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Neu
Alt
Abb. 1 / Unterschied der zulässigen Höhe nach
der alten und neuen Bauordnung
Abb. 2 / Ausbildung von Balkon und Erker nach der alten
Bauordnung
Abb. 3 / Erkerausbildung nach der neuen Bauordnung
DAS KÜNFTIGE GESICHT BERLINS
VON JOHANNES GROBLER-HALENSEE
Nach der Bildung von Groß-Berlin trat die gebieterische Not
wendigkeit ein, die verschiedenen im Weichbilde Berlins gültigen
Bauordnungen durch eine einheitliche Bauordnung zu ersetzen.
Es ist lehrreich zu untersuchen, wie sich das Antlitz Berlins
durch die Auswirkung der neuen Bauordnung vom 3. 11. 25 ändern
wird, und wie neue Anschauungen bei der Bearbeitung der Bau
ordnung zu Worte gekommen sind.
Die neueBauordnung ermäßigt die Gebäudehöhen gegenüber der
alten um 2-3m. Ein Gebäude der 5 geschossigen Bauweise z. B. konnte
früher 22 m hoch werden; jetzt sind
nur noch 20 m zugelassen (Abb. 1).
Durch Dispens wird es jederzeit
möglich sein, künstlerisch bedeutsame
Architekturglieder, die sich nicht mehr
durch die Höhenberechnung decken
lassen, zu genehmigen. Die Verfechter
der Frontaufbauten können jedoch nach
unserer Ansicht mit dem Spielraum, den
die neue Bauordnungfür die Giebel bie
tet, auch ohnedem zufrieden sein, denn
nach Abzug der für die Geschosse not
wendigen Höhe von 5X3,50= 17,50 m
bleiben noch immerhin 2,50 m Höhe
verfügbar. Dazu kommt die etwa
unbenutzte zulässige Fassadenfläche
außerhalb der höher geführten Giebel
usw , die für die Durchschnittsberechnung der höheren Teile heran
gezogen werden kann.
Eine weitere Einschränkung ist durch die Vorschriften über die
Erker und Baikone eingeführt. Die alte Bauordnung ließ zu, daß
V$ der Hausfront von den Vorbauten eingenommen wurden und
zwar 1 / a von den Baikonen und 1 / 3 von den Erkern. Da der Vor
bau (Erker oder Balkon) nicht an die Nachhargrenze gerückt werden
durfte, erhielten die mittleren Zimmer die Vorbauten (Abb. 2).
Der Architekt hatte nur zu wählen, entweder die Erker vor die
Mitte und die Baikone seitlich davon zu legen, oder aber die
Baikone in die Mitte und die Erker seitlich davon anzuordnen.
Diese Haustypen wurden vom Bauherrn erzwungen, da die alte
Bauordnung die unentgeltliche Benutzung des Luftraums der Straße
für Erker und Baikone zuiieß und der Bauherr selbstverständlich
jede Vergünstigung in Anspruch nahm.
Die neue Bauordnung beseitigt die unentgeltliche Be
nutzung des Luftraums der Straße.
Die jetzige Bestimmung, daß Erker und Baikone nur ’/* der Front
einnehmen dürfen, erscheint daher nach den bisherigen Erfahrungen
überflüssig (Abb. 3). Wenn man sich entschloß, sie trotzdem in
die Bauordnung aufzunehmen, so geschah es, um auf alle Fälle
eine Grenze zu setzen. Verfasser hält es für das Richtigste in diesem
Punkte die größte Weitherzigkeit walten zu lassen und die Länge
der Vorbauten unter folgenden Einschränkungen nicht zu begrenzen:
1. Die Vorbauten dürfen über eine Linie von 60° an der Nach
barkante nicht hinausgehen. Wenn sich ihre Seitenflächen decken,
dürfen sie auch auf der Nachbargrenze
errichtet werden
2. Die Tiefe der Vorbauten richtet
sich nach der Straßenbreite und darf
1,5 m nicht überschreiten.
3. Erker werden mit der doppelten
Fläche vom Bruchteil aus der Anzahl
der Geschosse, in denen sie überein
ander ausgeführt werden, und der zu
lässigen Anzahl der Vollgeschosse des
Gebäudes, Baikone mit dieser Fläche
selbst vom Grundstück abgezogen
(Abb. 4).
Werden die Bestimmungen der Bau
ordnung über die Höhe der Gebäude
und über die Vorbauten das gesamte
Straßenbild in einem neuen Gewände
erscheinen lassen, so sind die Bestimmungen über die Geschäftsviertel
dazu angetan, das Bild der Geschäftsviertel ( City) — also des ältesten
Berlin — entscheidend umzuformen und ihnen ein ganz anderes Ge
präge zu geben. Die neue Bauordnung läßt die Möglichkeit so
genannter „Geschäftsviertel“ zu, in denen nur Geschäfte, Bürohäuser
und Hotels errichtet werden dürfen, Wohnungen aber mit Ausnahme
jener der Inhaber oder der Aufseher verboten sind. Diese Ge
schäftsviertel erhalten u. «. folgende Vergünstigungen;
1. Sie dürfen 4 m höher sein als die betreffenden Bauklassen
im übrigen zulassen.
2. Als Dachneigung darf anstelle der 45° der Winkel von 60"
angenommen werden.
3. Innerhalb dieser Höhe darf ein Geschoß mehr errichtet
werden, als die Bauklasse gestattet.
Bis jetzt, d. h. nach der alten Bauordnung, waren in der Altstadt
nur 5 Geschosse zugelassen. Die neue Bauordnung läßt dieselbe Ge
schoßzahl zu, gibt aber den Gcschäftsvierteln ein weiteres Geschoß
Abb. 4 / Schema der zulässigen Erkerausbildung nach Vorschlag des
Verfassers