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Volume H. 10

Full text : Städtebau (Public Domain) Ausgabe 10.1913 (Public Domain)

DER  STÄDTEBAU

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Diese  zu  weite  Festlegung  hat  Ähnlichkeit  mit  einem
Großvater,  der  für  sein  Kindeskind,  das  noch  gar  nicht  geboren ­
  ist,  ein  Haus  baut,  er  weiß  nicht,  ob  es  ein  Junge
oder  ein  Mädchen  wird,  ob  ein  Kaufmann,  ein  Gelehrter
oder  ein  Landwirt.
Auch  die  Kleinarbeit  des  Städtebauers,  die  in  Einzelfällen
  durch  eigenartige  Sonderpläne  viel  Wirkung  erzielt,
scheidet  hier  zum  großen  Teile  aus.
Was  für  die  Blockgestaltung  und  die  Wohnstraßen  gilt,
hat  auch  zum  kleinen  Teile  für  die  Verkehrsstraßen  Geltung.
Auch  hier  ist  die  Art  der  Bebauung,  wenn  auch  nicht  sehr
auf  die  Linienführung,  so  doch  auf  die  Querschnittsgestaltung
von  Bedeutung,  denn  die  viergeschossige  geschlossene  Bauweise ­
  bringt  natürlich  den  zwanzigfachen  Menschenstrom
als  die  offene  mit  2/10  zulässiger  Bebauung.  Doch  kann
man  sich  hier  helfen,  indem  man  sich  Erweiterungsmöglichkeiten
  vorbehält.
Besondere  Verhältnisse  treten  nun  noch  ein,  wenn  eine
in  der  Separation  befindliche  Ortschaft  in  der  Nähe  einer
großen  Stadt  liegt  und  mit  späterer  Eingemeindung  zu
rechnen  ist.  Diese  Landwirte  haben  über  Eingemeindung
stets  ihre  eigene  Meinung.  In  vielen  Fällen  sträuben  sie
sich  gegen  das  Aufgeben  ihrer  Selbständigkeit  mit  Händen
und  Füßen.  Sie  legen  Wert  darauf,  daß  in  dem  Bebauungspläne ­
  womöglich  dieses  Sträuben  durch  schlechte  Anschlußstraßen ­
  zum  Ausdruck  kommt.  Der  größere  Nachbarbruder
hat  da  allerdings  ein  Wort  mitzureden,  doch  kann  er  sein
Bedenken  hauptsächlich  nur  inbetreff  der  bestehenden  Anschlußstraßen ­
  zum  Ausdruck  bringen.
Für  das  der  Großstadt  am  nächsten  liegende  Gelände
bietet  nun  ein  bis  ins  kleinste  festgelegter  Bebauungsplan
den  meisten  Vorteil,  weil  hier  auf  baldige  Bebauung  gehofft ­
  wird.
Selbst  wenn  auch  eine  weitblickende  Aufsichtsbehörde
vorhanden  ist,  die  der  zukünftigen  möglichen  Entwicklung
Rechnung  zu  tragen  sucht,  so  wird  die  schließliche  Eingemeindung ­
  doch  mit  größeren  Änderungen  zu  rechnen
haben;  die  Anpassung  an  die  Zonenordnung,  neue  elektrische
Linien  werden  an  das  Straßennetz  der  früheren  selbständigen
Gemeinde  Anforderungen  stellen,  mit  denen  man  bei  Aufstellung ­
  des  Bebauungsplanes  unmöglich  rechnen  konnte.
Alle  diese  Änderungen  werden  nun  wesentlich  erschwert,
wenn  der  Plan  im  Separationsverfahren  in  zu  weitem  Maßstabe ­
  festgelegt  worden  ist.  Wenn  durch  Ausscheidung  des
Straßengeländes  die  ganze  Blockgestaltung  beinahe  unverrückbar ­
  geworden  ist,  so  sind  neue  Forderungen  des  Verkehrs ­
  weit  schwieriger  zu  erfüllen,  denn  jede  Änderung
der  Verkehrsstraßen  ist  von  Einfluß  auf  die  gesamte  Wohnblockgestaltung. ­
  Ist  der  Städtebauer  schon  bei  Neugestaltung ­
  der  Straßen  im  freien  Gelände  durch  die  Eigentumsgrenzen ­
  an  oft  schwer  zu  besiegende  Rücksichten  gebunden,
so  sind  ausgeschiedene  Straßen  ein  Hemmnis,  das,  wenn
es  die  Neugestaltung  nicht  unmöglich  macht,  doch  einen
vollständig  zweckmäßigen  Bebauungsplan  kaum  mehr  zuläßt.
Auch  die  Frage,  ob  die  General-  und  Spezialkommission
und  damit  die  Landmesser  die  geeignetsten  Organe  zur
Aufstellung  von  guten  Bebauungsplänen  sind,  tritt  hier
wieder  in  den  Vordergrund.  Ich  will  darauf  nur  kurz
eingehen.  Sie  kommt  auf  die  Ausgrabung  des  bekannten
Schlachtrufes:  Hie  Architekt,  hie  Landmesser  hinaus.  Meiner
Meinung  nach  kann  ein  guter  und  zweckmäßiger  Bebauungsplan ­
  von  einem  Architekten,  von  einem  Bauingenieur ­

  oder  von  einem  Landmesser  zustande  kommen.
Ein  guter  Sinn  für  Raumgestaltung  kann  einem  jeden  innewohnen ­
  und  darauf,  nicht  auf  das  Darstellungsvermögen
kommt  es  in  erster  Linie  an.  Durch  gesunde  Beobachtung,
durch  eifrige  Beschäftigung  und  durch  zweckmäßiges  Studium
ist  jeder  Befähigte  in  der  Lage,  in  die  Kunst  des  Städtebaues ­
  einzudringen.
Bislang  ist  die  städtebauliche  Ausbildung  noch  nicht
in  den  Lehrplan  des  Landmessers  aufgenommen;  daß  sie
dieses  als  Mangel  in  ihrer  Ausbildung  empfinden,  beweist,
daß  sie  die  Aufnahme  dieses  Lehrgebietes  erstreben.  Der
Landmesser  ist  auf  die  private  Weiterbildung  angewiesen;
diese  istz.  B.  dem  städtischen  Landmesser,  dessen  Tätigkeit
sich  doch  zum  größten  Teile  auf  Festlegung  von  Fluchtlinien ­
  erstreckt,  nicht  allzuschwer  gemacht;  die  Generalkommission ­
  halte  ich  nicht  zur  Ausbildung  zum  Städtebauer ­
  geeignet,  da  ihre  Tätigkeit  doch  im  allgemeinen  auf
ganz  anderen  Gebieten  liegt.
Natürlich  ist  es  nicht  leicht,  den  Landmesser  auch  nur
von  der  teilweisen  Berechtigung  vorstehender  Ausführungen
zu  überzeugen,  und  gleich  schwer  ist  es  natürlich,  durch
Inanspruchnahme  anderer  Kräfte  die  Aufstellung  eines  den
heutigen  Begriffen  der  Städtebaukunst  entsprechenden  Bebauungsplanes ­
  durchzusetzen.
Außerdem  fehlen  im  Separationsverfahren  die  Mittel,
um  im  Wege  des  Wettbewerbes  oder  durch  eine  bewährte
Kraft  den  Bebauungsplan  hersteilen  zu  lassen;  die  meist
kleinen  Gemeinden  werden  in  den  meisten  Fällen  kaum
dahin  zu  bringen  sein,  aus  öffentlichen  Mitteln  größere  Beträge ­
  für  diesen  Zweck  einzusetzen.  Ob  aber  ein  so  hergestellter
  Plan  überhaupt  durchzuführen  wäre,  ist  die  weitere
Frage;  so  ganz  werden  sich  die  Separationen  doch  nicht
nach  städtebaulichen  Rücksichten  einrichten  lassen,  sondern
es  werden  Ausgleiche  mit  der  landwirtschaftlichen  Ausnutzung ­
  unvermeidlich  sein,  wofür  wieder  die  Spezialkommission ­
  maßgebend  sein  müßte.
Sollten  diese  Gründe  für  durchschlagend  noch  nicht
angesehen  werden,  so  sollten  die  wirtschaftlichen  Folgen
zum  Nachdenken  veranlassen.
Ein  niedriger  Baulandpreis  ist  für  die  städtische  Entwicklung ­
  von  großer  Bedeutung.  Die  Frage  der  städtischen
Bodenpolitik  ist  in  der  letzten  Zeit  Gegenstand  lebhafter
Meinungsäußerungen  gewesen.  Mag  man  über  die  Wege
zum  Ziele  verschiedener  Meinung  sein,  so  herrscht  doch
darin  vollständige  Klarheit,  daß  alles  zu  vermeiden  ist,  was
das  Steigen  des  Grund  und  Bodens  von  landwirtschaftlichen
zu  baulichen  Werten  begünstigt.  Ich  verweise  bei  dieser
Gelegenheit  auf  die  Ausführungen  von  Dr.  W.  Hegemann
in  Seinem  Buche  „Der  Städtebau  nach  den  Ergebnissen
der  allgemeinen  Städtebauausstellung  in  Berlin“  1911  bei
Ernst  Wasmuth  A.-G.
Leider  ist  bei  unseren  Großstädten  augenblicklich  in
stundenweitem  Umkreise  kein  Grundstück  mehr  zu  landwirtschaftlichen ­
  Werten  zu  erstehen.
Das  beste  Mittel,  um  die  Landwirte  auf  die  bauliche
Ausnutzung  ihrer  Grundstücke  aufmerksam  zu  machen,
ist  aber  die  Festlegung  eines  Bebauungsplanes.  Da  wird
selbst  der  Kühlste  zum  Phantasten;  er  läßt  sich  durch  nichts
mehr  überzeugen,  daß  an  die  Bebauung  seines  Grundstückes ­
  in  100  Jahren  kaum  zu  denken  ist,  er  sicht  das
Häusermeer  vor  seiner  Türe  und  damit  die  rollenden
Dukaten  des  Baulandes.
            
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