DER STÄDTEBAU
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können z. B. in Stadtteilen mit offener Bebauung größere
Staatsbauten einfach unmöglich gemacht oder ihre Anordnung
kann sehr eingeschränkt werden.
Aber die baupolizeilichen Bestimmungen halten sich in
engem, festbestimmtem Rahmen, sie können die der Polizei
im allgemeinen zustehenden Befugnisse nicht überschreiten.
Wesentlich wichtiger für die Staatsbauten ist die Menge
einzelner Ortsstatute. Sie enthalten in den verschiedenen
Gemeinden ein mannigfaches Aussehen und eine Unsumme
von Einzelbestimmungen. Wichtig sind vor allem die Ortsstatute
auf Grund des „Verunstaltungsgesetzes“. Sie beziehen
sich meist auf rein schönheitliche Forderungen. Es werden
örtliche Bestimmungen für die künstlerische Stellung der
Staatsbauten maßgebend. Bereits mehrfach sind die Ortsstatute
mit der künstlerischen Stellung der Staatsbauten in
Gegensatz geraten. Das kann leicht zu unerquicklichen
Auseinandersetzungen führen. Bekannt ist auch, daß schon
Bestrebungen im Gange sind, die zu weitgehende Freiheit
örtlicher Gesetzgebung - auf diesem Gebiet einzuschränken.
Die Zahl der einengenden Bestimmungen für staatliche
Neubauten ist jedenfalls groß. Die Möglichkeit, jeweils die
aus örtlichen, verkehrstechnischen und schönheitlichen
Gründen geeignete Baustelle zu wählen, ist dadurch recht
beschränkt. Und doch sollten nur solche Gründe für die
Stellung der Staatsbauten im Stadtganzen maßgebend sein.
Die Kirchen, bei denen der Staat als Patronatsbauherr auftritt,
mögen hier unberücksichtigt bleiben. Sie können als
Staatsbauten im Sinne dieser Ausführungen nicht gelten.
Ihre Stellung im Stadtbilde ist natürlich außerordentlich
wichtig. Auch eine Gruppe von Staatsbauten wird hier
absichtlich übergangen, das sind die Hochbauten der Eisenbahnverwaltung.
Ihre Stellung ist an die Führung der
Gleise gebunden. Werden Empfangsgebäude u. dgl. errichtet
oder verlegt, so wirkt ihre Lage in der Regel planbildend,
d. h. der Bebauungsplan hat sich nach ihnen zu richten.
Durch die örtliche Stellung der Staatsbauten ist am
meisten ihre Wirkung im Stadtbilde bedingt. Maßgebend
für die örtliche Stellung aller Staatsbauten ist die Größe
der Stadt, sowohl nach Einwohnerzahl als nach Ausdehnung;
dann die Oberflächengestaltung der Stadt, ob eben oder in
sehr bewegtem Gelände; schließlich die Eigenart der Stadt,
ob vorwiegend Industrie- oder Wohnstadt. Maßgebend für
die örtliche Stellung der einzelnen Staatsbauten ist die
Besonderheit ihrer Benutzung in Rücksicht auf die Einwohnerschaft.
In den letzten Jahren macht sich allerdings
eine starke „Landflucht“ der Staatsbauten bemerkbar. Maßgebend
sind zum Teil fiskalische Gründe. Bei der schnellen
Entwicklung der Städte ist das Gelände draußen billiger.
Es ist rechtlich nicht möglich, Bauplätze für Staatsbauten
im Bebauungsplan freizuhalten. Der Staat muß sich meist
nach Festsetzung des Planes geeignete, nicht zu teure Bauplätze
suchen. Maßgebend sind auch gesundheitliche
Gründe. An der Schaffung möglichst gesunder, freier Arbeitsstätten
ist den beteiligten Behörden vor allem gelegen. Bei
Seminaren, Schulen usw. erscheint das auch ohne weiteres
naheliegend. Aber auch Gerichtsbauten, Steuerämter usw.
werden neuerdings gern aus dem Stadtinnern hinausgelegt.
Vom geschäftlichen und verkehrstechnischen Standpunkte
wird das in jedem einzelnen Falle eine sorgsame Überlegung
erfordern. Tatsächlich sind die Städte selbst mit dieser
Stellung staatlicher Neubauten meist nicht einverstanden.
Es pflegt sich oft ein heftiges Für und Wider zu erheben.
Die Lage der Staatsbauten zu den einzelnen Straßen und
Plätzen der Stadt ist von großer Wichtigkeit. Die Gestaltung
des Bebauungsplanes müßte von vornherein mit Stellung
und Anordnung der Staatsbauten Hand in Hand gehen. Nur
so wäre vom Verkehrsstandpunkt eine leicht auffindbare,
leicht zugängliche Lage sicherzustellen. Nur so wäre
auch vom Schönheitsstandpunkt der mannigfachen
Schwierigkeiten Herr zu werden, die sich für die neuzeitlichen
Staatsbauten durch ihr Gebundensein an den vorhandenen
Bebauungsplan ergeben. Jetzt können die mannigfachen
Grundsätze des künstlerischen Städtebaues nur in
wenigen Fällen voll zur Wirklichkeit werden.
Am meisten Freiheit werden die Staatsbauten in rein
architektonischer Hinsicht haben. Das bedingt in engerem
Sinne ihre künstlerische Stellung im Stadtbilde. Freilich
wird auch bei Staatsbauten eine sorgsame Rücksicht auf
die Umgebung, und insbesondere in den geschlossenen
Straßen der Altstadt eine weitgehende Rücksicht auf das
Bestehende zu fordern sein. Der Bau muß sich seinem
Wesen nach den besonderen Eigenheiten der Stadt einfügen.
Allerdings braucht er seine Stellung als Staatsbau nicht zu
verleugnen.
In ihren Wünschen und Forderungen inbetreff der
architektonischen Gestaltung pflegen einzelne Städte recht
weit zu gehen. Es ist schon auf die Forderungen einzelner
Ortsstatute hingewiesen worden. Das Wesen der heimatlichen
Bauweise darf nicht mißverstanden werden. Man
vergesse doch nicht, daß ein gotischer Bau in Straßburg
einem gotischen Bau in Magdeburg weit ähnlicher war als
ein gotischer Bau in Straßburg einem barocken Bau ebendort.
Und je weiter die Stilformen vorschreiten, je leichter
Verkehr und Ausgleich sind, um so ähnlicher werden die
Bauten der verschiedenen Landesteile. Ein „Biedermeierbau**
aus Königsberg ähnelte bereits viel mehr einem Biedermeierhaus
in Koblenz, als das entsprechend mit den Bauten zur
Zeit der Gotik der Fall war. Tiefgehende Unterschiede, wie
den Backsteinbau der Küste und den Putzbau Süddeutschlands,
die feinere Abwandlung der Stilformen je nach den
einzelnen Landesteilen und örtlichen Materialien wird auch
ein noch weitgehenderer Ausgleich nicht verwischen können.
Gewisse große Formen aber — erinnert sei an Messels
Warenhausbau — werden sich heute schnell alle Landesteile
erobern. Es ist Sache des Künstlers, sie für die einzelnen
Gebiete entsprechend zu gestalten. Aber man soll ihnen
den Eingang nicht verwehren, „weil sie früher nicht dort
waren“. Besonders für größere Bauten und Baugruppen im
Erweiterungsgebiet der Stadt muß eine gewisse Freiheit gestattet
sein. Hier liegt in der Regel ein bestimmter Baucharakter
nicht vor. Wenn der Staat hier künstlerisch
wertvolle Bauten schafft, so kann man diese als Mittelpunkte
künftiger Kunstentwicklung ansehen. Die kleinen
Häuser haben sich dem einzufügen. Nicht umgekehrt. Es
kann nicht als richtig anerkannt werden, ängstlich zu forschen,
ob die dabei angewendeten Einzelformen in der betreffenden
Stadt genau so bereits vorhanden sind oder nicht.
Noch weniger kann es als richtig bezeichnet werden, bei
jedem Staatsbau unbedingt neue, „moderne“ Formen in der
Einzelbildung zu verlangen. Grundlage kann für die künstlerische
Bewertung auch der Staatsbauten nur sein, daß sie
ein Ausdruck ihrer Zweckbestimmung sind und daß sie in
bezug auf Bauart und Baustoffe dem Landesteil angepaßt
sind. Man sollte den großen Staatsbauten das ihnen natür-