können, daß der Stadtkreis Charlottenburg
leistungsfähig ist, und daß es für denselben zur Erfüllung der bisher der Provinz
Brandenburg obliegenden Ausgaben nicht der Bildung eines weiteren Kommunalverbandes
Berlin bedarf Wie bereits hervorgehoben, verkennen wir nicht, daß das Ausscheiden des
Stadtkreises Charlottenburg aus dem Kommunalverbande der Provinz Brandenburg eine
Auseinandersetzung mit der Provinz zur Voraussetzung hat. Für die Zwecke der Auseinandersetzung
dürste es sich empfehlen, eine dem § 4 der Kreisordnung vom 13. Dezember
1872 nachgebildete Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen. In ähnlichen Fällen werden
für das Auseinandersetzungsverfahren regelmäßig 2 Instanzen vorgesehen, eine vorbereitende
Beschlußbehörde und eine richterliche Entscheidungsbehörde. Da hier an der Auseinandersetzung
eine Provinz betheiligt ist, wird davon abgesehen werden müssen, den für den Fall
des Ausscheidens einer Stadl aus einem Kreise vorgesehenen Bezirksausschuß als Beschlußbehörde
vorzusehen, es dürfte vielmehr als eine höherstehende Behörde der Oberpräfident
hierfür in Aussicht zu nehmen sein. Da der Oberpräsident von Brandenburg, wenn auch
nur mittelbar, Partei ist, müßte in diesem Fall der Oberpräsident von Berlin die erste
Instanz bilden. Die Anrufung des Oberverivaltungsgerichts als zweite Instanz unter
Wahrung der üblichen Frist rechtfertigt sich danach analog.
Eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen hat die Zugehörigkeit der Stadtkreise
zu einer Provinz zur Voraussetzung, es wird daher für den Fall des Ausscheidens Charlottenburgs
aus der Provinz dafür Vorsorge zu treffen sein, welche Regelung dann Platz zu
greifen hat. Dies wird einer Königlichen Verordnung überlassen werden können.
Sollte zur Zeit das Ausscheiden allein des Stadtkreises Charlottenburg aus dem
Kommunalverbande der Provinz Brandenburg für angängig gehalten werden, so dürfte es
doch angezeigt sein, auf die Bildung eines neuen, Charlottenburg mitumfassenden großen
Kommunalverbandes hinzuweisen. Es ist schon jetzt vorher zu sehen, daß in der Zukunft
die Bildung eines einer Provinz ähnlich zu gestaltenden Kommunalverbandes von Berlin
und Umgebung nicht zu entbehren sein wird. Aus dem Grundgedanken des Gesetzentwurfes
ergiebt sich das von selbst. Die Bildung eines solchen Kommunalverbaudes ist übrigens
nichts Neues, sie war vielmehr bereits im § 2 Absatz 2 der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 vorgesehen. Auch hat die Staatsregierung mit derselben Begründung 1876
dem Landtage einen Gesetzentwurf betr. die Verfassung und Verwaltung der Provinz Berlin
unterbreitet svergl. Drucksache 1875 Nr. 14, 1876 Nr. 102).
Dem Interesse des Stadtkreises Charlottenburg würde dadurch entsprochen werden,
daß in einem besonderen Paragraphen Bestimmungen etwa folgenden Inhalts getroffen werden:
Das Ausscheiden des Stadtkreises Charlottenburg aus dem bisherigen Provinzial-Verband
ist gestattet. Auf den Antrag des Stadtkreises wird derselbe durch den Minister
des Innern für ausgeschieden erklärt. Es ist jedoch zuvor eine Auseinandersetzung darüber
zu treffen, welchen Antheil die auszuscheidende Stadtgemeinde an dem Aktiv- und Passiv-Vermögen
der Provinz Brandenburg, sowie an etwa fortdauernden Leistungen zu gemeinsamen
Zwecken der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Charlottenburg zu übernehmen
hat.
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Oberpräsident von Berlin vorbehaltlich der
der Provinz Brandenburg, sowie dem Stadtkreise Charlottenburg innerhalb zwei Wochen
gegen einander zustehenden Klage beim Oberverwaltungsgericht.