DER STÄDTEBAU
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Ermächtigung zur zwangsweisen Ausführung
der Bebauungspläne.
Die verantwortliche Behörde kann zu jeder Zeit, nach
dem die vorgesehene Benachrichtigung erfolgt ist und in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Planes
a) Jedes Gebäude oder andere Bauwerk innerhalb des
vom Bebauungspläne umfaßten Geländes entfernen,
niederreißen oder verändern, welches den Bebauungs
plan zu behindern geeignet ist oder bei dessen Aus
führung oder Errichtung irgendwelche Bestimmungen
des Planes nichterfüllt worden sind oder
b) jedes Bauwerk ausführen, welches auszuführen auf
Grund des Planes die Pflicht irgendeiner Person wäre
in jedem Falle, wo nach Maßgabe der Behörde ein
Aufschub in der Ausführung dieses Bauwerkes die
wirksame Ausführung des Planes behindern würde.
Alle Ausgaben, die der verantwortlichen Behörde aus
diesem Grunde erwachsen, können von der sachfalligen
Person in solcher Weise und unter solchen Bedingungen
eingehoben werden, wie dies im Plane vorgesehen ist.
Wenn es fraglich erscheint, ob ein Gebäude oder Bau
werk einen Bebauungsplan behindert oder ob irgendeine
Bestimmung eines Bebauungsplanes durch die Errichtung
oder Ausführung eines Gebäudes oder Bauwerkes nicht
erfüllt erscheint, so wird diese Frage dem Ministerium
vorgelegt und, woferne die Beteiligten nicht anderweitii
übereingekommen sind, von dem Ministerium als Schieds
richter entschieden. Die Entscheidung des Ministeriums
ist endgültig und bindend für alle Teile. (Schluß folgt.)
MITTEILUNG.
Die Erläuterung zu den Tafeln 21 und aa folgt in nächster Nummer. Auf den Tafeln 23 und 24 werden zwei als schön bekannte Straßen
bilder beigegeben. >.
NEUE BÜCHER UND SCHRIFTEN.
Wir bitten um gefällige Zusendung aller einschlägigen neuen
Bücher und Schriften, die wir unter dieser Übersicht regelmäßig an-
zeigen werden; wir übernehmen aber keine Verpflichtung zur Be
sprechung und Rücksendung.
TTTELTVERKEHR UND WELTWIRTSCHAFT. Monats-
* * schrift für Wissenschaft und Politik des Weltverkehrs und der
Weltwirtschaft. Herausgegeben von Dr. Richard Hennig. Verlag von
Wilhelm Süßerott, Berlin W 30. Preis 18 Mk.
Der Plan eines Rhcin-Maas-Kanals wird im neuesten Januarheft der
Monatsschrift „Weltverkehr und Weltwirtschaft“ in einem Aufsatz be
handelt, der von Max Roeder in Aachen stammt. Der Gedanke, den
Rhein und die Maas durch einen Kanal zu verbinden, ist schon nahezu
2000 Jahre alt, da sich bereits unter Kaiser Claudius der römische Feld
herr Corbulo damit trug. Später kam Karl der Große auf den gleichen
Gedanken, In der Spanierzeit ging man 1626 sogar daran, einen Kanal
von Rheinsberg nach Venlo wirklich zu graben; doch gediehen die Arbeiten
in den kriegerischen Wirren der Zeit nicht weit. 1764 wurde der Plan
aufs neue aufgenommen, ohne daß jedoch die Verwirklichung Fortschritte
gemacht hätte; selbst das Machtwort eines Napoleon, der am 28. Juli 1803
die Herstellung des Kanals anordnete, und zwar in der Führung von
Grimlinghausen bei Neuß Uber Viersen nach Venlo, konnte dem Gedanken
nicht zum Siege verhelfen, denn nachdem 1809 mit dem Kanalbau begonnen
war, vereitelte Napoleons Sturz die Fertigstellung, nachdem zwei Drittel
des „Napoleon-Kanals“ mit einem Kostenaufwand von 4 Millionen Franken
bereits fertiggestellt waren. Seit der Neugründung des Deutschen Reiches
ist der Plan des Rhein-Maas-Kanals, dem ein Mann wie Bismarck mit
größter Sympathie gegenüberstand, kaum je wieder zur Ruhe gekommen.
Erst im letzten Jahr nahm aber die Bewegung für das wirtschaftlich wert
volle Unternehmen größeren Umfang an. Vor allem infolge zweier Aachener
Veröffentlichungen von Dr. Leo Vossen und Albert Schneiders. Der letzt
genannte Architekt hat die technische Seite des Planes gründlichst studiert.
Über das Ergebnis seiner Forschungen und seine praktischen Vorschläge
erstattet nun der Aufsatz im „Weltverkehr“ eingehend Bericht, Der
Roedersche Aufsatz legt noch dar, daß die Schaffung des Kanals eine
„volkswirtschaftliche und nationale Tat“ wäre. Das Januarheft enthält
auch sonst noch wertvolle Anregungen in einem Aufsatz über eine deutsche
Rheinmündung von Dr. Reichert-Duisburg, einer Studie über die Pflege
des Weltverkehrs an den deutschen Hochschulen vom Herausgeber
Dr. Hennig, und einer sehr gründlichen Arbeit Uber das Verkehrswesen der
Türkei von F. Meinhard-Sofia.
N
ummer 22 der Mitteilungen der ZENTRALSTELLE FÜR
WOHNUNGSREFORM IN ÖSTERREICH enthält drei
Aufsätze, welche die Bedeutung der Dezembergesetze für den Klein-
wohnnngsbau behandeln. Der erste Artikel aus der Feder des ehemaligen
Finanzministers Exzellenz Dr. Robert Meyer bespricht die „Drei Gesetze
vom 28. Dezember 1911“ und legt die Fortschritte dar, welche diese Ge
setze für die Wohnungsreform bedeuten. Im zweiten Artikel sucht Reichs
ratsabgeordneter Dr. Adolf Groß, der Berichterstatter des Teuerungs
ausschusses im Abgeordnetenhause, die wirtschaftliche und finanzielle
Wirkung der Gebäudesteuernovelle nachzuweisen. In dem dritten Aufsatze
wird die Bedeutung dieser Novelle für die Wohnungszinse insbesondere in
Wien behandelt. Im Anschlüsse daran folgen das Gebührenbegünstigungs
gesetz und das Ergänzungagesetz zum Wohnungsfürsorgefonds im
Wortlaute. Dann folgen noch Berichte Uber die Erste österreichische
Wohnungskonferenz und den nachher abgehaltenen Ersten österreichischen
Baugenossenschaftstag, sowie Uber die Tätigkeit der Zentralstelle für
Wohnungsreform zur Herstellung von Notstandsbauten in Wien.
I m Selbstverläge der Zentralstelle für Wqhnungsreform in Österreich,
Wien I„ Stubenring 8—10, ist der Bericht über die Erste, zu Wien
am 25. und 26. November 1911 abgehaltene ÖSTERREICHISCHE
WOHNUNGSKONFERENZ erschienen. (Preis 3.— Kr.) Der
Bericht bringt eine vollständige Niederschrift der Konferenzverhandlungen,
auf deren Tagesordnung bekanntlich das Thema „Der Wohnungsfürsorge-
fonds in seinen Beziehungen zu den Gemeinden, Kreditinstituten und
Genossenschaften“ stand.
Am 1. Februar 1912 ist die neue BAUORDNUNG FÜR DEN
REGIERUNGSBEZIRK TRIER erlassen und als Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens der 1. April 1912 festgesetzt. Die bisherige Bauordnung
vom 4. Mai zgoi stellte die erste einheitliche Zusammenfassung der bis
dahin im Regierungsbezirke Trier vereinzelt erlassenen örtlichen bau-
rechtlichen Vorschriften dar. Die schnelle und vielseitige wirtschaftliche
Entwicklung des Regierungsbezirks, welche sich auch im Bauwesen aus-
drückte, machte eine Neugestaltung des Baurechts erforderlich, als deren
erstes Ergebnis die neue Bauordnung für die Stadt Trier und deren Vor