4 (4 Steuer- und Zollblatt für Berlin 2. Jahrgang Nr.35 9. August 1952
(2) Der.unentgeltliche Heimfall ist durch. die KAE, die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
A/KAE und die D/KAE vom April 1941 ab untersagt massen stets Betriebsausgaben (Werbungskosten) dar. Sie
worden. Bereits bestehende Heimfallverpflichtungen sind sind demgemäß in voller Höhe abzugsfähig.
nach Maßgabe der Abgeltungsrichtlinien des Reichs-
kommissars für die‘ Preisbildung vom 7. Oktober 1944 835 a. Abzugsfähigkeit der Übergangsabgabe
(veröffentlicht in der Zeitschrift der Vereinigung der Elek- . n
trizitätswerke 43. Jahrgang Heft 10 bis 12/1944) umzu- _ Die Behandlung der Übergangsabgabe bei Ermittlung
wandeln. Die Umwandlung der Heimfallverpflichtungen ist des Einkommens regelt sich nach $ 15 des Gesetzes zur
in der Praxis erst in einigen Fällen durchgeführt worden, Ergänzung des Gesetzes über Abgaben in Vorbereitung
weil der Termin für die Abgeltung im Jahr 1944 auf un- eines / Lastenausgleichs vom 10. 4. 1952 (GVBl. S. 261).
bestimmte Zeit verlegt worden ist. Es bestehen keine Be-
denken, bei der Umwandlung von Heimfallverpflichtungen 36. Beteiligungen an neugegründeten Unternehmen
die oben bezeichneten Abgeltungsrichtlinien des Reichs- Beteiligungen an Unternehmen sind mit” den zAn-
er ür die Preisbildung auch steuerlich zu be- schaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Es kann
Ren, statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
38. KonzesSionsabgaben bei öffentlichen Verkehrsbetrieben © 0 ya Ba Ka EDE EC Werden RS PestCht du
(1) Für die Abgaben der Betriebe, die dem öffentlichen 90. Regel kein Anlaß, di Befehl an v +08 008 a ten
Verkehr dienen, sind preisrechtlich keine Höchstsätze fest- N Unterrehmen. unter. d en Ans A
; K chaffungspreis zu bewerten.
gesetzt worden. Diese Abgaben haben nicht den gleichen Vgl. das RFH-Urteil vom 11. 5. 1939 (RStBI. 1939 S. 805)
Charakter wie die Konzessionsabgaben im Sinne der KAE, ) © ) “
sondern stellen in stärkerem Maße ein Entgelt für die An aA A
Wegebenutzung dar. Sie werden aber aus Gründen der Ne ES EN er ED EG
Einheitlichkeit im folgenden ebenfalls als Konzessions- 5 1950%und Ss 7 BetG 1951 a
abgaben bezeichnet. Die steuerlich abzugsfähigen Kon- i a ;
zessionsabgaben bei den Öffefitlichen Verkehrsbetrieben (1) Die Anwendung des $ 7a Abs. 2 Satz 2 EStG 1950
(öffentlichen Versorgungsbetrieben, die dem Öffentlichen auf Körperschaften ist in $&$ 15 Ziff. 1 KStDV 1950, die
Verkehr dienen) sind für den VZ 1951 ebenfalls sinngemäß Anwendung des $ 7a EStG: 1951 auf Körperschaften in
nach den Bestimmungen der KAE zu berechnen, soweit im $ 15 Ziff. 1 KStDV 1951 geregelt.
folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die zu dem im 87a Abs.2 Satz2 EStG 1950 oder
(2) Die Konzessionsabgaben sind bei den öffentlichen $ 7a Abs. 1 Satz 1 EStG 1951 bezeichneten Personenkreis
Verkehrsbetrieben ‚steuerlich bis zur Hälfte der Höchst- gehörenden Gesellschafter oder Mitglieder müssen an der
sätze anzuerkennen, die nach $ 2 Absatz 1 Buchstabe b Körperschaft während des ganzen Ermittlungszeitraums
und 8 2 Absatz 2 KAE für die Einnahmen aus Liefe- beteiligt sein, für den die Bewertungsfreiheit beansprucht
rungen zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen wird, Für _ die Höhe des Hundertsatzes, mit dem der ein-
Tarifpreisen gelten. Es gilt danach für die Verkehrs- zelne Gesellschafter oder das einzelne Mitglied an der
betriebe in Berlin West der Satz von 10 v.H. der Roh- Körperschaft beteiligt ist, ist der Durchschnitt der Höhe
einnähmen. Dieser Satz ist für alle Roheinnahmen aus den der Beteiligung am Anfang und am Ende des Wirtschafts-
Verkehrsleistungen maßgebend. Die Anwendung des Satzes jahrs maßgebend. Als Beteiligung im Sinn des $ 15 Ziff. 1
für Roheinnahmen aus Leistungen, die nicht zu den all- Satz 3 KStDV 1950 oder $ 15 Ziff, 1 Satz 3 KStDV 1951
gemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen ab- ist grundsätzlich die Beteiligung am eingezahlten Grund-
gegeben werden ($ 2 Absatz 1 Buchstabe a KAE), komint oder Stammkapital — bei Erwerbs- und Wirtschafts-
bei den öffentlichen Verkehrsbetrieben nicht. in Betracht. genossenschaften das tatsächliche Geschäftsguthaben --—
RI : zu verstehen. Gesellschafterdarlehen, die nach der Recht-
(3) eNtäNT- In Beriin sprechung, des RFH bei der Körperschaftsteuer als ver-
(4) entfällt in Berlin decktes Grund- oder Stammkapital behandelt werden,
(5) Bleibt die vereinbarte oder mangels Vereinbarung gelten als Beteiligung. Gläubigerrechte und ähnliches sind
gezahlte Konzessionsabgabe hinter dem Satz nach Ab- bei der Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht zu
satz 2 zurück, so ist nur die vereinbarte oder gezahlte berücksichtigen.
Abgabe steuerlich zu berücksichtigen. Maßgebend ist die ns n -
vor dem 1. April 1949 vereinbarte oder gezahlte Abgabe. 38. Begriff des Unternehmens im Sinne des 8 7a
Der vor dem 1. April 1949 als Konzessionsabgabe verein- Absatz 1 EStG
barte oder gezahlte Hundertsatz der Roheinnahmen gilt Nach 8 7a Absatz 1 EStG kann der Steuer-
auch für die folgenden Jahre, Erhöhungen im VZ 1951 pflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
sind steuerlich nur zu berücksichtigen, soweit der Satz ;n dem darauf folgenden Jahr Bewertungsfreiheit bis zu
nach Absatz 2 nicht überschritten wird und die Erhöhungen insgesamt 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungs-
wirtschaftlich begründet sind. Ist ‚die vereinbarte oder kosten, höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden
gezahlte Abgabe nicht nach den Roheinnahmen bemessen, Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu
so ist sie zur Ermittlung des maßgebenden te 100 000 DM jährlich in Anspruch. nehmen. Auch bei
entsprechend umzurechnen (vgl, $ 4 Absatz 2 KAE). Bei Organverhältnissen mit Gewinnausschlußvereinbarung
der Umrechnung ist von der Konzessionsabgabe ausZzu- kann der Höchstbetrag von 100000 DM sowohl von dem
gehen, die für das letzte vor dem 1; April 1949 abge- beherrschenden Unternehmen als auch von der bzw. den
schlossene Wirtschaftsjahr vereinbart oder gezahlt worden Untergesellschaften in Anspruch genommen werden. Es
ist. Übersteigt die vereinbarte oder gezahlte Abgabe den ist davon auszugehen, daß ein bestehendes Organverhältnis
Satz nach Absatz 2. so ist dieser Satz maßgebend. an der rechtlichen Eigenschaft der Untergesellschaften. als
(6) 85 KAE ist bei den öffentlichen Verkehrsbetrieben Selbständige Unternehmen auch im Sinne des -& 7a Ab-
nicht anzuwenden. ; satz 1 EStG nichts ändert.
(7) Die Einnahmen aus dem Omnibusverkehr sind. bei 89. Steuerliche Behandlun zZ .
. g von Zuschüssen und unver-
ann SAD der Konzessionsabgaben zu berück- zinslichen Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus im
SICHLAECN, Sinne des 8 7c EStG bei ‚Betrieben gewerblicher Art von
(8) entfällt in Berlin fr Körperschaften des öffentlichen. Rechts
« 2 (1) Die Eigenbetriebe der Körperschaften des Ööffent-
34. Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungs- lichen Rechts werden nach 8 1 Absatz 1 Ziffer 6 KStG
. Kassen x als steuerlich selbständige Rechtssubjekte behandelt. In
Auf Abschnitt 27 EStR 1951.wird hingewiesen, ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist aner-
$ . kannt, daß zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körper-
85. Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer schaft und einem ihr untergeordneten rechtlich unselb-
In Berlin werden Kirchensteuern von Körperschaften ständigen Betrieb (Eigenbetrieb) steuerlich wirksame Ver-
Nicht erhoben. Soweit solche Steuern außerhalb Berlins träge, z. B. Darlehnsverträge, Pachtverträge, abgeschlossen
von Körperschaften erhoben werden. stellen sie bei werden können (vgl.. RFH-Urteil vom. 7. 4. 1936 I A