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Abb. 4 / Aus dom Bebauungsplan für Gotenburg / Architekt: Albert Lilienberg'
Göta-Platz / Zeichenerklärujf nebenstehend
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VORHANDENES
1 Festgestclller Bebauungsplan
2 Grenzen der Grundstücke
3 Gebäude
4 Höhenlagen der Straßen
BEBAUUNGSPLAN, FÜR DEN DIE FESTSTELLUNG
NACHGESUCHT WIRD
5 Linie 3 m außerhalb des Geländes, für das die Festsiellungeines Bebauungs
planes nachgesucht wird
6 Grenzen
7 Straßen und öffentliche Plätze
8 Öffentliche Plätze für Ziergärten u. dgl.
9 Baumreihen
10 Höhenlagen für Straßen und Plätze
11 Grenzen für die verschiedenen Höhenlagen
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ART DER AUSNUTZUNG
DER BAUBLÖCKE
a Vorgärten und sonstige Grundstücksteile, die weder bebaut noch unter
kellert werden dürfen
b Teile von Grundstücken, wo nur Säulenvorhallen, Terrassen und Treppen
angelegt werden dürfen. Bei Anlage der Vorgärten und Höfe sind die
Vorschriften innezuhalten
c Baublöcke für öffentliche Gebäude
d Baublöcke, für die, außer dem in c angegebenen, gilt, daß für den
Straßenverkehr Durchgänge gelassen werden sollen
e Grundstöcke, auf denen Gebäude nur auf der Höhenlage, die daneben
angegeben ist, aufgeführt we>den dürfen
f Grundstücke für geschlossene Bebauung; Gebäudehöbe ist im schwarzen
Kreis für den Dachfuß und im schwarzen Rechteck für den Dachfirst
angegeben, wobei die Neigung des Daches 30 Grad nicht übersteigen
darf. Dachfenster gegen Straßen und öffentliche Gebäude nicht zulässig
g Grundstücke für Gebäude in gesdilosscner Reihe
h Durchfahrt für den Straßenverkehr
i Erdgeschoß als Säulen- oder Laubengang ausgebildet
k Gebäude in geschlossener Reihe bis zu der im schwarzen Kreis an
gegebenen Höhe, flach abgedeckt, Balustrade
1 Die künstlerische Gestaltung der Gebäude erfolgt, wie es die Lage des
Grundstückes und die benachbarten Gebäude erfordern
m Feuergefährliche, industrielle oder damit vergleichbare Anlagen dürfen
nicht angeordnet werden. Die Grundstücke dürfen nicht zu Niederlagen
gebraucht werden außer für Baumaterial während der Bauzeit
n ln den Baublocken, für die vors;eschrieben worden ist, daß Teile de*
inneren der Grundstücke unbebaut bleiben sollen, darf der Hof kleinere
Fläche und Breite haben, als die in dem Baugesetze vorgeschriebenen,
wenn der unbebaute Boden eine zusammenhängende Fläche von min
destens 800 qm ausmacht
Bemerkenswert für deutsche Verhältnisse ist vor allem die Ab
kehr von dem englischen System der einzelnen Zweckverbände,
der „ad hoc Verwaltungskörper“. Wertvoll ist ferner die Fest
stellung, daß die Einheitsgemeinde mit dezentralisierten Neben
aufgaben dem erweiterten Zweckverband mit zentralisierten Haupt
aufgaben letzten Endes gleich ist, daß es sich also nur um ver
schiedene Wege mit dem gleichen Endziel handelt. Beachtlich ist
schließlich dieTatsache,daß sich der erweiterte Zweckverband in dem
Bergwerksbezirk von Pittsburg, die Einheitsgemeinde aber in der
stark zentral entwickelten Großstadt New York herausgebildet hat.
Der Vergleich mit dem Zweckverband Ruhrkohlenbezirk und
der Einheitsgemeinde Berlin Hegt auf der Hand. Die erste Verwal
tungsform eignet sich offenbar besser für die um einige gleichwertige
Städte gruppierten Bergbau gebiete, die letztere für die zentral ent
wickelten Großstädte des Handels und der verarbeitenden Industrie,
Beide Wege aber müssen im Gesetz offen gehalten werden.
Die Regionalverwaltung von Groß-Pittsburg umfaßt das Gebiet
des früheren Landkreises Allegheny. Dieser Landkreis ist auf
gehoben worden, ohne daß die Einzelgemeinden den Großstädten
zugeschlagen wurden. Die Gemeinden, Großstädte, Kleinstädte
und Dörfer sind selbständige Glieder der Regionalverwaltung.
Bisher waren kreisfreie Städte in den Vereinigten Staaten
selten, auch die Großstädte gehörten dem Landkreisverbande an.
Nunmehr sollen die Landkreise im Gebiet der großen Zusammen
ballungen beseitigt werden; denn man empfindetimmermehr.daßdie
politischen Grenzen mit den Wirtschaftsgrenzen und den diesen ent
sprechenden Grenzen der Zusammenballung übereinstimmen müssen.
Der Amerikaner erstrebt also eine Scheidung der örtlichen
Verwaltung städtischen von der Kreisverwaltung ländlichen Cha
rakters. Der Entwurf eines Preußischen Städtebaugesetzes aber
strebt anscheinend gerade das Gegenteil an, arbeitet auf den
Zustand hin, der in den Vereinigten Staaten bisher bestand und
den man dort zu beseitigen wünscht.
Dieser Umstand gibt doch sehr zu denken. Nehmen wir ein
mal an, die Bestrebungen der Preußischen Regierung, den Land
kreis als Planbehörde im Städtebaugesetz zu verankern, seien
dort berechtigt, wo der Kreis allseits gleichmäßig industrialisiert
ist, wie in den Bergbaugebieten, so muß doch gesagt werden,
daß der Kreis in der Nähe einer zentral entwickelten Großstadt
des Handels und der Verarbeitungsindustrie kein einheitliches
Gebilde mehr ist. Die an den Radialbahnen gelegenen, im
städtischen Sinne entwicklungsfähigen, Gebiete des Kreises haben
mit den ländlichen Gebieten sehr wenige Beziehungen mehr; um
so enger aber sind ihre Beziehungen zur Großstadt.
Als Wirtschaftsgebiet kann der Landkreis in der Nähe einer zentral
entwickelten Großstadt nicht angesprochen werden, und es hat daher
auch keinen Zweck, die Kreisverwaltung zur Planbehörde zu machen.
Zu 2. Durch die Gründung der Reichsbahngesellschaft sind
die Aufgaben des Deutschen Städtebaus nicht einfacher geworden.
Die Reichsbahn ist keine reine Privatgesellschaft, sie hat daneben
auch noch behördliche Funktionen. Sie ist ferner ein Monopol
betrieb und besitzt daher eine weit stärkere Stellung, als Privat
bahnen anderer Länder.
Das Beispiel Amerikas zeigt, das große Städte, welche Sitze
mehrerer Eisenbahngesellschaften sind, städtebauliche Projekte oft
deshalb durchzusetzen vermögen, weil der Wettbewerb der ein
zelnen Gesellschaften Möglichkeiten der Einwirkung schafft. Auch
das Reklamebedürfnis zwingt diese Gesellschaften häufig zu großen
Aufwendungen, beispielsweise für Empfangsgebäude. Das be
kannteste Beispiel ist der große Eisenbahnknotenpunkt Chicago,