DER STÄDTEBAU
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Hinsichtlich der Hof- oder Freiflächen ist es auch nur
möglich, zwischen 7/10 und 3/10 der Grundstücksfläche
abzustufen. Will mau noch wirtschaftlich arbeiten, was
doch unbedingt nötig ist, so wird man billigerweise eine
größere Hoffläche als 7/10 der Grundstücksfläche nicht for
dern können. Auch aus öffentlich rechtlichen Gründen
wird man wohl nicht mehr verlangen dürfen. Der wohl
habende Villenbesitzer wird freilich im eigenen Interesse
eine größere Freifläche darbieten. Eine geringere Frei
fläche als 3/10 der Grundstücksfläche aber sollte man, von
Eckgrundstücken abgesehen, im Interesse der Gesundheit
fast nirgends, selbst in alten Stadtteilen, für Neubauten
jetzt nicht mehr zulassen, wenn man nicht fortgesetzt
schornsteinartige Höfe entstehen lassen will. Also auch
hinsichtlich der Bebauungsfläche bezw. der Hof- oder
Freiflächen ergibt sich nur eine geringe Zahl von Ab
stufungen.
Schließlich sind . auch über die Abstände der Wohn
gebäude, Fabriken und anderer zum dauernden Aufenthalt
von Menschen bestimmten Gebäude von gegenüberliegenden
Gebäuden auf demselben oder dem benachbarten Grundstück
im Vergleich zur Höhe dieser Gebäude nur wenige Staffeln
nötig, um Luft und Licht in ausreichendem Maße zuzu
führen, da diese Staffeln von denjenigen der Gebäudehöhe
bezw. von der Geschoßzahl abhängig sind. Es muß ange
strebt werden, daß die Licht- und Luftverhältnisse auf
den Höfen denen auf den Straßen immer näher gebracht
werden.
Wenn auch Verschiedenheiten immer notwendig sein
werden, so ist doch nach dem Gesagten ersichtlich, daß
der Buntscheckigkeit des heutigen Bauordnungswesens
gerade auf dem am meisten einschneidenden Gebiete und
daher wohl auch auf anderen entgegengewirkt werden
kann,*)
Eine gewisse Förderung wird der Gesundheitspflege
in den Bauordnungen dadurch zu teil werden können, daß
das Bauen verbilligt wird. Die Techniker sind schon viel
fach bemüht, die baupolizeilichen Forderungen für be
stimmte Gebäudegattungen, namentlich für das Einfamilien
haus und den Kleinwohnungsbau überhaupt herabzusetzen.
Geschieht dies, so kann die Gesundheitspflege in den Bau
ordnungen wieder größere Ansprüche erheben.
Die wichtigste Unterstützung wird aber von den
Nationalökonomen kommen müssen, denn wenn es diesen
erst gelungen ist, der Bodenverteuerung entgegenzuwirken,
so wird auch die Gesundheitspflege weiter ausgreifen
können. Die Beleihung von Grund und Boden wird ge
trennt werden müssen von der Beleihung der darauf er
richteten baulichen Anlagen,* 4 ) und es wird in dem neu zu
schaffenden Gesetz eine Einschränkung nach der Richtung
hin ausgesprochen werden müssen, daß keine weiteren
Hypotheken aufgenommen werden dürfen, wenn nicht
neue Mittel in die Anlagen wirklich hineingesteckt worden
*) U. E. wäre es dringend erwünscht, die in der Tat überall gleich
mäßig zu erhebenden Forderungen an die Gesundheitspflege, die Feuer-
und Verkehrssicherheit usw. in einem allgemein gültigen Baugesetz
zusammenfassen, den sich aber aus der örtlichen Wohn- und Bauweise,
dem heimischen Baumaterial usw. ergebenden Verschiedenheiten durch
Ortsstatute Rechnung zu tragen. Damit würde auch den heute hier und
morgen dort tätigen Architekten die Arbeit erleichtert. D. S.
Wie sie Prof. Dr. Eberstadt (Berlin) fordert. D. S.