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Full text : Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1900 (Public Domain)

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ebenso  sind  sie  sicherlich  in  der  Lage,  auch  die  Einrichtungen  für  die  zur  Zeit  noch  provinziellen
Aufgaben  der  Jrrenpflege,  die  Zwangserziehung  u.  s.  w.  zu  treffen,  dies  um  so  mehr,  als
es  sich  dabei  uni  Anlagen  handelt,  die  keineswegs  besonders  umfangreich  sein  werden.
Zu.  2.  Da  die  Provinz  auf  die  dauernde  Theilnahnie  der  3  Stadtkreise  an  ihren
Einrichtungen  gerechnet  haben  mag,  so  würden  dieselben  bei  einem  plötzlichen  Ausscheiden
der  3  Stadtkreise  allerdings  zunächst,  wenn  auch  nicht  auf  lange  Zeit  hinaus,  nicht  völlig
ausgenutzt  werden  Einer  Schädigung  der  Provinz  kann  nun  dadurch  vorgebeugt  werden,
daß  entweder  die  3  Stadtkreise  durch  Verträge  vereinbaren,  gegen  Bezahlung  die  Anstalten
nach  Maßgabe  des  verfügbaren  Platzes  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren  mitzubenutzen,
oder  daß  dieselben  verpflichtet  werden,  der  Provinz  eine  laufende  oder  einmalige  Abfindung
zu  gewähren.  Wir  erkennen  ohne  Weiteres  an,  daß  die  3  Stadtkreise  nicht  den  Anspruch
erheben  können,  ohne  Abfindung  an  die  Provinz  aus  derselben  ausscheiden  zu  können.  Die
Feststellung  der  Abfindung  macht  keine  Schwierigkeiten.
Andere  Gründe  für  das  Verbleiben  der  3  Stadtkreise  bei  dem  Kommunalverbande
der  Provinz  Brandenburg  sind  nicht  angeführt.
Mit  Rücksicht  also  darauf,  daß  durch  den  Gesetzentwurf  ein  Rechtszustand  geschaffen
werden  würde,  der  als  unhaltbar  allseits  anerkannt  ist,  bitten  wir,  in  das  Gesetz  Bestimmungen ­
  aufnehmen  zu  wollen,  welche  es  den  3  Stadtkreisen,  mindestens  aber  dein
Stadtkreise  Charlottenburg  ermöglichen,  aus  der  Provinz  Brandenburg  auszuscheiden.
Da  wir  nicht  berufen  find,  für  die  Stadtkreise  Schöneberg  und  Rixdorf  Anträge
zu  stellen,  so  müssen  wir  es  uns  versagen,  die  Verhältnisse  dieser  Gemeinden  zu  erörtern
und  uns  vielmehr  darauf  beschränken,  für  die  Interessen  des  Stadtkreises  Charlottenburg
einzutreten.
Es  wird  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden  können,  daß  der  Stadtkreis  Charlottenburg ­
  leistungsfähig  ist,  und  daß  es  für  denselben  zur  Erfüllung  der  bisher  der  Provinz
Brandenburg  obliegenden  Ausgaben  nicht  der  Bildung  eines  weiteren  Kommunalverbandes
Berlin  bedarf  Wie  bereits  hervorgehoben,  verkennen  wir  nicht,  daß  das  Ausscheiden  des
Stadtkreises  Charlottenburg  aus  dem  Kommunalverbande  der  Provinz  Brandenburg  eine
Auseinandersetzung  mit  der  Provinz  zur  Voraussetzung  hat.  Für  die  Zwecke  der  Auseinandersetzung ­
  dürste  es  sich  empfehlen,  eine  dem  §  4  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember
1872  nachgebildete  Bestimmung  in  das  Gesetz  aufzunehmen.  In  ähnlichen  Fällen  werden
für  das  Auseinandersetzungsverfahren  regelmäßig  2  Instanzen  vorgesehen,  eine  vorbereitende
Beschlußbehörde  und  eine  richterliche  Entscheidungsbehörde.  Da  hier  an  der  Auseinandersetzung ­
  eine  Provinz  betheiligt  ist,  wird  davon  abgesehen  werden  müssen,  den  für  den  Fall
des  Ausscheidens  einer  Stadl  aus  einem  Kreise  vorgesehenen  Bezirksausschuß  als  Beschlußbehörde ­
  vorzusehen,  es  dürfte  vielmehr  als  eine  höherstehende  Behörde  der  Oberpräfident
hierfür  in  Aussicht  zu  nehmen  sein.  Da  der  Oberpräsident  von  Brandenburg,  wenn  auch
nur  mittelbar,  Partei  ist,  müßte  in  diesem  Fall  der  Oberpräsident  von  Berlin  die  erste
Instanz  bilden.  Die  Anrufung  des  Oberverivaltungsgerichts  als  zweite  Instanz  unter
Wahrung  der  üblichen  Frist  rechtfertigt  sich  danach  analog.
Eine  Reihe  gesetzlicher  Bestimmungen  hat  die  Zugehörigkeit  der  Stadtkreise
zu  einer  Provinz  zur  Voraussetzung,  es  wird  daher  für  den  Fall  des  Ausscheidens  Charlottenburgs
  aus  der  Provinz  dafür  Vorsorge  zu  treffen  sein,  welche  Regelung  dann  Platz  zu
greifen  hat.  Dies  wird  einer  Königlichen  Verordnung  überlassen  werden  können.
Sollte  zur  Zeit  das  Ausscheiden  allein  des  Stadtkreises  Charlottenburg  aus  dem
Kommunalverbande  der  Provinz  Brandenburg  für  angängig  gehalten  werden,  so  dürfte  es
doch  angezeigt  sein,  auf  die  Bildung  eines  neuen,  Charlottenburg  mitumfassenden  großen
Kommunalverbandes  hinzuweisen.  Es  ist  schon  jetzt  vorher  zu  sehen,  daß  in  der  Zukunft
die  Bildung  eines  einer  Provinz  ähnlich  zu  gestaltenden  Kommunalverbandes  von  Berlin
und  Umgebung  nicht  zu  entbehren  sein  wird.  Aus  dem  Grundgedanken  des  Gesetzentwurfes
ergiebt  sich  das  von  selbst.  Die  Bildung  eines  solchen  Kommunalverbaudes  ist  übrigens
nichts  Neues,  sie  war  vielmehr  bereits  im  §  2  Absatz  2  der  Provinzialordnung  vom
29.  Juni  1875  vorgesehen.  Auch  hat  die  Staatsregierung  mit  derselben  Begründung  1876
dem  Landtage  einen  Gesetzentwurf  betr.  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Provinz  Berlin
unterbreitet  svergl.  Drucksache  1875  Nr.  14,  1876  Nr.  102).
Dem  Interesse  des  Stadtkreises  Charlottenburg  würde  dadurch  entsprochen  werden,
daß  in  einem  besonderen  Paragraphen  Bestimmungen  etwa  folgenden  Inhalts  getroffen  werden:
Das  Ausscheiden  des  Stadtkreises  Charlottenburg  aus  dem  bisherigen  Provinzial-Verband
  ist  gestattet.  Auf  den  Antrag  des  Stadtkreises  wird  derselbe  durch  den  Minister
des  Innern  für  ausgeschieden  erklärt.  Es  ist  jedoch  zuvor  eine  Auseinandersetzung  darüber
zu  treffen,  welchen  Antheil  die  auszuscheidende  Stadtgemeinde  an  dem  Aktiv-  und  Passiv-Vermögen
  der  Provinz  Brandenburg,  sowie  an  etwa  fortdauernden  Leistungen  zu  gemeinsamen ­
  Zwecken  der  Provinz  Brandenburg  und  des  Stadtkreises  Charlottenburg  zu  übernehmen ­
  hat.
Ueber  die  Auseinandersetzung  beschließt  der  Oberpräsident  von  Berlin  vorbehaltlich  der
der  Provinz  Brandenburg,  sowie  dem  Stadtkreise  Charlottenburg  innerhalb  zwei  Wochen
gegen  einander  zustehenden  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht.
            
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