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Band H. 10

Volltext : Städtebau (Public Domain) Ausgabe 10.1913 (Public Domain)

DER  STÄDTEBAU

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können  z.  B.  in  Stadtteilen  mit  offener  Bebauung  größere
Staatsbauten  einfach  unmöglich  gemacht  oder  ihre  Anordnung ­
  kann  sehr  eingeschränkt  werden.
Aber  die  baupolizeilichen  Bestimmungen  halten  sich  in
engem,  festbestimmtem  Rahmen,  sie  können  die  der  Polizei
im  allgemeinen  zustehenden  Befugnisse  nicht  überschreiten.
Wesentlich  wichtiger  für  die  Staatsbauten  ist  die  Menge
einzelner  Ortsstatute.  Sie  enthalten  in  den  verschiedenen
Gemeinden  ein  mannigfaches  Aussehen  und  eine  Unsumme
von  Einzelbestimmungen.  Wichtig  sind  vor  allem  die  Ortsstatute ­
  auf  Grund  des  „Verunstaltungsgesetzes“.  Sie  beziehen
sich  meist  auf  rein  schönheitliche  Forderungen.  Es  werden
örtliche  Bestimmungen  für  die  künstlerische  Stellung  der
Staatsbauten  maßgebend.  Bereits  mehrfach  sind  die  Ortsstatute ­
  mit  der  künstlerischen  Stellung  der  Staatsbauten  in
Gegensatz  geraten.  Das  kann  leicht  zu  unerquicklichen
Auseinandersetzungen  führen.  Bekannt  ist  auch,  daß  schon
Bestrebungen  im  Gange  sind,  die  zu  weitgehende  Freiheit
örtlicher  Gesetzgebung -  auf  diesem  Gebiet  einzuschränken.
Die  Zahl  der  einengenden  Bestimmungen  für  staatliche
Neubauten  ist  jedenfalls  groß.  Die  Möglichkeit,  jeweils  die
aus  örtlichen,  verkehrstechnischen  und  schönheitlichen
Gründen  geeignete  Baustelle  zu  wählen,  ist  dadurch  recht
beschränkt.  Und  doch  sollten  nur  solche  Gründe  für  die
Stellung  der  Staatsbauten  im  Stadtganzen  maßgebend  sein.
Die  Kirchen,  bei  denen  der  Staat  als  Patronatsbauherr  auftritt,
  mögen  hier  unberücksichtigt  bleiben.  Sie  können  als
Staatsbauten  im  Sinne  dieser  Ausführungen  nicht  gelten.
Ihre  Stellung  im  Stadtbilde  ist  natürlich  außerordentlich
wichtig.  Auch  eine  Gruppe  von  Staatsbauten  wird  hier
absichtlich  übergangen,  das  sind  die  Hochbauten  der  Eisenbahnverwaltung. ­
  Ihre  Stellung  ist  an  die  Führung  der
Gleise  gebunden.  Werden  Empfangsgebäude  u.  dgl.  errichtet
oder  verlegt,  so  wirkt  ihre  Lage  in  der  Regel  planbildend,
d.  h.  der  Bebauungsplan  hat  sich  nach  ihnen  zu  richten.
Durch  die  örtliche  Stellung  der  Staatsbauten  ist  am
meisten  ihre  Wirkung  im  Stadtbilde  bedingt.  Maßgebend
für  die  örtliche  Stellung  aller  Staatsbauten  ist  die  Größe
der  Stadt,  sowohl  nach  Einwohnerzahl  als  nach  Ausdehnung;
dann  die  Oberflächengestaltung  der  Stadt,  ob  eben  oder  in
sehr  bewegtem  Gelände;  schließlich  die  Eigenart  der  Stadt,
ob  vorwiegend  Industrie-  oder  Wohnstadt.  Maßgebend  für
die  örtliche  Stellung  der  einzelnen  Staatsbauten  ist  die
Besonderheit  ihrer  Benutzung  in  Rücksicht  auf  die  Einwohnerschaft. ­
  In  den  letzten  Jahren  macht  sich  allerdings
eine  starke  „Landflucht“  der  Staatsbauten  bemerkbar.  Maßgebend ­
  sind  zum  Teil  fiskalische  Gründe.  Bei  der  schnellen
Entwicklung  der  Städte  ist  das  Gelände  draußen  billiger.
Es  ist  rechtlich  nicht  möglich,  Bauplätze  für  Staatsbauten
im  Bebauungsplan  freizuhalten.  Der  Staat  muß  sich  meist
nach  Festsetzung  des  Planes  geeignete,  nicht  zu  teure  Bauplätze ­
  suchen.  Maßgebend  sind  auch  gesundheitliche
Gründe.  An  der  Schaffung  möglichst  gesunder,  freier  Arbeitsstätten ­
  ist  den  beteiligten  Behörden  vor  allem  gelegen.  Bei
Seminaren,  Schulen  usw.  erscheint  das  auch  ohne  weiteres
naheliegend.  Aber  auch  Gerichtsbauten,  Steuerämter  usw.
werden  neuerdings  gern  aus  dem  Stadtinnern  hinausgelegt.
Vom  geschäftlichen  und  verkehrstechnischen  Standpunkte
wird  das  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  sorgsame  Überlegung
erfordern.  Tatsächlich  sind  die  Städte  selbst  mit  dieser
Stellung  staatlicher  Neubauten  meist  nicht  einverstanden.
Es  pflegt  sich  oft  ein  heftiges  Für  und  Wider  zu  erheben.

Die  Lage  der  Staatsbauten  zu  den  einzelnen  Straßen  und
Plätzen  der  Stadt  ist  von  großer  Wichtigkeit.  Die  Gestaltung
des  Bebauungsplanes  müßte  von  vornherein  mit  Stellung
und  Anordnung  der  Staatsbauten  Hand  in  Hand  gehen.  Nur
so  wäre  vom  Verkehrsstandpunkt  eine  leicht  auffindbare, ­
  leicht  zugängliche  Lage  sicherzustellen.  Nur  so  wäre
auch  vom  Schönheitsstandpunkt  der  mannigfachen
Schwierigkeiten  Herr  zu  werden,  die  sich  für  die  neuzeitlichen ­
  Staatsbauten  durch  ihr  Gebundensein  an  den  vorhandenen ­
  Bebauungsplan  ergeben.  Jetzt  können  die  mannigfachen ­
  Grundsätze  des  künstlerischen  Städtebaues  nur  in
wenigen  Fällen  voll  zur  Wirklichkeit  werden.
Am  meisten  Freiheit  werden  die  Staatsbauten  in  rein
architektonischer  Hinsicht  haben.  Das  bedingt  in  engerem
Sinne  ihre  künstlerische  Stellung  im  Stadtbilde.  Freilich
wird  auch  bei  Staatsbauten  eine  sorgsame  Rücksicht  auf
die  Umgebung,  und  insbesondere  in  den  geschlossenen
Straßen  der  Altstadt  eine  weitgehende  Rücksicht  auf  das
Bestehende  zu  fordern  sein.  Der  Bau  muß  sich  seinem
Wesen  nach  den  besonderen  Eigenheiten  der  Stadt  einfügen.
Allerdings  braucht  er  seine  Stellung  als  Staatsbau  nicht  zu
verleugnen.
In  ihren  Wünschen  und  Forderungen  inbetreff  der
architektonischen  Gestaltung  pflegen  einzelne  Städte  recht
weit  zu  gehen.  Es  ist  schon  auf  die  Forderungen  einzelner
Ortsstatute  hingewiesen  worden.  Das  Wesen  der  heimatlichen ­
  Bauweise  darf  nicht  mißverstanden  werden.  Man
vergesse  doch  nicht,  daß  ein  gotischer  Bau  in  Straßburg
einem  gotischen  Bau  in  Magdeburg  weit  ähnlicher  war  als
ein  gotischer  Bau  in  Straßburg  einem  barocken  Bau  ebendort. ­
  Und  je  weiter  die  Stilformen  vorschreiten,  je  leichter
Verkehr  und  Ausgleich  sind,  um  so  ähnlicher  werden  die
Bauten  der  verschiedenen  Landesteile.  Ein  „Biedermeierbau**
aus  Königsberg  ähnelte  bereits  viel  mehr  einem  Biedermeierhaus ­
  in  Koblenz,  als  das  entsprechend  mit  den  Bauten  zur
Zeit  der  Gotik  der  Fall  war.  Tiefgehende  Unterschiede,  wie
den  Backsteinbau  der  Küste  und  den  Putzbau  Süddeutschlands, ­
  die  feinere  Abwandlung  der  Stilformen  je  nach  den
einzelnen  Landesteilen  und  örtlichen  Materialien  wird  auch
ein  noch  weitgehenderer  Ausgleich  nicht  verwischen  können.
Gewisse  große  Formen  aber  —  erinnert  sei  an  Messels
Warenhausbau  —  werden  sich  heute  schnell  alle  Landesteile
erobern.  Es  ist  Sache  des  Künstlers,  sie  für  die  einzelnen
Gebiete  entsprechend  zu  gestalten.  Aber  man  soll  ihnen
den  Eingang  nicht  verwehren,  „weil  sie  früher  nicht  dort
waren“.  Besonders  für  größere  Bauten  und  Baugruppen  im
Erweiterungsgebiet  der  Stadt  muß  eine  gewisse  Freiheit  gestattet ­
  sein.  Hier  liegt  in  der  Regel  ein  bestimmter  Baucharakter ­
  nicht  vor.  Wenn  der  Staat  hier  künstlerisch
wertvolle  Bauten  schafft,  so  kann  man  diese  als  Mittelpunkte ­
  künftiger  Kunstentwicklung  ansehen.  Die  kleinen
Häuser  haben  sich  dem  einzufügen.  Nicht  umgekehrt.  Es
kann  nicht  als  richtig  anerkannt  werden,  ängstlich  zu  forschen, ­
  ob  die  dabei  angewendeten  Einzelformen  in  der  betreffenden ­
  Stadt  genau  so  bereits  vorhanden  sind  oder  nicht.
Noch  weniger  kann  es  als  richtig  bezeichnet  werden,  bei
jedem  Staatsbau  unbedingt  neue,  „moderne“  Formen  in  der
Einzelbildung  zu  verlangen.  Grundlage  kann  für  die  künstlerische ­
  Bewertung  auch  der  Staatsbauten  nur  sein,  daß  sie
ein  Ausdruck  ihrer  Zweckbestimmung  sind  und  daß  sie  in
bezug  auf  Bauart  und  Baustoffe  dem  Landesteil  angepaßt
sind.  Man  sollte  den  großen  Staatsbauten  das  ihnen  natür-
            
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