DER STÄDTEBAU
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beschränkung fünf Jahre nach gestelltem Verlangen erlischt,
und das Denkmal aus der Reihe der geschützten Denkmale
im Verzeichnis und im Stadt- (Orts-) Bauplan zu streichen ist.
Die geschützten Denkmale sind nach Möglichkeit für
öffentliche Zwecke zu verwenden oder mit geplanten öffent
lichen Bauanlagen (§ 8) in Verbindung zu bringen.
§ io.
Gesundheitswidrige Bauten.
Für alle gesundheitswidrigen Gebäude oder Gebäude
teile, welche voraussichtlich nur im Wege der Enteignung
verbessert, beseitigt oder umgebaut werden können, hat die
Gemeinde gleichzeitig mit der Verfassung oder Ergänzung
des Stadt- (Orts-) Bauplanes ein Verzeichnis („Verzeichnis
der gesundheitswidrigen Bauten — Beilage zum Stadt- [Orts-]
Bauplan) anzulegen.
Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, alle Maß
nahmen zur Verbesserung (durch bauliche Änderungen und
Ergänzungen oder durch besondere Benutzungsvorschriften),
Beseitigung oder zum Umbau der in dieses Verzeichnis
aufgenommenen Bauten zu treffen und erforderlichenfalls
die Enteignung nach Maßgabe des diesem Gesetze ange-
schlossenen Verfahrens durchzuführen. In jedem derartigen
Falle ist eine etwa mögliche Verbindung mit den durch
§ 8 (öffentliche Bauanlagen) und § 9 (Denkmalschutz) ge
gebenen städtebaulichen Maßnahmen anzustreben. Die Ge
meinde ist bei der Aufstellung des Verzeichnisses sowie bei
allen die gesundheitswidrigen Bauten betreffenden Maß
nahmen an die sich hierauf beziehenden ministeriellen Ver
ordnungen und an die Weisungen der zuständigen staat
lichen (Sanitäts-) Behörden gebunden.
Als Entschädigung darf nur der Umbauwert inbetracht
kommen. Für angeordnete Verbesserungen gebührt dem
Besitzer keine Entschädigung.
§ 11.
Bauverbotsflächen.
Die Grundstücksflächen, welche nach § 2, e2 im Stadt-
(Orts-) Bauplan mit einer „inneren Bauflucht“ umgrenzt
sind, unterliegen dem immerwährenden Bauverbot. Die
Gemeinde ist berechtigt und über Verlangen des Besitzers
eines Wohnhauses, welches gegen die Bauverbotsfläche
Fenster oder unmittelbar angrenzende Hof- oder Garten
flächen hat, auch verpflichtet, auf der Bauverbotsfläche
stehende Gebäude oder Gebäudeteile sofort entfernen zu
lassen. Für dieses Bauverbot ist keine Entschädigung zu
leisten; der Umstand, daß an einer solchen Bauverbotsfläche
die einzelnen Besitzer verschieden beteiligt sind, gibt eben
falls keinerlei Anspruchsrechte. Für die zu beseitigenden
Gebäude oder Gebäudeteile ist volle Entschädigung von der
Gemeinde zu leisten, wobei eine Wertänderung der restlichen
Baufläche nicht zu berücksichtigen ist.
Die Gemeinde ist ferner berechtigt, für jeden einzelnen
mit Bauverbotsflächen versehenen Baublock besondere Vor
schriften über die Ausgestaltung (Nutz-, Ziergärten, Sport
plätze, Gartenhäuschen, Glashäuser, Schuppen, Aussichts
türme, Windmotoren, Einzäunungen, Grenzmauern u. dgl.)
Verwendung (Viehhaltungen, Lärmverbote u. dgl.) und Zu
fahrtsmöglichkeit (gemeinsame Wege oder Öffnung von
Durchfahrten zu bestimmten Zeiten) für die sämtlichen
Freiflächen eines solchen Baublockes (Bauverbotsflächen
und Höfe) zu erlassen. Diese Vorschriften bilden eine Bei
lage zum Stadt- (Orts-) Bauplan (§ 2).
§ 12.
Gemeinnützige Wohnhausanlagen.
Zugunsten gemeinnütziger Wohnhausanlagen ist die-
Gemeinde berechtigt und über Auftrag des (Ministeriums
für öffentliche Arbeiten?) auch verpflichtet, auf zusammen
hängenden, bisher unverbauten Grundstücksflächen ein.
zwei Jahre lang wirkendes Bauverbot zu legen und
während dieses Zeitraumes die Enteignung durchzuführen,
wenn die in § 4, Punkt 1—7 — mit Ausnahme von
Punkt 2 — gegebenen Voraussetzungen und Bedingungen
erfüllt sind.
Die Gemeinnützigkeit des Unternehmens muß vom
(Ministerium für öffentliche Arbeiten?) bestätigt sein.
§ 13.
Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen und
Gartenanlagen.
Die Herstellung aller im Stadt- (Orts-) Bauplan ent
haltenen öffentlichen Verkehrsflächen und Gartenanlagen
hat die Gemeinde (siehe § 15) zu besorgen. Zur Her
stellung der öffentlichen Verkehrsflächen und Gartenanlagen
gehören:
a) die Erwerbung der erforderlichen Grundflächen und
die Ablösung der etwa abzutragenden Gebäude oder
Gebäudeteile (§ 7).
b) Herstellung der im Stadt- (Orts-) Bauplan vorgesehenen
Höhenlage samt allen dazu erforderlichen Bauten
(Böschungsmauern, Brücken u. dgl.) sowie Entschädi
gung der Anrainer für eine Inanspruchnahme oder Ver
änderung ihrer Liegenschaften anläßlich der Herstellung
der Höhenlage der Verkehrsflächen,
c) Die Herstellung des Unterbaues und der Oberflächen
befestigung (Fahrbahn- und Fußwege) einschließlich des-
Grünschmuckes (Rasen, Bäume u. dgl.). Die Art der
Herstellung bestimmt die Gemeinde, soweit dies nicht
schon im Stadt- (Orts-) Bauplan vorgeschrieben.
d) Die Anlagen für die Entwässerung und Beleuchtung der
Verkehrsflächen sowie für die Entwässerung, Fäkalien
abfuhr, Beleuchtung und Trinkwasserversorgung der
angrenzenden Grundstücke unter Berücksichtigung der
laut Stadt- (Orts-) Bauplan und Bauordnung möglichen
Überbauung.
Von der Ausführung einer technisch vollkommenen
Entwässerungsanlage und einer Trink Wasserleitung (Punkt d)
kann die Gemeinde durch die ’) ganz oder teil
weise auf eine bestimmte Zeit enthoben werden, wenn die
wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern und andere den
örtlichen Verhältnissen entsprechende Einrichtungen besorgt
werden.
Die geplanten Verkehrsflächen sind im unmittelbaren
Anschlüsse an die bestehenden fertigen Verkehrsflächen so
fort vollkommen herzustellen, wenn die Besitzer der an
liegenden Grundstücke mit mehr als der Hälfte der vor
gesehenen Straßen- (nicht Bau-) Fluchten dies beantragen.
Die Verwendbarkeit der angrenzenden Grundstücke (Be
schränkung durch Bauverbote u. dgl.) kommt dabei nicht
inbetracht. Alljährlich hat die Gemeinde mindestens '/so-
der im Stadt- (Orts-) Bauplan vorgesehenen neuen Verkehrs-
fiächen herzustellen.
J ) Eine der Gemeinde übergeordnete Stelle.